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ᐅ Reihenendhaus mit GÜ in Eigenregie bauen


Erstellt am: 27.05.2019 10:48

Winniefred 28.03.2021 20:08
Also das würde mir aber langsam auch richtig sauer aufstoßen. Wie lange soll das denn noch gehen, dass sein Loch die Nutzung der Nachbargärten unmöglich macht ? Kinder würde ich da auch nicht spielen lassen, nichtmal meine und die sind fast 6 und fast 8.

goalkeeper 28.03.2021 20:33
Das Problem ist eben, dass wir ja mit der Einstweilligen mehr oder weniger selbst für die Bauverzögerung verantwortlich sind. Und wenn es so weiter geht, rennt das Mittelhaus wegen des Streits mit dem Viebrockhaus bei Baustart gerade wieder in die nächste Einstweillige rein.

Machen kann man da nix, da Bauverpflichtung innerhalb von zwei Jahren nach Kauf - und die enden erst im November.

Bauamt und übergeordnetes Baurechtsamt fühlt sich nicht zuständig, da Privatrecht. Wir kommen uns echt ein wenig veräppelt vor - von allen Seiten. Aktuell machen könne wir allerdings nichts, so ärgerlich es auch ist. Wir sehen es gelassen, denn wie sagte schon Karl Valentin:

„Ich freue mich wenn es regnet. Denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.“

AllThumbs 28.03.2021 20:46
11ant schrieb:

Hammerschlagrecht

Gerade diese Woche drüber gestolpert, als ich nach den Regelungen bezüglich Grenzbebauung in Berlin gesucht habe. Ab 14 Tagen kann man für den genutzten Teil zumindest Miete verlangen. Das würde ich definitiv einmal prüfen. Einstweilige Verfügung hin oder her. Die kam ja auch nicht ohne Grund...

goalkeeper 28.03.2021 20:53
Wir haben aktuell rechtlich alles ausgeschöpft - für mehr fehlt mir die Zeit und Lust. Die nutze ich lieber für meine Kids.

Isokrates 28.03.2021 21:05
goalkeeper schrieb:

Machen kann man da nix, da Bauverpflichtung innerhalb von zwei Jahren nach Kauf - und die enden erst im November.

Also das dürfte so nicht stimmen.
Als Eigentümer muss man so einen Eingriff in sein Grundstück nicht für solche langen Zeiträume dulden.
Insbesondere nicht, wenn seit Monaten Stillstand herrscht.
goalkeeper schrieb:

Das Problem ist eben, dass wir ja mit der Einstweilligen mehr oder weniger selbst für die Bauverzögerung verantwortlich sind.

Auch hier wird vermutlich kein Richter feststellen, dass ihr für die Verzögerung verantwortlich seid.

So wie ich den Sachverhalt resümieren würde ist das Mittelhaus dilettantisch geplant und ihr hättet noch größeren Schaden erlitten, wenn ihr die einstweilige Verfügung nicht beantragt hättet.

Standardvorgang wäre hier eine angemessene Frist zur Beseitigung der Störung eures Grundstücks an den Nachbarn zu setzen und auf den § 1004 Baugesetzbuch verweisen.
Gegebenenfalls kann man auch Schadensersatzansprüche noch nach §§ 823 und 249 Baugesetzbuch geltend machen.
goalkeeper schrieb:

die enden erst im November.

Hierauf würde ich auf jeden Fall nicht warten, weil dadurch wieder die Abhängigkeit gegenüber den Behörden entsteht, dass diese tätig werden und diese wiederum meist sehr träge agieren.

Verstehe natürlich auch, dass sich diese Situation für euch als leider äußerst unglücklich darstellt und hier weitere rechtliche Schritte wieder belastend und zeitraubend sein können.

Allerdings sehe ich euch euren Garten sonst noch für weitere lange Zeit nicht nutzen.

Nach allem was ihr mit dieser Gemeinde und diesem Nachbarn schon erdulden musstet würde ich es euch einfach so von Herzen gönnen, dass ihr wenigstens euer Reich fertig gestalten und genießen könnt.

Snowy36 29.03.2021 21:31
Tja Recht haben und Recht bekommen sind leider 2 verschiedene Sachen
mittelhausverfügungbaugesetzbuch