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ᐅ Widerruf von einem Vertrag mit einer Sanitärfirma


Erstellt am: 29.10.20 07:33

Nico23810.11.20 11:19
Das scheint nur so, als würdet ihr euch stark rausreden wollen.
Wieso, weshalb, warum ist jetzt aber nicht ersichtlich.

Was ist denn überhaupt das Problem?
Habt ihr das Schreiben aufgesetzt? Wer mit sowas kommt, ist vermutlich auch oft nicht der "einfachste" Kunde.
sichtbeton8210.11.20 11:43
Ich habe das Schreiben selbst aufgesetzt. Ich setze es wirklich nur bei diesem Gewerk ein. Ich konnte und kann es theoretisch noch bei anderen Gewerken einsetzen. Mache es aber aus Moral nicht und bin sogar so fair, dass ich die Unternehmen darauf hinweise darauf zukünftig zu achten. Denn für die Kleinen ist es sicherlich existenzbedrohend. Mit allen anderen Gewerken kamen wir sehr gut aus. Bei dem Großteil wurde auch 100% gezahlt was in Rechnung gestellt wurde. Und wenn es Mangel gab, hat man sich (für beide Seiten) fair geeinigt.
Nur dieses Gewerk geht mir so tierisch auf die Nüsse. Erst wurde versprochen, dass man nach Zeit "x" fertig ist. Ein zeitlicher Verzug kein Problem. Man kam allerdings nicht wie versprochen zu zweit sondern nur einer. Dieser aber auch nur max. drei Stunden pro Tag und meist auch nicht mehr als 4 Tage die Woche. Nach 7 Tage der Rechnungsstellung der dritten Abschlagsrechnung wurde die Arbeit eingestellt. Ich wurde beleidigt, weil ich Rechnungen nicht zahlen würde. Es war dem Herren nur nach mehrmaligen erklären einzutrichtern, dass die Zahlung nicht nach 7 Tagen fällig ist, wenn er schreibt 7 Tage 2% Skonto. Vor allem wurde mir vorgeworfen, dass ich die Skontofrist bei den ersten beiden Abschlägen schon vollsten ausgereizt hätte. Das seine Abschlagsrechnungen erst gar nicht vereinbart waren und vor allem keine a conto Zahlung, und ich dennoch ohne Vorbehalt auszahle, war noch schwerer zu vermitteln. Da er dann wieder einen Termin nicht halten konnte und die Arbeit grundlos einstellte habe ich ihn außerordentlich gekündigt. Allerdings mit dem Hinweis, dass wir einen Aufhebungsvertrag im Sinne beider schließen können (habe auch zwei Varianten ausgehändigt). Bei dem ich ihm, wie er auch feststellte, sehr entgegen kam. Im Zuge des Aufhebungsvertrags und einem Abnahmeprotokoll waren ihm zwei Pflichten auferlegt. Zum einen Fliesen bis Tag "x" zu liefern und Mängel bis Tag "x" zu beseitigen. Beides wurde nicht eingehalten. Obwohl ich mich über den uns entstandenen Schaden nicht noch mal unsererseits großzügig einigen wollte, habe ich doch ein faires Angebot eingereicht.
Er erklärt die Abnahme weiterhin als nichtig, was vollkommen absurd ist, da die Gefahr noch immer bei ihm liegt. Nun schlug seine RA vor, dass ich 800 EUR behalten, ABER gleichzeitig auf alle Rechte verzichte. Da dieses "Angebot" unmoralisch war, habe ich nun unmoralisch zurückgeschossen.

Dazu kommt das ganze Drumherum, mit Vorwürfen an uns, Verdrehen von Tatsachen und belegbaren Falschbehauptungen und wirklich absolute Uneinsichtigkeit und dann die Dreistheit der RA zu diesem "Angebot". Würde ich darauf eingehen, hätte ich bspw. auf die Gewährleistung verzichtet. Wäre/würde das Bad undicht (werden) bleiben ich mit drei kl. Kindern auf einem bestimmt 5-stelligen Betrag sitzen. Das war dann der letzte Tropfen zum Überlaufen des Fasses.
apokolok10.11.20 12:28
Ich glaube nicht, dass eure Auffassung vor Gericht stand hält.
Wenn man das Baugesetzbuch so auslegt wie , könnte ein Handwerker ja quasi nie einen rechtssicheren Vertrag schließen. Der 'Verbraucher' kann immer widerrufen.
Imho liegt in beiden Fällen einfach kein Widerrufsrecht vor.
Ist im Fall von aber auch gar nicht notwendig, da ja ausreichend andere Gründe zur außerordentlichen Beendigung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses vorliegen.
sichtbeton8210.11.20 12:52
Natürlich kann der Handwerker einen rechtsicheren Vertrag schließen. Er muss (ordnungsgem.) auf das Widerrufsrecht hinweisen. Wenn der Handwerker vor dem Ablauf des "normalen" 14-tägigen Rechts allerdings bereits anfängt zu arbeiten, sollte er sich dies bestätigen lassen. Ein Nachteil besteht für den Handwerker nicht:

Im fehlenden Anspruch auf Wertersatz liegt auch kein unzumutbarer Nachteil für den Unternehmer, da der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 356 Abs. 4 Satz 1 Baugesetzbuch erreichen kann, dass das Widerrufsrecht erlischt (so auch Möller, BB 2014, 1411, 1418)

Wie ich schrieb: Ich bin dabei grundlegend der Begründung des Urteils vom 02.06.2017, Aktenzeichen: 23 O 47/16 gefolgt

Man kann auch nach "wideruf stuttgart dachdecker" suchen. Es gibt nicht nur Treffer bei RA, sondern auch die Handwerkskammer weisen darauf hin (nach dem Motto: Lieber Handwerker, denk daran das zu vereinbaren...")

Ich kann euch auf den Laufenden halten wie es bei mir ausgeht. Aber wie geschrieben, ich halte mich an die Urteilsbegründung des o.g. Aktenzeichens (OLG) da die Voraussetzungen deckungsgleich sind und der Ausgang somit (eigentlich) eindeutig.

Ich kann nachvollziehen dass viele Abwinken und sagen, das geht doch nicht, das ist doch unmöglich. Auch meine Frau als ich ihr gesagt habe, dass ich keinen Ausweg mehr sehe und den Schritt nun gehe. Es gibt andere Fälle bspw. "Senkrechtlift", in denen auch der Verbraucher das Material und Arbeit behalten darf und der Handwerker auch alle an ihn erfolgten Zahlungen zurück zahlen muss.
Tassimat10.11.20 15:06
Krasser Fall mit dem Stuttgarter Dachdecker.

Aber ich glaube ein Haustürgeschäft (!) nach § 312b ist in den seltensten Fällen erfüllt. Dafür müsste man wie das 80 jährige Ehepar aus Stuttgart direkt an der Haustüre das Angebot erhalten und sofort zusagen. Auch ist eine Voraussetzung, das der Handwerker den Kunden initiativ anspricht. Wem passiert das schon?
sichtbeton8210.11.20 16:19
Es ist ein Geschäft außerhalb der Geschäftsräume des Handwerker. Also auch Angebot per Email. Gerade in Zeiten Covid nicht selten. Bei uns wurden alle Gewerke, bis auf Rohbau, außerhalb der Geschäftsräume geschlossen.
Von wem die Initiative ausgeht ist mittlerweile egal.

"Es kommt für einen außerhalb des Geschäftsraums geschlossenen Vertrag nach § 312 b Baugesetzbuch nach der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Sommer 2014 nicht mehr darauf an, ob der Unternehmer auf Bestellung des Verbrauchers erschien bzw. auf wessen Initiative die Vertragsanbahnung bzw. der Vertragsschluss erfolgte."
baugesetzbuchvertragwiderrufsrechtunternehmergewerkzahlungdachdecker