Temporäre MwSt.-Senkung um 3% bis 31.12.2020

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A

Alessandro

in den Abschlagsrechnungen stehen schon Positionen wie "Fertigstellung der Rohbauarbeiten", "Fertigstellung der Estricharbeiten" usw.
Jedoch steht im Vertrag bei der letzten Abschlussrechnung, die noch offen ist, "Schlusszahlung nach Abnahme und Schlussrechnung" in Höhe von 5%.
Es wird also eine Endabnahme aller vertragl. Leistungen von der Bodenplatte bis zu Außenputz geben.

Im Internet liest man auch immer dass, wenn ein Pauschalpreis inkl. Mehrwertsteuer vereinbart wurde, die MwSt-Senkung nicht rückwirkend auf die bereits bezahlten Abschlagsrechnungen angewendet werden darf. Bei mir steht aber explizit "Pauschalpreis xxx ink. 19% MwSt"
 
A

Alessandro

es geht mir um die Rückzahlung der 3% auf die bereits bezahlten Abschlagsrechnungen.
Ich dachte das weiß vielleicht jemand hier...
 
DaSch17

DaSch17

@Tarnari hat die Frage doch schon beantwortet.

Es gilt der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Zeitpunkt der Leistungserbringung = Abnahme der erbrachten Leistung.

Wenn Du jetzt schon Abschlagszahlungen geleistet hast ist die zentrale Frage, ob die einzelnen Gewerke von Dir final abgenommen wurden oder ob die Abnahme der einzelnen und bereits bezahlten Gewerke am Ende mit der Schlussabnahme erfolgt bzw. dokumentiert wird.

Sollte letzteres der Fall sein, musst Du auf den Gesamtpreis nur 16 % MwSt. zahlen. Die zu viel bezahlten 3 % aus den einzelnen Abschlägen werden dementsprechend wieder gutgeschrieben, sodass sich die finale letzte Abschlagsrate entsprechend reduziert.

Beantworten kann Dir die Frage aber final nur der Vertrag sowie der GU bzw. dessen Steuerberater. Der GU muss sich nämlich am Ende vor dem FA rechtfertigen warum auf alles nur 16 % MwSt. zu zahlen waren obwohl einzelne Gewerke bereits vor dem 01.07.2020 abgenommen und bezahlt wurden (= Zeitpunkt der Leistungserbringung).

Die Frage ist wohl auch, ob Du einzelne Abnahmeprotokolle unterschrieben hast oder nicht.
 
Zuletzt aktualisiert 24.04.2024
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