ᐅ Nichteinhaltung des Bebauungsplan vom Nachbarn
Erstellt am: 26.07.19 13:02
N
nix zu schwör26.07.19 14:30Alles ein wenig durcheinander,...
Welche Landesbauordnung, d.h. welches Bundesland ?
Was steht im Bebauungsplan dazu ?
Handelt es sich überhaupt rechtlich um eine Nebenanlage, oder zumindest über eine untergeordnete Nebenanlage wie eine Terrassenüberdachung ?
(Eine räumlich-funtionale Nutzung dürfte immer gegeben sein, ggf. wäre nur etwas über die Grundflächenzahl zu beanstanden, wenn diese nachträglich überschritten wird, aber hier gibt es ggf. politische Auswege, d.h. ob der Boden überhaupt durch den Belag versiegelt ist. Falls es ein Naturschutzgebiet ist.)
Ich ein Nachbarschaftsgesetz überhaupt berührt ?
Gleiches zum Zaun, was Nachbarn unter sich ausmachen, muss keinen Rechtsbestand haben. Was regelt innerhalb von 1 Jahr nach Fertigstellung diese Frist ?
Welche Landesbauordnung, d.h. welches Bundesland ?
Was steht im Bebauungsplan dazu ?
Handelt es sich überhaupt rechtlich um eine Nebenanlage, oder zumindest über eine untergeordnete Nebenanlage wie eine Terrassenüberdachung ?
(Eine räumlich-funtionale Nutzung dürfte immer gegeben sein, ggf. wäre nur etwas über die Grundflächenzahl zu beanstanden, wenn diese nachträglich überschritten wird, aber hier gibt es ggf. politische Auswege, d.h. ob der Boden überhaupt durch den Belag versiegelt ist. Falls es ein Naturschutzgebiet ist.)
Ich ein Nachbarschaftsgesetz überhaupt berührt ?
Gleiches zum Zaun, was Nachbarn unter sich ausmachen, muss keinen Rechtsbestand haben. Was regelt innerhalb von 1 Jahr nach Fertigstellung diese Frist ?
Bundesland ist Niedersachsen.
Im Bebauungsplan steht:
Auf den nicht überbaubaren Flächen entlang des Gewässers sind Nebenanlagen nach §14 Baunutzverordnung nicht zulässig.
Habe mich bereits intressehalber informiert, sodass ich sagen kann das eine Terrasse als Nebenanlage nach §14 gilt.
Im Niedersächsichen Nachbarschaftsrecht steht, dass eine Einfriedungspflicht zum rechten Grundstück besteht.
@Joedreck Wie ist das gemeint? "wüsst ich ziemlich genau wo das stehen würde"
Im Bebauungsplan steht:
Auf den nicht überbaubaren Flächen entlang des Gewässers sind Nebenanlagen nach §14 Baunutzverordnung nicht zulässig.
Habe mich bereits intressehalber informiert, sodass ich sagen kann das eine Terrasse als Nebenanlage nach §14 gilt.
Im Niedersächsichen Nachbarschaftsrecht steht, dass eine Einfriedungspflicht zum rechten Grundstück besteht.
@Joedreck Wie ist das gemeint? "wüsst ich ziemlich genau wo das stehen würde"
N
nix zu schwör26.07.19 14:54D.h. die gemeinsame Grenze ist das Gewässer ?
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