ᐅ Nur Gaube erlaubt, Lösungen?
Erstellt am: 22.01.21 21:26
wibble schrieb:
Vielen Dank! Für den anderen Streitpunkt muss ich die Bauunterlagen scannen, das mache ich morgen und meld mich dann.Mach doch ein Foto per Handy 🙂wibble schrieb:
Erst einmal der Puntk, der mir am meisten Sorgen macht. Der Architekt hat die Terrasse auf der Garage nicht als Terrasse angegeben. Darauf habe ich ihn aufmerksam gemacht. Jetzt sagt er wegen Grenzabstand wäre das nicht möglich (nachdem wir die ganze zeit so geplant haben mit dem Bauunternehmen und er auch anfangs mal sagte das würde gehn).
Das hat der Architekt richtig gemacht. Dachterrassen sowie Fenster sind an der Baugrenze zum Glueck nicht erlaubt.Du hast doch den Bauantrag unterschrieben? Da hast nicht gesehen, dass die Dachterrasse nicht eingezeichnet ist?
Hat der Architekt es Dir nicht erklaert warum Dachterrassen an der Grunstuecksgrenze nicht genehmigt werden koennen?
Wie breit ist die Garage? Eventuell kann man eine Teilflaeche der Garage als Terrasse planen. also 3 m bleiben halt frei.
Die grenzt man mit Pflanztroegen ab und spart sich damit sogar noch das Gelaender. 😉
Wie breit ist die Garage? Eventuell kann man eine Teilflaeche der Garage als Terrasse planen. also 3 m bleiben halt frei.
Die grenzt man mit Pflanztroegen ab und spart sich damit sogar noch das Gelaender. 😉
Also nochmal: mir ist klar, dass ein Gebäude die Abstandsflächen einhalten muss (in der Regel mind. 3m) und dass eine Garage dies grundsätzlich nicht muss. Und ich weiß auch dass eine Garage quasi zum Gebäude wird wenn man eine Terrasse aufs Dach macht, weil von der Terrasse eine Gebäudeähnliche Wirkung ausgeht und somit die 3m Abstandsfläche eingehalten werden müssen.
Nun haben wir aber öffentliche Grünfläche/Verkehrsfläche neben uns und keine Nachbarn auf dieser Seite. Und in der Landesbauordnung RLP steht, dass die Abstandsflächen auch auf der öffentlichen Verkehrs/Gründfläche liegen können. (§8 Abs. 2 Landesbauordnung RLP)
Nun haben wir aber öffentliche Grünfläche/Verkehrsfläche neben uns und keine Nachbarn auf dieser Seite. Und in der Landesbauordnung RLP steht, dass die Abstandsflächen auch auf der öffentlichen Verkehrs/Gründfläche liegen können. (§8 Abs. 2 Landesbauordnung RLP)
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