Hilfe, sieht das fachgerecht tapeziert aus?

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U

underfree

Hallo,

wir haben unsere Wände von einer Malerfirma Tapezieren lassen, da wir es uns selber nicht zugetraut haben. Allerdings sind wir mit dem Endergebnis gar nicht zufrieden, so hätten wir das sicher auch allein hinbekommen. Wir haben nicht den billigsten genommen, auch nicht den teuersten, das Angebot lag mit 5,95 Euro pro m2 im Mittelfeld.

Bereits mit Farbe gestrichen (von uns):

hilfe-sieht-das-fachgerecht-tapeziert-aus-95600-1.jpg


Noch nicht gestrichen:

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weitere Mängel:

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Und einmal wurde unten zu viel Tapete abgeschnitten, so das oberhalb der Fußleiste was fehlen würde. Da wurde dann einfach nachträglich Tapete dran geklebt.

Würdet ihr das so akzeptieren? Ist das fachgerecht?

Für euer Feedback wäre ich sehr dankbar!
 
B

Bauexperte

Guten Abend,

hast Du über ein bekanntes Portal vergeben? Jedenfalls mit offizieller Rechnung? Davon hängt ab, ob Du reklamieren kannst. Denn ich würde das nicht abnehmen; es sieht aus, als wäre zu wenig Kleister als auch keine Nahtroller verwendet worden.

Ich kenne lediglich HandwerkerSTUNDEN als Verrechnungsbasis; weshalb hast Du nach qm abgeschlossen?

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
D

DG

Guten Abend,

hast Du über ein bekanntes Portal vergeben? Jedenfalls mit offizieller Rechnung? Davon hängt ab, ob Du reklamieren kannst.
Jein. Der BGH hat zwar 2013 eine Kehrtwende zur vorigen Regelung vollzogen, aber dennoch können Mängelfolgeschäden uU geltend gemacht werden.

Verursacht die Schwarzarbeit Schäden am sonstigen Eigentum des Bestellers, die über das eigentliche Werk hinausgehen, sogenannte Mangelfolgeschäden, verbleiben ihm deliktische Ansprüche.

Ein Schwarzarbeiter, der das Dach nicht ordnungsgemäß eindeckt, muss zwar künftig nicht nachbessern. Er muss aber Schadenersatz leisten, wenn beim nächsten Sommergewitter die wertvolle Bildersammlung aufgrund des undichten Dachs beschädigt wird.
Bei einer mangelhaften Tapezierung ist ein Mängelfolgeschaden natürlich schwierig vorstellbar.

MfG
Dirk Grafe
 
B

Bauexperte

Hallo Dirk,

Jein. Der BGH hat zwar 2013 eine Kehrtwende zur vorigen Regelung vollzogen,
Ja, habe ich noch im Ordner abgelegt. Im Handelsblatt stand dazu:

Bei Schwarzarbeit hat man jedoch keinen Anspruch auf Nachbesserung, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) und wies die Klage der Hausbesitzerin am Donnerstag endgültig ab. Denn der Vertrag zwischen den beiden ist rechtlich betrachtet nicht gültig. Das Urteil betrifft vor allem den privaten Bereich der Schwarzarbeit, der nach Ansicht von Experten einen nicht unerheblichen Teil der sogenannten Schattenwirtschaft ausmacht.

Edit: das ist auch interessant:


Schwarzarbeit wird nicht bezahlt
Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat heute entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* (Schwarzarbeitsgesetz) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.

Der Beklagte beauftragte die Klägerin 2010 mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet.

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der VII. Zivilsenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.

Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167).

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 Baugesetzbuch** nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.

Der Anwendung des § 817 Satz 2 Baugesetzbuch stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308).

Quelle: Bundesgerichtshof


Liebe Grüsse, Bauexperte
 
U

underfree

Nein, es ging über kein Portal. Wir haben uns von 3 Malermeistern in der Umgebung ein Angebot eingeholt. Alle 3 Angebote waren mit Preis pro qm. Wir haben die finale Rechnung noch nicht erhalten. Die Arbeiten waren gestern fertig und wir haben heute telefonisch dem Chef unser Feedback gegeben. Er selber hat es noch nicht gesehen. Morgen kommt jemand vorbei und streicht eine Wand selber und schaut sich unsere gestrichene Wand an. Dann kommt wohl noch ein anderer und gibt sein Feedback dazu... Ich weiß nur, wenn man die einzelnen Bahnen danach immer noch so sehr sieht, möchte ich das neu gemacht haben oder mich eigentlich weigern das zu bezahlen. Nahtroller wurde glaube ich keiner benutzt. Wir haben die Fenster auch alle zu gelassen. Ist es normal, dass direkt nach dem tapezieren viele Bläschen in der Raufaser sind und diese sich dann über Nacht rausziehen? Ich kenne es nur, dass die Bahnen glatt gestrichen werden.
 
B

Bauexperte

Ist es normal, dass direkt nach dem tapezieren viele Bläschen in der Raufaser sind und diese sich dann über Nacht rausziehen?
Ja. Das ist kein Problem - bin zwar kein Malermeister, habe aber schon genug Wände in meinem Leben tapeziert

Warte die Termine ab, bevor Du bezahlst. So blind kann der Meister nicht sein, als das er den offensichtlichen Mangel nicht erkennen würde. Weiß auch gerade nicht, weshalb überstrichen wurde? Sollten die Stöße quasi zugemalert werden?

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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