geschuldeter Schallschutz Reihenhaus Neubau

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S

StatikerNord

Hast du dazu eine Quelle! Nach meinem Kenntnisstand ist dem eben nicht so, sondern es können eben auch Reihenhäuser gebaut werden, die sich eine Wand teilen. Das wird in den meisten Fällen wohl nicht mehr gemacht, eben aufgrund der Schallthematik. Aber möglich ist es und führt nach meiner Kenntnis nicht dazu, dass aus den Reihenhäusern ein Mehrfamilienhaus wird.
Hallo, eine Quelle hierfür habe ich nicht.
Aber ich hatte schon Fälle, in denen ein Doppelhaus zu einem Zweifamilienhaus wurde und es wie ein Mehrfamilienhaus behandelt wurde, da man das Grundstück aus diesem Grund nicht teilen konnte.

Der Schallschutz entspricht gerade dem Wert einer Trennwand eines Mehrfamilienhaus. (R`w = 56 dB). Mit einer Vorsatzschale würde es sich bei perfekter Montage maximal um 2 dB verbessern (realistisch eher 1 dB).
 
M

MayrCh

Nach meiner Recherche entsprechen die Mindesanforderungen allerdings nicht den anerkannten Regeln der Technik womit sich die Frage stellt ob 62dB oder 67dB Schallschutz gefordert werden.
Obacht, "anerkannte Regel der Technik" ungleich "stand der Technik". Technische Regeln sind idR Dreiwertig.
 
C

cschiko

Hallo, eine Quelle hierfür habe ich nicht.
Aber ich hatte schon Fälle, in denen ein Doppelhaus zu einem Zweifamilienhaus wurde und es wie ein Mehrfamilienhaus behandelt wurde, da man das Grundstück aus diesem Grund nicht teilen konnte.
Das ist aber auch etwas Anderes! Wobei auch in dem Fall das Ganze dann in Einfamilienhäuser im Wohnungseigentum hätte umgewandelt werden können. Was natürlich im Grunde nix anderes ist, als ein Zwei-/Mehrfamilienhaus was nebeneinander gebaut ist. Das hat dann aber lediglich eben etwas damit zu tun, das dort das Grundstück nicht teilbar war und es so, dann mit den Eigentumsverhältnissen schwierig geworden wäre.

Sind die Grundstücke aber geteilt können sich eben zwei Reihenhäuser durchaus eine Wand (Kommunwand) teilen, hat aber eben wohl oft Schalltechnische Probleme. Wichtig ist einfach dass das eigene Haus eben auf einem eigenständigen Grundtsück steht.
 
P

Pacmansh

Bin gerade unterwegs, aber kurz zur Klarstellung. Es ist ein WEG geteiltes Reihenhaus mit entsprechendem Sondereigentum an Haus und Grundstück. Daher ist es mit der Realteilung wohl unkritisch würde ich denken.
 
P

Pacmansh

Jetzt etwas umfangreicher:
mir würde nicht nur der Schallschutz sorgen bereiten, sondern auch der Kauf- bzw. Bauvertrag.
Genau genommen hast du Recht. Im Kaufvertrag wird der Kaufgegenstand mit "Miteigentumsanteil am Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der in der Reihenhauszeile links gelegene Wohnung (mit Reihenhauscharakter) nebst ..." benannt. Ich hatte das vorab aber überprüft und hinsichtlich der Anforderungen an den Schallschutz macht das keinen Unterschied. Da die Planer/Architekten allerdings eine Vollkatastrophe sind, kann es gut sein, dass sie sich bei der Planung an den Anforderungen eines Mehrfamilienhauses orientiert haben.

Meiner Meinung nach erreicht man mit einer Vorsatzschale auch nicht den Wert von 62.
Das ist natürlich der relevante Punkte für mich. Laut Bauleiter wurden bisher zwei Schallschutzgutachten eingeholt, die einen Wert von 62 dB bestätigen. Gesehe habe ich die aber bisher nicht. Ist der Wert von 62 dB denn der relevante oder anders gefragt, liege ich mit den 67 dB falsch?

"anerkannte Regel der Technik" ungleich "stand der Technik". Technische Regeln sind idR Dreiwertig.
Was bedeutet "dreiwertig"? Im Kaufvertrag ist das Vertragsobjekt nach den anerkannten Regeln der Bautechnik herzustellen. Inzwischen frage ich mich allerdings, ob das bei einer einschaligen Bauweise überhaupt erfüllt ist.
 
S

Scout**

ist ein WEG geteiltes Reihenhaus mit entsprechendem Sondereigentum an Haus und Grundstück
Dann gelten im Zweifel die weniger strengen Schallschutzwerte für dem Bau von Mehrfamilienhäusern…doppelte Kommunwände und Schallschutzstreifen sind da etwa auch nicht vorgeschrieben! Das ist mit ein Grund, dass Bauträger lieber nach WEG bauen da preiswerter für sie.
 
Zuletzt aktualisiert 27.10.2025
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