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ᐅ Vollmacht zur Vorbereitung eines Kaufvertrages


Erstellt am: 20.11.16 11:49

Bauexperte21.11.16 10:44
Alex85 schrieb:
Das wird wohl nichts werden, denn es geht dem Verkäufer doch genau darum, alle Rechte bei sich und alle Risiken beim Käufer zu haben, falls die Unterschrift nicht zu Stande kommt.
Woher willst Du das wissen? Vlt. hat er (der Verkäufer) zu seinem Makler einfach gesagt "mach mal" ? Makler legen ihr Augenmerk auf ihre Provision; dieser Part ist ja auch ausführlich und eindeutig formuliert.

Also, fragen kostet nichts

Grüße, Bauexperte
Alex8521.11.16 10:48

Ohne der Terminvereinbarung und der Bestätigung des Vergütungsanspruchs des Maklers, wäre die Vereinbarung ohne Inhalt. Also wenn die Selbstverständlichkeiten ausgeblendet sind, bleibt nur noch die Risikoverlagerung eines geplatzten Notartermins auf den Käufer übrig. Wozu dann noch den Akt auf sich nehmen, wenn nur Belangloses drin stünde?

Aber fragen kostet natürlich nichts
Bauexperte21.11.16 11:43
Alex85 schrieb:

Also wenn die Selbstverständlichkeiten ausgeblendet sind, bleibt nur noch die Risikoverlagerung eines geplatzten Notartermins auf den Käufer übrig.
Ein Notarvertragsentwurf ist, wie der Name schon beinhaltet, ein "Entwurf". Was nichts anderes bedeutet, als das die persönlichen Daten eingetragen und über den weiteren Inhalt verhandelt wird. Über allem "wacht" der Notar, welcher zu Neutralität beiden Parteien gegenüber verpflichtet ist.

So der Verkäufer kein Spielkind (Zocker) ist und sein Grundstück verkaufen will, wird ihm daran gelegen sein - so die finanziellen Belange geklärt und nachweislich Kapital beim Käufer vorliegt, den Notarvertrag so schnell, als möglich über die Bühne zu bringen. Bedeutet im Umkehrschluss auch, daß er bspw. den von mir vorgeschlagenen 2. Absatz, so oder so ähnlich formuliert, ohne Not in den Vertrag einpflegen lassen kann. Denn auch er haftet nur dann für die Notariatskosten, wenn er seinerseits den Unterschriftstermin platzen läßt.

Hätte ich unseren 1. Entwurf so fatalistisch akzeptiert, würden wir alle auf den allfälligen Erschließungskosten sitzen bleiben. Also, wie der selige Helmut immer gesagt hat, a bisl was geht immer

Grüße, Bauexperte
Otus1121.11.16 12:33
smisonline2 schrieb:

Der/die Auftraggeber
(und)
(nachstehend Käufer genannt)
beauftragt/beauftragen und bevollmächtigt/bevollmächtigen hiermit die:
xxxxxxxx
einen notariellen Kaufvertrag bei einem Notar vorbereiten zu lassen. .

DIE Passage ist nun m.E. die Grundlage für einen etwaigen Anspruch.
Nach Sichtung von etwas Rechtsprechung und dem Gerichts- und Notarkostengesetz revidiere ich mein Votum aus #8 (Eigentümer muss) zahlen.

§ 29 Gerichts- und Notarkostengesetz Kostenschuldner im Allgemeinen
Die Notarkosten schuldet, wer
1.
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
2.
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
3.
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.


Zum Gerichts- und Notarkostengesetz gibt es eine Anlage (zu § 3 Absatz 2), die das Kostenverzeichnis (KV) enthält. Für die Entwürfe gilt Vorbemerkung 2.1.3:

Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens
Vorbemerkung 2.1.3:
(1) Ein Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar der Beurkundungsauftrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Wird das Verfahren länger als 6 Monate nicht mehr betrieben, ist in der Regel nicht mehr mit der Beurkundung zu rechnen.
(2) Führt der Notar nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens demnächst auf der Grundlage der bereits erbrachten notariellen Tätigkeit ein erneutes Beurkundungsverfahren durch, wird die nach diesem Abschnitt zu erhebende Gebühr auf die Gebühr für das erneute Beurkundungsverfahren angerechnet.
(3) Der Fertigung eines Entwurfs im Sinne der nachfolgenden Vorschriften steht die Überprüfung, Änderung oder Ergänzung eines dem Notar vorgelegten Entwurfs gleich
.

Kurzum
Die Entwürfe sind kostenpflichtig, wenn auch etwas günstiger.
Zahlen muss der Auftraggeber - nach BGH zumindest dann, wenn er ausdrücklich einen Entwurf bestellt. Die Gretchenfrage ist hier, wer Auftraggeber (für den Notar) ist. Die Grundlage liefert die Vollmacht, die über den (versteckten) Auftrag an den Makler die Auftragserteilung ermöglicht.

Gut beschrieben ist es hier (->Google):
Beurkundung gescheitert - Notarkosten für Entwurf Kaufvertrag?

Die gute Nachricht: Interessent und Eigentümer sind nach dem konkreten Artikel Gesamtschuldner.
ABER: Hier könnte man das wegen der versteckten "Auftragserteilung" aber auch ggf. anders sehen, dass nur der Interessent zahlen soll (freilich aber nicht will).


§ 32 Gerichts- und Notarkostengesetz Mehrere Kostenschuldner
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.
toxicmolotof21.11.16 14:00
Danke Otus. So wie von dir ausführlich ausgeführt war die Intention meines Kurzbeitrages.

In der Tat ist das ziemlich "versteckt".
notarkostengesetzbeurkundungsverfahrenentwurfmaklerkostenschuldnerentwürfegebührauftragserteilunggesamtschuldner