W
Mein Konto
Hausbau - Ratgeber
Bauherrenhilfe
- Bauherrenhilfe vor Vertragsabschluss
-- Warum einen unabhängigen Baubetreuer?
-- Vertragsgrundlagen
-- Bausumme
-- Zahlungsplan zur Kostenkontrolle
-- Pflichten des Bauherren vor Vertragsabschluss
-- Unterlagen beim Hausbau vor Vertragsabschluss
- Bauherrenhilfe nach Vertragsabschluss
-- Bauantrag bei Behörden
-- Bau-Genehmigungsverfahren bei Baubehörden
-- Bauspezifische Versicherungen
-- Bauzeitenplan
-- Baubeginn - die Letzten Pflichten der Bauherrschaft
- Bauherrenhilfe während der Bauzeit
- Gewährleistungsansprüche
- Bauabnahme
Baufinanzierung
- Baufinanzierung - Allgemeine Fragen
- Kreditarten
- Kredit-Konditionen
- Bausparen
- Staatliche Förderungen
- Verkehrswert
- Haushaltsrechnung und Bonität
Hausbau Planung
- Haustypen
- Hausbau Vorbereitungsarbeiten
- Das Baugrundstück
- Baugrund beim Hausbau
- Baurecht
- Gebäudeschutz
- Erdarbeiten und Wasserhaltung
- Stützmauern
- Einfriedung
- Untergeschoss
- Kanalisation
- Tragende Elemente
- Nichttragende Innenwände
- Fundation / Fundament
- Deckenkonstruktionen
- Dächer
- Kaminanlagen
- Treppen Rampen Leitern
- Dachbeläge und Spengler
- Fenster
- Sonnen und Wetterschutz
- Aussenputze
- Einbauten, Küchen, Türen
- Bodenbeläge und Unterlagsböden
- Parkett
- Gips, Wand, Decke
Haustechnik und Energie
- Heiztechnik
- Lüftung und Klimatechnik
- Sanitärtechnik
- Elektrotechnik
- Erneuerbare Energie
Whirlpools / Jacuzzi
Hausbau Magazin
- Baufinanzierung trotz Krise?
- Das Blockhaus
- Moderne Dämmstoffe im Vergleich
- Erker Vor- und Nachteile
- Glasflächen beim Hausbau
- Günstig ein Haus Bauen
- Mediterraner Hausbaustil
- Mehrgenerationenhaus
- Moderne Architektur
- Gartengestaltung leicht gemacht
- Traditioneller Ziegelbau
- Villa als höchster Traum
- Im Eigenheim Ruhestand geniessen
- Altbau sanieren
- Kauf einer Holzgarage
- Immobilienmakler
- Arbeitshandschuhe für den Winter
- Zuhause verschönern
- Outdoor-Plissees
- Schlafzimmer planen
- Terrassenüberdachung
- Wohngebäudeversicherung
- Zaunarten und Eigenschaften
- Hauseingang gestalten
- Der perfekte Grundriss
- Sparsamer heizen im Altbau
- Einfamilienhaus smart finanzieren
- Planung einer PV-Anlage
- Neues Haus
- Immobilienfinanzierung
- Installation einer Photovoltaikanlage
- Asbest erkennen und entfernen
- Sauna im Fokus - Wellness zuhause
- Erfolgreich vermieten
- Die perfekte Winterbekleidung
- Das Niedrigenergiehaus
- Der April und seine Stürme
- Architektonische Vielfalt
- Ökologisch und nachhaltig bauen
- Das perfekte Schlafzimmer
- Nachhaltige Energieversorgung
- Zukunftsorientiert bauen
- Nachhaltigkeit beim Hausbau
- Tiny Houses
- Wärmepumpen als nachhaltige Heizvariante
- Maßgeschneiderten Kleiderschrank
- Der richtige Baukredit
- Ratgeber für erfolgreichen Hausbau
- Haus als Altersvorsorge
Do-it-yourself Anleitungen
- Verlegeanleitung für Bodenbeläge und Parkett
- Bodenbeläge und Parkett reinigen und pflegen
- Malerarbeiten am Haus
- Garten Tipps
- Umzug und Reinigung

ᐅ Zahlung Schlussrate und Abnahme


Erstellt am: 14.01.2016 00:13

cumpa 15.01.2016 23:25
Wenn es euch etwas bringt und mir es hilft poste ich den Text des Vertrages, gerne auch bei PN...

Bauexperte 15.01.2016 23:43
cumpa schrieb:

Der Vertrag ist doch schon längst unterschrieben. ( In dem Glauben nach Prüfung durch meinen Anwalt dass alles in Ordnung ist.
Ja, stimmt; entschuldige, habe ich vergessen.

Es ändert jedoch nichts daran, daß es üblich ist, daß seitens eines BU eine Sicherheitsleistung gefordert wird, wie auch, daß der Auftraggeber (AG) - Du - eine Fertigstellungsbürgschaft verlangen kann. Insofern wundert es mich nicht, daß Dein RA dies nicht moniert hat; was mich eher wundert, ist, daß ihr offensichtlich nicht über die Inhalte seiner Prüfung gesprochen habt.
cumpa schrieb:

Das da was schief läuft habe ich erst bemerkt als das Formular der Sicherheitsbürgschaft nachträglich Wochen später mit der Post ins Haus kam.
Nicht nachträglich, eher vertragskonform.
cumpa schrieb:

Hätte mir der Anwalt VOR Vertragsunterzeichnung auf diese Bürgschaft und deren Folgen hingewiesen, hätte ich den Vertrag nicht unterschrieben.
Darum gibt es doch Anwälte... ich als Laie habe doch keine Ahnung !
Erst jetzt schreibt mein Anwalt das dies unzulässig ist.
Ich bin mir nicht sicher, daß das Ansinnen Deines Anbieters wirklich unzulässig ist, zu diesem Thema gibt es viele, sich widersprechende Urteile. Es mag sein, daß es zukünftig einmal als nicht zulässig angesehen und damit auch die entsprechenden Gesetze geändert, bzw. verständlicher ausformuliert/Texte ergänzt werden; aktuell findet sich dazu nichts im Baugesetzbuch, noch VOB, wenn ein Privatmann der AG ist. Ich bin aber keine Rechtsanwältin; das, was ich schreibe beruht einzig auf den Erfahrungen in meinem Job.

Du darfst auch nicht vorsätzliche Gelder einbehalten - genau deshalb verlangen viele BU eine Bürgschaft zur letzten Ratenzahlung - wenn Dein Vertrag das nicht gestattet. Es nutzt auch nichts, wenn Du ihn hier postest; ich bin mir noch nicht einmal sicher, daß Du das darfst. Es nutzt Dir ebenso wenig, wenn Laien antworten. Du kannst versuchen - das ist meine Empfehlung an Dich, mit Deinem Sachverständigen ein Gespräch bei Deinem Anbieter zu initiieren und schauen, ob und wie sich der Knoten lösen läßt. Alles andere bringt Dich imho nicht vorwärts.

Grüße, Bauexperte

cumpa 16.01.2016 00:23
zuletzt bleibt das ungute Gefühl ...egal wie ....vom Bauunternehmer "beschissen" zu werden. und man kann nichts dagegen tun.... bzw holt sich einen Anwalt, der solche Passagen im vertrag erst nach Unterzeichnung sieht..
Danke euch allen für eure ehrliche Unterstützung... eure Hinweise haben mir mehr gebracht als der Anwalt

SirSydom 16.01.2016 10:27
Bauexperte schrieb:
Du hast - soweit Du Texte veröffentlicht hast - keine Handhabe, Gelder einzubehalten!
Grüße, Bauexperte
Bauexperte

Stopp! Das ist FALSCH!
Ein Verbraucher, der einen Vertrag über die Erstellung eines Hauses abgeschlossen hat, muss vor der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit (z.B. Bürgschaft) i.H.v. 5% erhalten (§632a Baugesetzbuch).
Tut er dies nicht, kannst du die 5% von der kompletten Bausumme von der ersten Abschlagszahlung abziehen bzw. musst (erst mal) gar nicht zahlen.
(3) Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 vom Hundert, ist dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.

Laut BGH ((Az: VII ZR 191/12) ist es sogar so, dass wenn diese Sicherheitsleistung nicht Vertragsbestandteil ist, der komplette Zahlungsplan NICHTIG ist!
D.h. wird in deinem Vertrag keine 5% Sicherheitsleistung FÜR dich erwähnt, so musst du die vereinbarten Raten nicht bezahlen.
Vielmehr gilt dann der werkvertragliche Standard §632a Abs. 1:
(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

Ich würde gerne noch einige weiterführende Links posten, aber die komischen Regeln dieses Forums erlauben das ja nicht..

Bauexperte 16.01.2016 11:09
Hallo,

Du weißt schon, daß Du hier recht nahe an der Rechtsberatung bist?

Ich schrieb ausdrücklich "soweit Du (TE) Texte veröffentlicht hast" ! Wir können gar nicht wissen, was genau nun vereinbart wurde und was nicht. Wenn ein Sachverständiger den Vertragsentwurf geprüft hat, gehe ich zunächst davon aus, daß er weiß, was er tut. Wenn er also den TE nicht vor irgendwelchen "Baustellen" gewarnt hat, ist es nicht an mir/uns, weitere zu eröffnen.

Wie Dir vlt. nicht entgangen ist, will der TE den geschlossenen Werkvertrag erfüllt wissen; er will also mit dem Anbieter bauen. Da erscheint es mir doch zielführend, das Gespräch mit dem Anbieter zu suchen - gemeinsam mit dem beauftragten Sachverständigen. Alles andere, ergibt keinen Sinn. Die Alternative war und ist, einen RA hinzuzuziehen, ändert aber vmtl. auch nichts am erklärten Willen des TE. Er kann den Anbieter nicht zu irgendetwas zwingen, was der nicht will; am Ende stünde sehr wahrscheinlich die Auflösung des Vertrages (imho beste Lösung), was ja der TE (bisher) nicht will, noch wirklich auf Konfrontationskurs gehen.
SirSydom schrieb:

Ich würde gerne noch einige weiterführende Links posten, aber die komischen Regeln dieses Forums erlauben das ja nicht..
Diese Diskussion werde ich nicht schon wieder eröffnen; es ist, wie es ist.

Grüße, Bauexperte

cumpa 16.01.2016 17:41
Hallo Bauexperte Hallo SirSydom.
Das einzigste wa im Vertrag mit 5 % steht, ist die Fertigstellungsbürgschaft die mir bei Baubeginn ausgehändigt werden soll.
von §632 nirgendwo die Rede.
vertragfertigstellungsbürgschaftsicherheitsleistungbaugesetzbuchsachverständigenanwaltabschlagszahlung