ᐅ Architektin wird emotional und will nicht weiter machen. Wie mache ich nun weiter?
Erstellt am: 11.03.26 17:41
O
OhropaxDu unterläßt bislang anhaltend, den Vertrag zwischen Dir und der Architektin hier in die Diskussion einzuführen. Ein Vertrag wird m.W. nicht allein dadurch überhaupt zu einem Architektenvertrag, daß eine der Vertragsparteien sich Architektin schimpfen darf und die andere Partei ein Bauvorhaben betreibt. Wir können noch nicht klar erkennen, ob Ihr nicht vielleicht nur eine Visualisierung eines Bautraumes vereinbart habt. Tut mir leid, aber isso. Du faselst hier in rauhen Mengen heiße Luft, wiederholst Dich dabei grenzenlos, kommst aber nicht zu Potte. Hic Rhodos, und wie gesagt entweder auch hic salta oder Du führst Deine Selbstgespräche künftig ohne mich im Zuschauersaal.
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P
Papierturm15.03.26 15:42Gerddieter schrieb:
@TE ich hatte eine solche Situation.
Habe versuchte mich zu einigen, fühlte mich aus den selben Gründen wie du im Recht.
Mein finanzielles Angebot war zu knapp, weil ich mehr nicht eingesehen hatte.
Dann mit Anwalt, die Einigungssumme war nachher minimal höher - allerdings der Anwalt richtig teuer. Daher mein Rat - einigt Euch ohne Anwalt, trennt Euch und verbuche es als Lehrgeld und lass dir den weiteren Bau nicht mies machen.Grundlegend tut mir es sehr leid zu lesen, welchen Ärger es hier gab. Und hier möchte ich diesem Beitrag leider voll zustimmen.
Beim Lesen der (inzwischen 12) Seiten ging mir ein Begriff nicht aus dem Kopf: Sunk Cost Fallacy. (Kürze ich der Einfachheit halber nun als SCF ab.)
(Typisches Beispiel für eine SCF: Kaputtes Auto immer weiter und weiter zu reparieren, obwohl längst ein Schluss-Strich hätte gezogen werden sollen. Weshalb? Weil man ja schon Geld investiert hat.)
Ohne alle Details zu kennen, insb. je nachdem wie besonders der Plan war, glaube ich, dass hier dennoch Schadensbegrenzung betrieben werden kann. 30k ist für Leistungsphase 1-4 für ein Einfamilienhaus viel (zum Vergleich: Wir haben 10k dafür bezahlt bei einem renommierten Architekten hier aus der Gegend, das war 2024). Diese Verquickung mit dem GU verstehe ich auch so nicht. Und inzwischen scheint das Verhältnis so vergiftet zu sein, dass da keine gute Zusammenarbeit mehr ist.
Um auf die SCF zurückzukommen: Erst wurde der Motorschaden repariert, jetzt wird noch versucht das Getriebe zu reparieren. Aber wahrscheinlicher ist es günstiger, jetzt den Wagen in die Schrottpresse zu geben und neu anzufangen.
Würde bedeuten: Wenn ich in der Lage wäre, ich würde versuchen mit möglichst geringem weiteren Schaden aus der Lage rauszukommen. Dann analysieren, was ich daraus lerne und dann einen neuen Anlauf machen.
11ant schrieb:
Aber wie gesagt, es lag in Deiner Hand, in den Vertrag klare Vereinbarungen aufzunehmen.Der Vertrag wurde aber nicht ausgehandelt. Die Architektin hat mir einfach etwas hingelegt und gesagt nimm oder nimm es nicht.
Skynet sagt dazu folgendes:
"Da der Vertrag nicht individuell ausgehandelt wurde, handelt es sich rechtlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Da Sie zudem als privater Verbraucher handeln, greifen die strengen Inhaltskontrollen der §§ 307 ff. Baugesetzbuch sowie die spezifischen Regelungen für Architektenverträge mit Verbrauchern (§§ 650p ff. Baugesetzbuch).
Die Unwirksamkeit der Vorkasse-Klausel
In AGB-basierten Verträgen ist eine Klausel, die den Arbeitsbeginn von einer unbesicherten Vorauszahlung abhängig macht ("Ist gezahlt, wird mit der Arbeit begonnen" ), gegenüber Verbrauchern in der Regel unwirksam.
Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip:
Ein Dienstleister darf in AGB keine Zahlung verlangen, bevor er überhaupt eine Leistung erbracht hat, ohne dem Kunden eine entsprechende Sicherheit (z. B. eine Bankbürgschaft) zu bieten.
Gesetzliches Leitbild:
Das Gesetz sieht vor, dass Abschläge nur für bereits erbrachte Leistungen verlangt werden dürfen (§ 632a Baugesetzbuch). Eine Vorauszahlung von 15.000 € vor dem ersten Handgriff widerspricht diesem Leitbild massiv.
Folge:
Wenn die Klausel unwirksam ist, gilt die gesetzliche Regelung. Die Architektin ist dann vorleistungspflichtig. Sie muss erst planen und kann erst danach (entsprechend dem Wert der Planung) Abschlagszahlungen fordern."
Jetzt meine Frage. Weshalb möchte die Architektin 100% des Honorars bevor ich den Bauantrag überhaupt gesehen habe? Ist es nicht nachvollziehbar, dass ich anfange zu zweifeln?
11ant schrieb:
Du faselst hier in rauhen Mengen heiße Luft, wiederholst Dich dabei grenzenlos, kommst aber nicht zu Potte.Diese Aussage disqualifiziert Dich als Diskussionspartner. Du hast eine sehr verletzende Art. Bitte schreibe mich nicht mehr an.
Papierturm schrieb:
Würde bedeuten: Wenn ich in der Lage wäre, ich würde versuchen mit möglichst geringem weiteren Schaden aus der Lage rauszukommen. Dann analysieren, was ich daraus lerne und dann einen neuen Anlauf machen.So ist es!! Das wird auch mein Vorgehen sein. Zum Glück gibt es hier wohl einen gewissen Verbraucherschutz und ich habe "nur" 15.000 Euro für einen Entwurf gezahlt, der ja nun durch die Unterstützung des GU und meine passen sollte.
Für die restlichen 10-15k Euro, hoffe ich einen Architekten zu finden, der für mich den Bauantrag einreicht. Zur Not muss es eben der GU machen, wenn er das Haus "verkaufen" möchte.
Am Ende komme ich mit Glück auf +-0 raus, hoffe ich.
Ohropax schrieb:
Der Vertrag wurde aber nicht ausgehandelt. Die Architektin hat mir einfach etwas hingelegt und gesagt nimm oder nimm es nicht.Einen lauteren Warnschuß, sich sofort zu verabschieden, kann es ja wohl kaum geben.
Ohropax schrieb:
"Da der Vertrag nicht individuell ausgehandelt wurde, handelt es sich rechtlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Da Sie zudem als privater Verbraucher handeln, greifen die strengen Inhaltskontrollen der §§ 307 ff. Baugesetzbuch sowie die spezifischen Regelungen für Architektenverträge mit Verbrauchern (§§ 650p ff. Baugesetzbuch).Ich sagte bereits: den Beweis, daß es sich überhaupt um einen Architektenvertrag handelt, bleibst Du chronisch schuldig.
Ohropax schrieb:
In AGB-basierten Verträgen ist eine Klausel, die den Arbeitsbeginn von einer unbesicherten Vorauszahlung abhängig macht ("Ist gezahlt, wird mit der Arbeit begonnen" ), gegenüber Verbrauchern in der Regel unwirksam. ...Bei aktiver Kammermitgliedschaft besteht eine Berufshaftpflichtversicherung. Die würde eintreten, wenn wegen nicht bestehender Genehmigungsfähigkeit in Ersatzvornahme nachgebessert werden müßte. Der Auftraggeber hat hier also garkein Risiko. Die Architektin hat aber auch keinen Kontrahierungszwang, Pflichtmandate gibt es bei Architekten nicht. Mandanten mit schlechter Zahlungsfähigkeit oder -moral jedoch leider sehr wohl.
Ohropax schrieb:
Jetzt meine Frage. Weshalb möchte die Architektin 100% des Honorars bevor ich den Bauantrag überhaupt gesehen habe? Ist es nicht nachvollziehbar, dass ich anfange zu zweifeln?Diese Frage gebe ich - wohl nicht nur in meinem Namen - an Dich zurück: wir sind hier wohl alle voll auf Deiner Seite - bis zu dem Punkt, wo Du den Blick auf beide Seiten verweigerst. Ist da nicht nachvollziehbar, daß wir anfangen zu zweifeln ?
Ohropax schrieb:
Diese Aussage disqualifiziert Dich als Diskussionspartner. Du hast eine sehr verletzende Art. Bitte schreibe mich nicht mehr an.Ich bin beruflich qualifizierter Diskussionspartner in Baufragen. Ratnehmern den Kopf zu waschen ist dabei eine Inklusivleistung. PN könnte ich Dir gar nicht schreiben, da Du noch keine empfangen könntest. Ich schreibe hier in der öffentlichen Sprechstunde nie exklusiv für die Fragesteller, dafür gibt es das honorarpflichtige Separée (in God we trust - all others pay cash), schließlich wird man bei mir auch schon vor der Paywall satt.
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