Muß ja leider sein: Das Haus im Erbfall, Ehegattenabsicherung

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M

Maria16

Man kann Pflichtteilsverzichte auch schon jetzt regeln und muss bzw. kann dafür nicht auf den Erbfall werten. Tritt der Erbfall ein, könnten die Eltern das Erbe ausschlagen, ja. Aber man kann auch mit allen Lebenden jetzt reden, zum Notar gehen und entsprechende Schreiben aufsetzen. Was da wie genau möglich ist, würde ich dann mit dem Notar klären.

Geht natürlich nur, wenn das Verhältnis jetzt passt und die Eltern sowas auch wirklich unterschreiben würden.
 
H

HilfeHilfe

Man kann Pflichtteilsverzichte auch schon jetzt regeln und muss bzw. kann dafür nicht auf den Erbfall werten. Tritt der Erbfall ein, könnten die Eltern das Erbe ausschlagen, ja. Aber man kann auch mit allen Lebenden jetzt reden, zum Notar gehen und entsprechende Schreiben aufsetzen. Was da wie genau möglich ist, würde ich dann mit dem Notar klären.

Geht natürlich nur, wenn das Verhältnis jetzt passt und die Eltern sowas auch wirklich unterschreiben würden.
wollte man mit uns kindern machen

ich sage nein
 
A

apokolok

Naja, Pflichtteil ist nunmal Pflichtteil, da hat sich der Gesetzgeber schon was bei gedacht.

Wenn aus irgendwelchen Gründen die Erben dem übrig gebliebenen Partner so schlecht gewogen sind, dass sie z.B. eine Teilungsversteigerung in kauf nehmen, hat man einfach Pech gehabt. Ob Eltern oder Kinder ist da egal.

Zu welchem Zeitpunkt auf den Pflichtteil verzichtet wird, spielt ja erstmal keine Rolle. Die Frage hört sich ja so an, als ob da jetzt schon einiges im Argen ist, sonst kommt man doch gar nicht auf die Idee darüber nachzudenken.
Insofern denke ich nicht, dass eine vorgezogene Verzichtserklärung möglich sein wird.

Einzige Möglichkeit der Absicherung: den voraussichtlichen Pflichtteil jetzt schon (wenn nicht anders möglich peu à peu) zur Seite legen.
 
Elina

Elina

Solltet Ihr eine Finanzierung auf der Immobilie haben, wird ein Recht (egal ob Nießbrauch oder Wohnrecht) ausschließlich nachrangig sein, somit den Wert des Objektes in der ZV nicht verändern, da es für den Ersteigerer gelöscht wird.
Nur zum Verständnis: Das Nießbrauchrecht kann aber nur gelöscht werden, wenn tatsächlich die Bank, welche zuerst ihre Rechte eintragen lassen hat, also hier die Grundschuld, das Haus versteigern läßt?

Wenn ich das richtig sehe, dann ist bei einem Berliner Testament Der Erbteil, welcher an die Eltern gehen würde eben nicht mehr der gesetzliche Erbteil (= Anteil am Haus, Eintragung ins Grundbuch als neuer Miteigentümer und daher das Recht, eine Teilungsversteigerung zu fordern). Sondern nur noch der Pflichtteil. Der Pflichtteil begründet aber kein Miteigentum, sondern ist eine reine Geldforderung, so daß eine Teilungsversteigerung vom Tisch wäre.

Aber auch bei einer Teilungsversteigerung könnte der Nießbrauch nicht gelöscht werden wenn er VOR dem Erbfall eingetragen wurde, also höherrangig gegenüber den Rechten des Erben ist?
 
Elina

Elina

Wenn aus irgendwelchen Gründen die Erben dem übrig gebliebenen Partner so schlecht gewogen sind, dass sie z.B. eine Teilungsversteigerung in kauf nehmen, hat man einfach Pech gehabt. Ob Eltern oder Kinder ist da egal.
Daher ja das Berliner Testament. Damit schließt man den gesetzlichen Erbteil aus, der ein tatsächliches Miteigentum am Haus wäre und beschränkt sich auf den Pflichtteil, der eine reine Geldforderung ist. Damit erfolgt kein Eintrag der Erben ins Grundbuch, die Teilungsversteigerung ist ausgeschlossen.

Dann ginge es nur noch darum, den Pflichtteil soweit es geht zu entwerten. Es handelt sich ja um einen Prozentwert (beim Normalfall gesetzlicher Güterstand wäre es sogar so, dass die Eltern nur noch ein Viertel zusammen als gesetzlichen Erbteil hätten und als Pflichtteil nochmal die Hälfte, also ein Achtel, zusammen (jeder einzelne Elternteil 6,25%).

Nun sind 6,25% von Nichts eben auch nichts.
Wenn man also durch die Eintragung eines wechselseitigen Nießbrauchs zu Lebzeiten der Ehepartner den Wert des Hauses quasi für alle anderen Personen vernichtet, dann bleibt vom Pflichtteil nicht mehr viel übrig.

Letztlich geht es darum, dass der überlebende Ehepartner sich nicht plötzlich mit horrenden Geldforderungen konfrontiert sieht.


Zusammenfassung:
Rechnung bei gesetzlichem Erbteil und Gütergemeinschaft: Schwiegereltern bekämen 25% Erbteil (Eigentum am Haus): Hauswert zb 200 000 , davon 100 000 Erbschaft (da 1/2 Anteil vererbt wird): Davon 25%:= 25 000 Euro bzw. 12,5%/ ein Achtel Miteigentumsanteil im Grundbuch inkl Recht auf Teilungsversteigerung
Zusatz: leben beide Elternteile nicht mehr, können auch die Schwager/Schwägerinnen erben, da sie in der gesetzlichen Erbfolge nachrücken

Rechnung bei Enterbung der Eltern (Berliner Testament) und Gütergemeinschaft: Schwiegereltern bekämen nur noch Pflichtteil (Geldforderung): kein Anteil am Haus, kein Eintrag im Grundbuch, kein Recht auf Teilungsversteigerung. Pflichtteil ist die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil, dh. 12,5% für beide Eltern zusammen oder 6,25%, falls nur noch ein Elternteil lebt. Es sind dies 12500 Euro bzw 6250 Euro Geldforderung.
Zusatz: Sollten beide Eltern nicht mehr leben, findet kein Nachrücken der Schwägerinnen/Schwager statt, da sie keinen Anspruch auf den Pflichtteil haben.

Rechnung bei Nießbraucheintrag: Hauswert wird gemindert um Nießbrauchrecht, das geht nach Alter des Berechtigten (Restnutzungsdauer gemäß Tabelle) sowie Hausjahreswert. Bei einem 60jährigen Berechtigten wird grob eine 15 Jährige Restnutzung angenommen, und bei 200 000 Hauswert und 5% Jahreswert läge man bei 10000 (Jahreswert) * 15 Jahre = 150 000 Euro Wert für den Nießbrauch. Der Restwert des Hauses würde also nur noch 50 000 Euro betragen und DAVON wird der Pflichtteil dann berechnet, wobei ich mir nicht sicher bin, ob der Hausrestwert nochmal halbiert wird, da ja nur die Hälfte vererbt wird (bei 1/2 Miteigentumsanteil). Im ungünstigen Fall bleibt es bei den 50 000, dann wären 12,5% davon 6250 Euro für beide Eltern zusammen, bzw. 3125 Euro für einen Elternteil (entsprechend die Hälfte falls nur der halbe Restwert genommen wird).
Das ist immer noch viel, dürfte aber den verbliebenen Ehepartner nicht in den Ruin treiben, da er zur Not auch nochmal einen Kredit aufs Haus aufnehmen könnte (Grundschuld dürfte zu dem Zeitpunkt ja ein Vielfaches der Restschuld sein).
Zusatz: gegenzurechnen wären die Kosten für die Eintragung des Nießbrauchrechts im Grundbuch durch den Notar (dürften auch mehrere hundert Euro sein).

Den Pflichtteilsverzicht schließe ich hier mal aus. Zum einen, weil der selten ohne Abfindung zu haben ist (ich würde sowas auch nicht unentgeltlich unterschreiben), zum anderen weil die rechtliche Sicherheit fraglich ist, wenn hinter dem betreffenden Elternteil das Sozialamt steht, das seine Auslagen fürs Pflegeheim/Grundsicherung sicherlich auch gern eintreiben würde. Schliesslich ist "künstliche Verarmung" bei Empfängern von Sozialleistungen ausgeschlossen.

Da vielleicht auch andere das Problem einer "nicht so guten" Schwiegerelternbeziehung haben oder aber Eltern in Grundsicherung/Pflege ist das ganze vielleicht auch für andere interessant.

Falls ich mich irgendwo geirrt habe, bitte korrigieren. Danke Euch!
 
A

apokolok

Die Eintragung eines Nießbrauches kommt einer Schenkung gleich. Das sollte zwar steuerlich bei Ehepartnern nicht relevant sein, aber für den Pflichtteil ist es das.

Bei Schenkungen, die weniger als 10 Jahre vor dem Erbfall getätigt wurden, wird entsprechend für jedes Jahr 10% der Schenkung als Erbmasse berücksichtigt.
Problem dabei: solange du die Immobilie weiterhin in deinem Eigentum behältst, beginnt die 10 Jahresfrist nicht zu laufen.

Um den Pflichtteil kommst du so leicht nicht herum.
 
Zuletzt aktualisiert 30.04.2024
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