ᐅ §34 Dachform - Probieren oder ändern
Erstellt am: 20.10.19 20:34
Hallo zusammen!
Unser Bauprojekt hängt momentan etwas in der Luft. Wir bauen mit einem Anbieter mit Blähton in Fertigbauweise und haben mittlerweile den Werkvertrag inkl. Architekten-Planung abgeschlossen - sprich unterzeichnet. Da unsere Gemeinde - eigene Aussage - keine Bauvoranfragen mehr bearbeitet und für unser Grundstück nur eine Feststellungssatzung gilt, welche im Bezug auf Dachformen absolut gar nichts regelt, teilte uns der nette Mitarbeiter vom Bauamt mit, dass hier §34 zur Geltung kommt.
Nun haben wir eine freie Planung im Bauhaus-Stil - mit .. logisch .. Flachdach.
In der Straße, in der unser Grundstück liegt - sehr kleines Dorf <180 Einwohner, Bayern -, stehen aktuell 1x sehr modernes Holzhaus mit "Satteldach" (so flach, dass man es kaum noch Satteldach nennen kann), ein klassisches Toskana-Haus mit Walmdach und 2x Satteldach-Häuser.
Soweit, so gut.
Aussage des Bauamts:
"Von unserer Seite gibts ein O.K. - was der Bauausschuss dazu sagt.. das steht allerdings in den Sternen und ist nicht einzuschätzen"
"Wäre es ein Satteldach würde es einfach durch gewunken werden, aber so ... möchten wir dazu keine Einschätzung abgeben"
Aussage Landratsamt:
"Wir richten uns nach dem gemeindlichen Einverständnis - haben Sie das, geben wir zügig grünes Licht"
"Haben Sie es nicht, gibts definitiv ein Nein"
Nun stellt sich für uns die Frage:
Reichen wir den Bauantrag so ein und warten was der Bauausschuss dazu sagt?
Oder planen wir direkt um?
Umplanen würde aber bedeuten, dass sich ALLES ändern müsste.
Auf die Bauhaus-Architektur passt absolut kein Satteldach......
Wir möchten einfach keine unnötige Zeit mit dem Kampf um eine Baugenehmigung, wenn es am Ende ein Kampf gegen Windmühlen wäre, verschwenden.. - wie würdet Ihr die Situation einschätzen?
Unser Bauprojekt hängt momentan etwas in der Luft. Wir bauen mit einem Anbieter mit Blähton in Fertigbauweise und haben mittlerweile den Werkvertrag inkl. Architekten-Planung abgeschlossen - sprich unterzeichnet. Da unsere Gemeinde - eigene Aussage - keine Bauvoranfragen mehr bearbeitet und für unser Grundstück nur eine Feststellungssatzung gilt, welche im Bezug auf Dachformen absolut gar nichts regelt, teilte uns der nette Mitarbeiter vom Bauamt mit, dass hier §34 zur Geltung kommt.
Nun haben wir eine freie Planung im Bauhaus-Stil - mit .. logisch .. Flachdach.
In der Straße, in der unser Grundstück liegt - sehr kleines Dorf <180 Einwohner, Bayern -, stehen aktuell 1x sehr modernes Holzhaus mit "Satteldach" (so flach, dass man es kaum noch Satteldach nennen kann), ein klassisches Toskana-Haus mit Walmdach und 2x Satteldach-Häuser.
Soweit, so gut.
Aussage des Bauamts:
"Von unserer Seite gibts ein O.K. - was der Bauausschuss dazu sagt.. das steht allerdings in den Sternen und ist nicht einzuschätzen"
"Wäre es ein Satteldach würde es einfach durch gewunken werden, aber so ... möchten wir dazu keine Einschätzung abgeben"
Aussage Landratsamt:
"Wir richten uns nach dem gemeindlichen Einverständnis - haben Sie das, geben wir zügig grünes Licht"
"Haben Sie es nicht, gibts definitiv ein Nein"
Nun stellt sich für uns die Frage:
Reichen wir den Bauantrag so ein und warten was der Bauausschuss dazu sagt?
Oder planen wir direkt um?
Umplanen würde aber bedeuten, dass sich ALLES ändern müsste.
Auf die Bauhaus-Architektur passt absolut kein Satteldach......
Wir möchten einfach keine unnötige Zeit mit dem Kampf um eine Baugenehmigung, wenn es am Ende ein Kampf gegen Windmühlen wäre, verschwenden.. - wie würdet Ihr die Situation einschätzen?
Die Rechtslage ist höchstrichterlich eindeutig geklärt, wird von manchem Behördenmitarbeiter aber selbst heutzutage noch ignoriert.
Das Einfügegebot des §34 erstreckt sich nicht auf die Dachform, da die Dachform auch in Bebauungsplan-Gebieten nicht nach Baugesetzbuch, sondern nur nach Landesbauordnung in einer Gestaltungssatzung vorgeschrieben werden kann. Fehlt eine Gestaltungssatzung ist die Dachform frei wählbar.
Wenn es also nur Befürchtungen wegen der Dachform gibt, könnt ihr euch entspannt zurücklehnen und einreichen.
Das Einfügegebot des §34 erstreckt sich nicht auf die Dachform, da die Dachform auch in Bebauungsplan-Gebieten nicht nach Baugesetzbuch, sondern nur nach Landesbauordnung in einer Gestaltungssatzung vorgeschrieben werden kann. Fehlt eine Gestaltungssatzung ist die Dachform frei wählbar.
Wenn es also nur Befürchtungen wegen der Dachform gibt, könnt ihr euch entspannt zurücklehnen und einreichen.
Wir hatten ähnliche bedenken. Aber völlig unbegründet. Paragraph 34, bisher kein Flachdach, ländliche Gemeinde (wenn auch zumindest Kreisstadt). Flachdach wurde ohne Probleme genehmigt. Nachfragen bezogen sich immer auf andere Punkte (Geländemodellierung bei Hanglage)
Man möchte den Bauhausstil ja nicht ohne Grund, daher versuch es.
Man möchte den Bauhausstil ja nicht ohne Grund, daher versuch es.
T
ttiggerin20.01.20 22:07gab es hierzu ein Ergebnis? Würde mich persönlich sehr interessieren!
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