Wenn ich nicht irre, sind einige aktuelle Nachverdichtungs-Bebauungspläne mit heißer Nadel auf der Grundlage so einer Art Notabitur-Sonderregelung für ihre vereinfachte Aufstellung entstanden; mit der Folge von Fehlern, aus denen künftige Verfahren mehr Kompliziertheit "lernen" werden.Wer weiß was in 20 Jahren für Erleichterungen im Zuge von Nachverdichtung kommen
Ja, das ist eine beliebte Methode, die sehr häufig im Außenbereich Anwendung findet. Rechtlich nicht ganz sauber, auf jeden Fall aufwendig, teuer und eine modene Grundrissplanung erschwerend.aber bei uns kann quasi in den alten Mauern ein neues Haus hoch gezogen werden.
Das Grundstück ist nicht schmal. Es bietet viele Möglichkeiten. Nur, dass die ein unerfahrener Planer nicht erkennt. Ich bin auch nicht das Entwurfstalent, daher nur mal so, um mögliche Denkblockaden zu lösen:das Grundstück sehr schmal ist
Wäre die einfachste Variante aber leider nicht möglich da der Nachbar im Westen überall Fenster auf der Grenze hat.Ja, das ist eine beliebte Methode, die sehr häufig im Außenbereich Anwendung findet. Rechtlich nicht ganz sauber, auf jeden Fall aufwendig, teuer und eine modene Grundrissplanung erschwerend.
Die Notwendigkeit sehe ich hier aber gar nicht. Hier sieht alles nach unbeplantem Innenbereich (§34 Baugesetzbuch) aus. Eine (Wieder)Bebauung des freigeräumten Grundstücks ist auf jeden Fall möglich. Und mögliche Grenzbebauung im Westen dürfte auch unstrittig sein. Die Fragen sind, ob dort zwingend angebaut werden muss und ob das für den Osten auch gilt, wie hoch die umgebende Bebauung ist, wie viel Prozent der jeweiligen Grundstücksfläche bebaut sind, wie die Nutzungen aussehen, ob faktische Baugrenzen oder gar -Linien auszumachen sind.
Das Grundstück ist nicht schmal. Es bietet viele Möglichkeiten. Nur, dass die ein unerfahrener Planer nicht erkennt. Ich bin auch nicht das Entwurfstalent, daher nur mal so, um mögliche Denkblockaden zu lösen:
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Standard-Reihenhausgrundriss möglich, Größe und kreative Veränderungen vom Budget und natürlich von den Antworten auf obige Fragen abhängig
Oh!da der Nachbar im Westen überall Fenster auf der Grenze hat.
Das kommt darauf an, wie alt der Bestand denn ist. Also das Bürgerliche Gesetzbuch gibt es seit 1896. Hier im Rheinland galt vorher der auf Napoleon zurückgehende Code Civil, in anderen Ländern das Preußische Landrecht. Allen gemeinsam ist, dass Fenster in der Grenzwand zunächst einmal nicht zulässig waren. Jedoch konnte ein Nachbar dem anderen das erlauben, wobei die Form der Erlaubnis nicht vorgeschrieben war. Es gab also keine öffentliche Sicherung, nur zivilrechtliche Vereinbarungen, mit den heute bekannten Problemen des Nachweises. Wie es in BW war, weiß ich nicht.Wie das bei Altbestand ist, weiß ich allerdings nicht.