Bestandsbauten auf Grundstücken in neuem Bebauungsplan

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E

Escroda

Oder gibt es irgendwelche Hintertürchen bei einer Nachverdichtung.
Hintertürchen öffnet §31 Baugesetzbuch. Da der Bebauungsplan die Bebauung aber gleich doppelt verhindert (kein Baufenster und keine Zufahrt), wird es dazu Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan geben, so dass die Grundzüge der Planung berührt sein dürften und somit das Türchen verschlossen bleibt.
Wie z.B. die Änderung des B-Plans oder dergleichen?
Das wäre kein Hintertürchen mehr. Das Verfahren ist aufwendig, muss gut begründet werden und erfordert eine umfangreiche Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die Stadt kann dann problemlos (bei uns nach Abstimmung im Bauausschuss etc.) den Bebauungsplan ändern.
Problemlos ist das nur, wenn die Öffentlichkeit schläft oder mit der Planung vollumfänglich einverstanden ist.
,, da darf nicht gebaut werden‘‘
... ist der aktuelle Rechtszustand.
,,hör Mal, der Bebauungsplan ist total egal ...‘‘
... ist Quatsch
,,... in 4 Jahren wird auch spätestens in den Gärten gebaut‘‘
Vier Jahre für eine rechtskräftige Bebauungsplan-Änderung wäre sehr sportlich (gut, man weiß nicht, ob und wie lange schon im Verborgenen an Überlegungen gearbeitet wird) und nur ohne Widerstände der Öffentlichkeit denkbar. Da der aktuelle Bebauungsplan aber nicht so alt zu sein scheint, wird sich IMHO die nächsten 20 Jahre dort nichts Wesentliches ändern.
 
DASI90

DASI90

Hintertürchen öffnet §31 Baugesetzbuch. Da der Bebauungsplan die Bebauung aber gleich doppelt verhindert (kein Baufenster und keine Zufahrt), wird es dazu Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan geben, so dass die Grundzüge der Planung berührt sein dürften und somit das Türchen verschlossen bleibt.

Das wäre kein Hintertürchen mehr. Das Verfahren ist aufwendig, muss gut begründet werden und erfordert eine umfangreiche Öffentlichkeitsbeteiligung.

Problemlos ist das nur, wenn die Öffentlichkeit schläft oder mit der Planung vollumfänglich einverstanden ist.

... ist der aktuelle Rechtszustand.

... ist Quatsch

Vier Jahre für eine rechtskräftige Bebauungsplan-Änderung wäre sehr sportlich (gut, man weiß nicht, ob und wie lange schon im Verborgenen an Überlegungen gearbeitet wird) und nur ohne Widerstände der Öffentlichkeit denkbar. Da der aktuelle Bebauungsplan aber nicht so alt zu sein scheint, wird sich IMHO die nächsten 20 Jahre dort nichts Wesentliches ändern.
Danke dir für die sehr hilfreiche Erläuterung! Obwohl wir uns jetzt schon so lange mit dem Bebauungsplan beschäftigen, hatte ich zugegebenerweise nicht wirklich in die Begründung geschaut. Und ich wurde auch fündig:

Ein weiterer Bereich mit der Festsetzung „Bereich ohne Ein-und Ausfahrt“ befindet sich in der Planstraße B. Dies erklärt sich dadurch, dass die bisher bebauten Grundstücke entlang der Heilbrunnstraße ihre bisherigen Zufahrten zur Grundstückserschliessung –von der Heilbrunnstraße aus -beibehalten sollen, und(eben)nicht durch neue Ein-und Ausfahrten im hinteren Bereich die deutlich schmalere Planstraße B durch zusätzlichen Verkehr beaufschlagt wird. Auch soll dadurch einer hinteren Bebauung außerhalb der Baufenster auf den heute schon bebauten Flächen an der Heilbrunnstraße vorgebeugt werden.

Mit der "Vorbeugung" der Bebauung der Flächen außerhalb der Baufenster ist wohl genau das gemeint, was du angesprochen hast?

Ja, der Bebauungsplan ist "ganz neu". Die Erschließung wurde erst im September 2019 abgeschlossen.
 
E

Escroda

Mit der "Vorbeugung" der Bebauung der Flächen außerhalb der Baufenster ist wohl genau das gemeint, was du angesprochen hast?
Ja. Da hier ausdrücklich erwähnt ist, dass dort nicht gebaut werden soll, handelt es sich IMHO um einen Grundzug der Planung, so dass Befreiungen nach §31 Baugesetzbuch ausgeschlossen sind.
Bliebe für einen "Gartenbebauwilligen" nur, die Gemeinde zur Aufhebung oder Änderung des Bebauungsplans zu bewegen. Eine so grundlegende Änderung eines so neuen Bebauungsplans ist äußerst unwahrscheinlich. Und selbst wenn es so weit käme, könntest Du bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung großen Widerstand signalisieren, so dass die Gemeinde gar nicht mehr gewillt ist, den Plan weiter zu verfolgen.

Absolute Sicherheit gibt's natürlich nur, wenn Du alle Nachbargrundstücke erwirbst .
 
DASI90

DASI90

Ja. Da hier ausdrücklich erwähnt ist, dass dort nicht gebaut werden soll, handelt es sich IMHO um einen Grundzug der Planung, so dass Befreiungen nach §31 Baugesetzbuch ausgeschlossen sind.
Bliebe für einen "Gartenbebauwilligen" nur, die Gemeinde zur Aufhebung oder Änderung des Bebauungsplans zu bewegen. Eine so grundlegende Änderung eines so neuen Bebauungsplans ist äußerst unwahrscheinlich. Und selbst wenn es so weit käme, könntest Du bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung großen Widerstand signalisieren, so dass die Gemeinde gar nicht mehr gewillt ist, den Plan weiter zu verfolgen.

Absolute Sicherheit gibt's natürlich nur, wenn Du alle Nachbargrundstücke erwirbst .
Sofern ich zwischendurch im Lotto gewinne, ziehe ich Letzteres in Erwägung .

Ok, demnach kann man, abseits von irgendwelchen Garantien, zumindest sagen, dass die Randbedingungen mindestens mittelfristig günstig sind, dass nichts bebaut werden darf.

Übrigens kam der Spruch mit den ,,... in 4 Jahren wird auch spätestens in den Gärten gebaut‘‘ nicht aus der Nachbarschaft oder gar dem Kreis der Gemeinde. Nein, dass war ein Hausverkäufer eines großen deutschen GUs der uns die nach seinem Wortlaut "die Illusion" nehmen wolle das da in den nächsten Jahren erst mal nichts passieren wird.
 
11ant

11ant

Auch soll dadurch einer hinteren Bebauung außerhalb der Baufenster auf den heute schon bebauten Flächen an der Heilbrunnstraße vorgebeugt werden.
Würde der denn nicht schon dadurch vorgebeugt, daß sie eben "außerhalb der Baufenster" wäre, also schon als Voranfrage abschlägig bescheidbar wäre, und einen Freisteller automatisch ausschlösse ?

dass war ein Hausverkäufer eines großen deutschen GUs der uns die nach seinem Wortlaut "die Illusion" nehmen wolle das da in den nächsten Jahren erst mal nichts passieren wird.
Aha, hat der (leider nur in anderen Gebieten) Grundstücke an der Hand, und muß die hiesigen daher madig machen ?
 
Zuletzt aktualisiert 29.04.2024
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