Baufrau23
Hallo Zusammen,
wir haben eine recht komplizierte Baulücke im Bestand gekauft. Ursprünglich war geplant das Grundstück zu teilen und 2 „Reihenhäuser“ darauf zubauen -klappt nicht da durch absagen vom Bauamt dann die Grundfläche des Erdgeschosses für ein barrierefreies Wohnen nicht ausreicht. Nun die Lösung 2-Familienhaus mit späterer Vermietung der oberen Wohnung.
Herausforderung: es handelt es sich um die geschlossene Bauweise. Die Grundfläche ist jedoch zu groß dass wir die Lücke (14,5m breit) komplett schließen können UND wir sollen laut Bauamt um die 2 Stellplätze zu sichern eine Durchfahrt zum Garten sichern.
Daher kam die Idee ein Carport als Hauptnutzung umzuarrangieren sodass es laut verschiedener Urteile keiner Abstandsfläche bedarf. S.u.
Nun haben wir beim Bauamt nachgefragt wie es sich damit verhält und folgenden „Vorschlag“ erhalten den wir nun irgendwie umsetzen möchten, da es eine kostengünstige Alternative zur Schliessung der Baulücke ist.
„Um die Baulücke zu schließen, reicht es nicht eine „einfache Betonplatte“ als Carport zu bauen. (So wie wir es als Idee angefragt haben siehe Bild.)
Eine Lösungsidee ist: in der ersten UND zweiten Etage jeweils eine Dachterrasse zu bauen: doppelgeschossig mit jeweils Betonbrüstung. Dies könnte eine, noch final zu prüfende, Lösung aus städtebaulicher Perspektive sein die geschlossene Bauweise zu sichern. Brandwände auf der Grundstücksgrenze. Z.B. 3x3 Meter.
Man kann dann sozusagen die obere Terrasse vom Dachgeschoss begehen. Und die aus dem ersten Stock wie in meiner ersten Skizze aufgemalt aus dem ersten Stock.
Leider ist unser befreundeter Architekt der uns Hilft im Urlaub und in 2 Wochen dann der Bauamtsansprechpartner…
Hat jemand so etwas schon umgesetzt und einen Tipp für uns?
Uns ist tatsächlich das optische nicht so wichtig an dieser Stelle. Wir brauchen gerad eine bezahlbare Lösung …
Danke für konstruktive Ideen und Austausch die uns mit unserem Problem helfen.
Urteil: „Maßgeblich ist damit das heutige Abstandflächenrecht. (Auch) danach ist die Garage mit der Dachterrasse nicht in den Abstandsflächen zulässig oder zulassungsfähig, insbesondere handelt es sich nicht um eine privilegierte Grenzgarage nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Bauordnung NRW. Dies folgt hier bereits daraus, dass die mittlere Wandhöhe über 3 m liegt. Im Übrigen verliert eine privilegierte Grenzgarage diese Eigenschaft mit der Errichtung einer Terrasse auf ihrem Dach,..“
wir haben eine recht komplizierte Baulücke im Bestand gekauft. Ursprünglich war geplant das Grundstück zu teilen und 2 „Reihenhäuser“ darauf zubauen -klappt nicht da durch absagen vom Bauamt dann die Grundfläche des Erdgeschosses für ein barrierefreies Wohnen nicht ausreicht. Nun die Lösung 2-Familienhaus mit späterer Vermietung der oberen Wohnung.
Herausforderung: es handelt es sich um die geschlossene Bauweise. Die Grundfläche ist jedoch zu groß dass wir die Lücke (14,5m breit) komplett schließen können UND wir sollen laut Bauamt um die 2 Stellplätze zu sichern eine Durchfahrt zum Garten sichern.
Daher kam die Idee ein Carport als Hauptnutzung umzuarrangieren sodass es laut verschiedener Urteile keiner Abstandsfläche bedarf. S.u.
Nun haben wir beim Bauamt nachgefragt wie es sich damit verhält und folgenden „Vorschlag“ erhalten den wir nun irgendwie umsetzen möchten, da es eine kostengünstige Alternative zur Schliessung der Baulücke ist.
„Um die Baulücke zu schließen, reicht es nicht eine „einfache Betonplatte“ als Carport zu bauen. (So wie wir es als Idee angefragt haben siehe Bild.)
Eine Lösungsidee ist: in der ersten UND zweiten Etage jeweils eine Dachterrasse zu bauen: doppelgeschossig mit jeweils Betonbrüstung. Dies könnte eine, noch final zu prüfende, Lösung aus städtebaulicher Perspektive sein die geschlossene Bauweise zu sichern. Brandwände auf der Grundstücksgrenze. Z.B. 3x3 Meter.
Man kann dann sozusagen die obere Terrasse vom Dachgeschoss begehen. Und die aus dem ersten Stock wie in meiner ersten Skizze aufgemalt aus dem ersten Stock.
Leider ist unser befreundeter Architekt der uns Hilft im Urlaub und in 2 Wochen dann der Bauamtsansprechpartner…
Hat jemand so etwas schon umgesetzt und einen Tipp für uns?
Uns ist tatsächlich das optische nicht so wichtig an dieser Stelle. Wir brauchen gerad eine bezahlbare Lösung …
Danke für konstruktive Ideen und Austausch die uns mit unserem Problem helfen.
Urteil: „Maßgeblich ist damit das heutige Abstandflächenrecht. (Auch) danach ist die Garage mit der Dachterrasse nicht in den Abstandsflächen zulässig oder zulassungsfähig, insbesondere handelt es sich nicht um eine privilegierte Grenzgarage nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Bauordnung NRW. Dies folgt hier bereits daraus, dass die mittlere Wandhöhe über 3 m liegt. Im Übrigen verliert eine privilegierte Grenzgarage diese Eigenschaft mit der Errichtung einer Terrasse auf ihrem Dach,..“
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