ᐅ Zahlung Schlussrate und Abnahme
Erstellt am: 14.01.2016 00:13
cumpa 14.01.2016 00:13
Hallo.
Den Text ( wie von meinem Sachverständigen gewünscht): Restzahlung nach Mängelfreier Abnahme - wurde nicht akzeptiert.
In meinem Bauwerkvertrag steht unter Ratenzahlung:
3,5% mit Abnahmereife Fertigstellung. Grundsätzlich ist ein "in Benutzung nehmen" erst nach vollständiger Zahlung möglich.
Nun.. nach Eingangsbestätigung bzw Auftragsbestätigung des Werkvertrages kam ein Formular was ich von der Bank ausfüllen lassen soll worin die Bank sich mit Bürgschaft verpflichtet für die letzte Rate (3,5%) zu bürgen.
Hier kompletter Wortlaut des Formulars:
Sicherheitsbürgschaft
Wir verbürgen (Bank) uns Ihnen gegenüber selbstschuldnerisch - und zwar unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Vorausklage gemäß §§770, 771 Baugesetzbuch bis zum Höchstbetrag von: xxxxx€
für Ihre Ansprüche aus Erfüllung des Bauwerkvertrages: Zahlung in Höhe von 3,5% des Kaufbetrages.
gegen Herr...und Frau...
Die Verpflichtung aus der Bürgschaft endet, wenn die Forderung erlischt oder wenn uns diese Bürgschaftsurkunde zurückgegeben wird.
Datum..... finanzierende Bank.....
Alternativ wenn die Bürgschaft nicht gehen sollte, soll der Wortlaut geändert werden von:
statt Zahlung nach Abnahme – Zahlung nach abnahmereifer Fertigstellung, aber vor Übernahme durch den Bauherren.
Hä? stehe komplett auf dem Schlauch.
Der Vertrag wurde nach Baugesetzbuch und VOB/C abgeschlossen.
Bei Vertragsunterzeichnung war nie von so einer Bürgschaft die Rede und steht auch nichts davon im Vertrag drin.
Den Text ( wie von meinem Sachverständigen gewünscht): Restzahlung nach Mängelfreier Abnahme - wurde nicht akzeptiert.
In meinem Bauwerkvertrag steht unter Ratenzahlung:
3,5% mit Abnahmereife Fertigstellung. Grundsätzlich ist ein "in Benutzung nehmen" erst nach vollständiger Zahlung möglich.
Nun.. nach Eingangsbestätigung bzw Auftragsbestätigung des Werkvertrages kam ein Formular was ich von der Bank ausfüllen lassen soll worin die Bank sich mit Bürgschaft verpflichtet für die letzte Rate (3,5%) zu bürgen.
Hier kompletter Wortlaut des Formulars:
Sicherheitsbürgschaft
Wir verbürgen (Bank) uns Ihnen gegenüber selbstschuldnerisch - und zwar unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Vorausklage gemäß §§770, 771 Baugesetzbuch bis zum Höchstbetrag von: xxxxx€
für Ihre Ansprüche aus Erfüllung des Bauwerkvertrages: Zahlung in Höhe von 3,5% des Kaufbetrages.
gegen Herr...und Frau...
Die Verpflichtung aus der Bürgschaft endet, wenn die Forderung erlischt oder wenn uns diese Bürgschaftsurkunde zurückgegeben wird.
Datum..... finanzierende Bank.....
Alternativ wenn die Bürgschaft nicht gehen sollte, soll der Wortlaut geändert werden von:
statt Zahlung nach Abnahme – Zahlung nach abnahmereifer Fertigstellung, aber vor Übernahme durch den Bauherren.
Hä? stehe komplett auf dem Schlauch.
Der Vertrag wurde nach Baugesetzbuch und VOB/C abgeschlossen.
Bei Vertragsunterzeichnung war nie von so einer Bürgschaft die Rede und steht auch nichts davon im Vertrag drin.
Jochen104 14.01.2016 07:54
Guten Morgen!
Du hast den Werkvertrag also schon unterschrieben?
Und jetzt machst du dir erst Gedanken über die Zahlungsmodalitäten?
cumpa schrieb:
Nun.. nach Eingangsbestätigung bzw Auftragsbestätigung des Werkvertrages kam ein Formular was ich von der Bank ausfüllen lassen soll worin die Bank sich mit Bürgschaft verpflichtet für die letzte Rate (3,5%) zu bürgen.
Du hast den Werkvertrag also schon unterschrieben?
Und jetzt machst du dir erst Gedanken über die Zahlungsmodalitäten?
cumpa 14.01.2016 08:27
Hallo Jochen.
Der Text für die letzte Rate mit der Bürgschaft von der Bank stand ja im Vertrag nicht drin. Dieser kam separat erst später mit der Bitte um Weiterreichung an die finanzierende Bank.
Der Text für die letzte Rate mit der Bürgschaft von der Bank stand ja im Vertrag nicht drin. Dieser kam separat erst später mit der Bitte um Weiterreichung an die finanzierende Bank.
Otus11 14.01.2016 09:17
cumpa schrieb:
In meinem Bauwerkvertrag steht unter Ratenzahlung:
3,5% mit Abnahmereife Fertigstellung. Grundsätzlich ist ein "in Benutzung nehmen" erst nach vollständiger Zahlung möglich.Das ist schon mal ziemlicher Murks...
Damit möchte der Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht (am Haus) geltend machen: ohne 100% Geld lass ich dich nicht rein...
Ob das wirksam ist, lasse ich mal offen. Nachteilig ist es für dich allerdings.
Der Streit geht lost, wenn Restmängel da sind - und der Unternehmer keine Lust hat, diese zu beheben. Wer sitzt dann am längeren Hebel?
Nach Baugesetzbuch ist nach Abnahme(reife - darüber mag es Streit geben) zu zahlen - nicht nach Fertigstellung(sanzeige, die ist nur eine Vorstufe - und schreibt sich der Unternehmer quasi selbst aus).
Sind Restmängel da, die eine Annahme nicht per se ausschließen, werden diese notiert und (WICHTIG) du musst dir bei / trotz Abnahme weiter den Anspruch auf Erfüllung (nicht Gewährleistung) vorbehalten (= darauf Behebung bestehen, wird im Protokoll vermerkt), § 640 II Baugesetzbuch.
Die gewünschte "Sicherheitsbürgschaft" ist ja in der Sache auch nur eine "Erfüllungsbürgschaft".
Auch die wirksame Vereinbarung der VOB/C stelle ich mal in Frage, oder ist der Bau ggf. für dein Gewerbe?
SirSydom 14.01.2016 10:24
Hier stellt sich die Frage, ob die Klausel so wirksam ist..
Bauträger oder GÜ (ist es euer Grundstück oder das des Unternehmers?)
Bauträger oder GÜ (ist es euer Grundstück oder das des Unternehmers?)
cumpa 14.01.2016 11:40
@ otus11...Da der Text der Sicherheitsbürgschaft nicht im Vertrag drin stand...muss ich ja das nicht unterschreiben..... oder ?!
@rSydom..... es ist mein Grundstück
@rSydom..... es ist mein Grundstück
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