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ᐅ Unterschied Gaube Zwerchgiebel Zwerchhaus - Unklarer Bebauungsplan


Erstellt am: 05.07.20 17:13

Fleckenzwerg06.07.20 11:39
Gibt es denn irgend einen zeitlichen Druck? Wollt ihr die Kosten des regulären Bauantrags sparen? Wenn nein, was spricht dann dagegen, einfach erstmal so zu planen und einen Antrag zu stellen? Gerade wenn man sich da in der Grauzone befindet, hat man mit einer Baugenehmigung mehr Rechtssicherheit. Alles andere kann irgendwann mal angefochten werden. Was ist denn, wenn du genehmigungsfrei einfach so baust und nach 10 Jahren fällt der Gemeinde ein, dass deine Bauweise so nicht erlaubt war?
guckuck206.07.20 11:55
Tobbster77 schrieb:

Ich habe nun schon mit einigen Nachbarn Kontakt gehabt, die im Freistellungsverfahren, also ohne Abweichung vom Bebauungsplan bauen. Alle hatten es genau so wie wir geplant und mussten ihren geplanten breiten Zwerchgiebel in ein "Zwerchhaus" oder besser gesagt einen Mittelerker (EG / OG) umwandeln, um eine Breite von mehr als 2,5 Metern im OG realisieren zu können. Scheinbar sieht die Gemeinde die Definition anders?!

Den Absatz wollt ich nochmal heraus picken, da ich ihn nicht verstehe.

Du hast also mit mehreren Nachbarn, dh. kein Einzelfall, gesprochen, die exakt das gleiche (wirklich?!) Thema schon durch haben? Bist du dir sicher, dass die zuvor nicht Gauben (entsprechend der Definition von dir, mir, deinem GU und deiner Architektin) geplant haben? Hast du die (abgelehnten) Pläne gesehen?

Wenn die Nachbarn im Freistellungsverfahren gebaut haben, ist die Meinung der Gemeinde doch gar nicht bekannt, da im Freistellungsverfahren doch keine derartige Prüfung statt findet. Wie kam es da zur Ablehnung?
11ant06.07.20 13:40
Fleckenzwerg schrieb:

Was ist denn, wenn du genehmigungsfrei einfach so baust und nach 10 Jahren fällt der Gemeinde ein, dass deine Bauweise so nicht erlaubt war?
Im Freistellungsverfahren wird nicht geprüft und logischerweise auch nicht abgelehnt, allerdings ist dies nicht gleichbedeutend mit anzeigefrei, die Gemeinde wird also durchaus Wind vom Bauen bekommen. Drückt der Bebauungsplan sich nicht bestimmt genug dagegen aus, fehlt m.E. auch die Grundlage für eine Rückbauverfügung - allerdings setzt der von zitierte Senat ja offenbar die Volksmundgaube der Fachbegriffgaube gleich, womit das dann doch nicht so ganz gefahrlos wäre. So oder so bin ich mir sicher, daß - so undeutlich die Gemeinde dies auch formuliert haben mag - das Geplante hier ein Unerwünschtes wäre, d.h. die Gemeinde möchte hier Gauben wohl nur klassisch als Aufbauten für einzelne (oder bestenfalls Zwillings-) stehende Dachfenster. Privat kann man das rückständig finden, aber wenn der Kini in Minga das so für recht hält, dann ist das halt so. Dafür haben die armen Preußen eben nur Vollgeschosse, und so hat jeder sein Päckchen zu tragen
Tobbster7706.07.20 13:58
Erst einmal vielen Dank für die Rückmeldungen. Ein Vertreter einer anderen Hausfirma hat den Zwerchgiebel als Gaube bezeichnet. Das meinte ich mit unterschiedlichen Aussagen.

Ursprünglich war es Ziel im Freistellungsverfahren zu bleiben. Weniger der Kosten wegen, mehr des zeitlichen Ablaufs her. Da dadurch der Startschuss für den Bau eher fallen kann. Nach Euren Aussagen denke ich, dass wir eher im klassischen Bauantragsverfahren unser Glück versuchen.

Grundsätzlich habe ich mit meinen zwei direkten Nachbarn telefoniert und keine Ablehnungen eingesehen. Beide haben wir jedoch den von mir geschilderten Sachverhalt dargestellt (lt. mdl. Aussage so wie wir ursprünglich geplant). Einer meiner Nachbarn hat einen guten Draht zum Gemeinderat und teilte mir mit, dass auch da eine breitere Gaube abgelehnt wurde. Also sind es mittlerweile 3 Fälle. Ich gehe davon aus, dass die Planer der Baufirmen bei der Gemeinde Voranfragen gestellt haben ( einfach auch wegen der Unklarheiten des B-Plans), um dieses Thema zu prüfen.
Ich werde der Sache aber nochmal nachgehen.

Ich werde mal bei der Gemeinde mit meinem Plan vorsprechen. Die haben jedoch nach meinen bisherigen Kontakten keine bis wenig Expertise und sagen meist...das muss ihr Planer doch wissen. Ansonsten bleibt ja noch das Landratsamt.

Mir war erstmal wichtig zu eroieren, ob ich mit meinem Verständnis des Dachaufbaus richtig liege. Aber hat es wohl trefflich erfasst. Der Bebauungsplan ist ausgesprochen konservativ (willkommen in Bayern und die Gemeinde wird das wohl genauso auslegen.

Daher bleibt wohl nur Bauantragsverfahren mit Beantragung einer Freistellung vom Bebauungsplan und Argumente sammeln. Das Risiko eines Rückbaus möchte ich keinesfalls eingehen.
guckuck206.07.20 14:05
Tobbster77 schrieb:

mit Beantragung einer Freistellung vom Bebauungsplan

nein!

Der Bebauungsplan, soweit du ihn uns hier bekannt gemacht hast, limitiert Gauben. Du planst keine Gaube. Das sagen dir deine beiden Planer und nichts für ungut, die anderen von dir genannten Quellen taugen nichts. Der eine hat ne zu breite Gaube (!) beantragt, die natürlich abgelehnt wurde. Der andere ist nen Verkäufer eines Bauunternehmens, der den Wortlauft des B-Plans gewiss nicht zitieren könnte.

Nun beantrage doch nicht gleich die Ausnahme von der Regel, die es gar nicht gibt!!

In deinen Planungsunterlagen steht bitte nirgendswo das Wort "Gaube"! Du baust einen Zwerchgiebel, meinetwegen auch Nebengiebel, aber _keine_ Gaube. Sobald da Gaube steht tendiert doch jedes arbeitsvermeidende Individuum dazu, das Regelnwerk für Gauben anzuwenden!
Bringe niemanden in Versuchung deinen Zwerchgiebel aus Gaube zu interpretieren! Schon gar nicht in dem eine (vollkommen hoffnungslose!) Befreiung vom Bebauungsplan beantragt wird.
11ant06.07.20 14:24
Tobbster77 schrieb:

Mir war erstmal wichtig zu eroieren, ob ich mit meinem Verständnis des Dachaufbaus richtig liege. Aber @11ant hat es wohl trefflich erfasst.
... nämlich, daß die Korrektheit oder Nichtkorrektheit Deines Begriffsverständnisses nicht relevant ist. Faktisch zählt hier, wer am Hebel sitzt, und das ist die Gemeinde:
Tobbster77 schrieb:

Ich werde mal bei der Gemeinde mit meinem Plan vorsprechen. Die haben jedoch nach meinen bisherigen Kontakten keine bis wenig Expertise und sagen meist...das muss ihr Planer doch wissen. Ansonsten bleibt ja noch das Landratsamt.
Die haben aber eine viel entscheidendere Expertise, nämlich in der Interpretation, was sie gemeint haben. Und das Landratsamt macht sich einen schlanken Fuß und folgt in der Regel dem Votum der Gemeinde. Einen Widerspruch selber prüfen wird das LRA nur vielleicht - für wahrscheinlicher halte ich, daß sie es auf ein streitiges Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ankommen ließen.
Nach meiner Einschätzung würden sie in einer Sprechstunde hier eine unerwünschte Gaube sehen, im förmlichen Antrag sowieso, daß LRA ist hier keine Berufungsinstanz, also sehe ich Deine Alternativen nur a) im Anfreunden mit einer Umplanung - ohne Zwerchgiebel, ein Herausziehen im EG sehe ich Deinen Wunsch nicht retten ! - oder b) im Instanzenweg (wo Du Recht bekommen könntest, aber vgl. die hier geringe Wahrscheinlichkeit siehe Zitat). Spätestens wenn Du Recht bekommst, wird danach der Bebauungsplan präzisiert und Du mußt bald beginnnen. Zu einer Alternative c) bräuchte es die Beantwortung auf
guckuck2 schrieb:

Wenn die Nachbarn im Freistellungsverfahren gebaut haben, ist die Meinung der Gemeinde doch gar nicht bekannt, da im Freistellungsverfahren doch keine derartige Prüfung statt findet. Wie kam es da zur Ablehnung?
.
guckuck2 schrieb:

Nun beantrage doch nicht gleich die Ausnahme von der Regel, die es gar nicht gibt!!
Mich dünkt, da verkennst Du die besondere Wirklichkeit unter dem weiß-blauen Himmel.
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