ᐅ Grundriss Einfamilienhaus mit Keller, 150qm, nur eingeschossig erlaubt
Erstellt am: 24.11.24 13:20
ypg21.12.24 23:12
GeraldG schrieb:
Der Erker darf die 2,5m Abstandsfläche (bei mir sind es momentan ohne Erker 3,5m) auf 2m unterschreiten.es ist egal, ob Du das Erker nennst oder welchen Bedingungen ein Erker unterliegt. Ein Aufenthaltsraum wird nicht an der Grundstücksgrenze genehmigt.GeraldG schrieb:
Das war die Erklärung, warum diese Wand geplant wird. Die Wand trennt den Erker (und damit das Haus) von der Fahrradgarage. Damit zählt eben dieser Erker-Teil zur Grundfläche des Erdgeschosses. Damit kann der Kniestock höher ausfallen, als wie wenn auf den Erker verzichtet wird und das ganze "Anhängsel" als Fahrradgarage betitelt wird.Du tust es schon wieder und bringst Deine Fahrradgarage mit einem Kniestock zusammen.Ich glaube, Du wirfst einiges zu viel in einen Topf, um irgendetwas berechnen zu wollen.
GeraldG21.12.24 23:15
kbt0921.12.24 23:24
Hat dieses Konstrukt zusammen mit der Fahrradgarage schon jemand wie ein Architekt abgestempelt? Ich bezweifele, dass diese Konstruktion unter die Abstandsflächen passt.
Und ich verstehe immer noch nicht:
Und ich verstehe immer noch nicht:
GeraldG schrieb:
Die Wand zwischen Speisekammer und Fahrradgarage wird später nicht gebaut.
GeraldG21.12.24 23:33
kbt09 schrieb:
Hat dieses Konstrukt zusammen mit der Fahrradgarage schon jemand wie ein Architekt abgestempelt?Ja.Meine Eltern haben das außerdem im gleichen Dorf genau so gemacht. Der Raum wird später nicht (oder nur an der Frostgrenze) beheizt. Es ist also wirklich kein Wohnraum.
Lasst den Erker weg. Im Anschluss an die Küche kommt die Fahrradgarage, in der auch Getränkekisten gelagert werden. Kein Erker und keine Zwischenmauer.
11ant21.12.24 23:54
Also eine durch eine virtuelle Zwischenwand in Außenwandstärke geteilte Fahrradschuppenspeisekammer soll bis zur lediglich eingezeichneten Zwischenwand eine Speisekammer sein, sich Erker betiteln, als Wohnfläche zum EG zählen und dieses als Berechnungsgrundlage des Nichtvollgeschoss-DG aufblähen, damit das DG mit höherem Kniestock rechnerisch die Latte als Vollgeschoss nicht reißt. Gleichzeitig soll die virtuelle Zwischenwand besorgen, daß die Fahrradschuppenspeisekammer bis zu dieser Linie als Fahrradschuppen deklariert werden kann, um sich ein Grenzprivileg zu erschwindeln. Einen leicht verkürzten Grenzabstand des Nennerkers will man sich gleichzeitig mit ergaunern. Ein ziemlich komplexer multipel hanebüchener Baurechtsverstoß für einen etwas höheren Kniestock als ungetrickst also. Wen genau will man denn damit erfolgreich für dumm verkaufen können ?
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GeraldG22.12.24 00:01
11ant schrieb:
Also eine durch eine virtuelle Zwischenwand in Außenwandstärke geteilte Fahrradschuppenspeisekammer soll bis zur lediglich eingezeichneten Zwischenwand eine Speisekammer sein, sich Erker betiteln, als Wohnfläche zum EG zählen und dieses als Berechnungsgrundlage des Nichtvollgeschoss-DG aufblähen, damit das DG mit höherem Kniestock rechnerisch die Latte als Vollgeschoss nicht reißtDas ist korrekt.Der Rest weniger, denn das Grenzprivileg wird weder erschwindelt noch ergaunert.
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