Muß ja leider sein: Das Haus im Erbfall, Ehegattenabsicherung

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Zuletzt aktualisiert 28.04.2024
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U

User0815

Im Gegensatz zur Zwangsversteigerung bleiben bei der Teilungsversteigerung auch die im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen, die den Miteigentumsanteil des Antragstellers belasten oder die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen, § 182 ZVG
 
Elina

Elina

Danke euch!
Das sind wirklich viele hilfreiche Tipps und auch Denkanregungen, besonders das mit der Schenkung.
Soweit ich jetzt gelesen habe (es ist wirklich anstrengend als Laie sich da durchzukämpfen), ist eine Schenkung tatsächlich nur dann eine echte Schenkung wenn es keine Gegenleistung gibt.
Wenn doch, die Gegenleistung ist aber von geringerem Wert als der geschenkte Gegenstand, ist es zumindest noch eine gemischte Schenkung.
Wird aber eine gleichwertige Gegenleistung vereinbart, ist es überhaupt keine Schenkung mehr (macht ja auch Sinn).
Die Frage ist halt nur ob das hier so einfach anwendbar ist.

Ich hab dazu mal einen Anwalt angeschrieben und schaue mal was er dazu sagt, bzw. werde hier berichten.

Die Idee mit der Risiko LV finde ich auch super, sogar besser noch als die Nießbrauchsidee, aber für mich persönlich kommt sie wahrscheinlich nicht in Frage, da ich wegen meines GdB und zugrundeliegender Erkrankung wohl eine Ablehnung kassieren würde. Mein Mann hat aber eine.
 
H

HilfeHilfe

Danke euch!
Das sind wirklich viele hilfreiche Tipps und auch Denkanregungen, besonders das mit der Schenkung.
Soweit ich jetzt gelesen habe (es ist wirklich anstrengend als Laie sich da durchzukämpfen), ist eine Schenkung tatsächlich nur dann eine echte Schenkung wenn es keine Gegenleistung gibt.
Wenn doch, die Gegenleistung ist aber von geringerem Wert als der geschenkte Gegenstand, ist es zumindest noch eine gemischte Schenkung.
Wird aber eine gleichwertige Gegenleistung vereinbart, ist es überhaupt keine Schenkung mehr (macht ja auch Sinn).
Die Frage ist halt nur ob das hier so einfach anwendbar ist.

Ich hab dazu mal einen Anwalt angeschrieben und schaue mal was er dazu sagt, bzw. werde hier berichten.

Die Idee mit der Risiko LV finde ich auch super, sogar besser noch als die Nießbrauchsidee, aber für mich persönlich kommt sie wahrscheinlich nicht in Frage, da ich wegen meines GdB und zugrundeliegender Erkrankung wohl eine Ablehnung kassieren würde. Mein Mann hat aber eine.
hi, dann schau mal bei einem anbieter vorbei der nicht so die gesundheitsfragen stellt... sind meist dann kleinere summen wie 50k-100k

ist dann wirklich ein guter deal und Investition von 50-100 € / jahr
 
Elina

Elina

Danke HilfeHilfe, habe mal geschaut, aber anscheinend sind Gesundheitsfragen heute zwingend? Bei den Anbieter "ohne" handelt es sich oft (vllt sogar immer) um sogenannte Sterbegeldversicherungen. Da werden mir ziemlich hohe Beiträge für sehr geringe Summen angezeigt. Zb 20 Euro pro Monat für 7500 Sterbegeld im Todesfall, aber wenn ich das auf 30 Jahre sehe (bin 42), dann zahl ich bald mehr Beiträge als an Sterbegeld ausgezahlt wird. Habe jetzt außerdem mal einen Online Vertrag versucht (Risiko LV, vielleicht gehts ja durch mit meinem GdB). Mal schauen was die sagen.

Der Anwalt hat heute zurückgerufen wegen des Nießbrauch Konstrukts. Wie ich schon befürchtet hatte, ist das ganze nicht so einfach.

Es ist zwar "möglich" das so zu machen (gegenseitige Einräumung des Nießbrauchs zur Verringerung des Pflichtteils), aber wäre er Anwalt der Gegenseite, würde er das als sittenwidrig anfechten, da es ein Nullsummenspiel ist und nur auf Verringerung des Pflichtteils gerichtet. Man müßte, um es "klagefester" zu machen, zumindest eine konkrete Gegenleistung vereinbaren wie zb Pflegeleistungen im Alter. Dann wäre die Chance gut, dass es durchgeht/standhält.

Allerdings gab er zu Bedenken, dass der finanzielle Vorteil hierdurch möglicherweise geringer ausfällt als gedacht, bzw sogar aufgefressen wird:

- ein solches Konstrukt regt die Gegenseite sicherlich zum Klagen an (Anwalts- und Verfahrenskosten)
- ist die Immobilie eh noch mit Kredit belastet, (was ja wahrscheinlich ist, da dieses Konstrukt ohnehin nur für den Fall wäre, dass die Eltern ihr Kind überleben, also relevant für max. 15 Jahre), dann mindert der offene Schuldbetrag ohnehin das Erbe und somit auch den Pflichtteil.
- es kostet die Eintragung des Nießbrauchs und evtl spätere Löschung bei Verkauf auch Geld für Notar, Grundbuch und Amtsgericht.

Am Ende steht wohl der mögliche Vorteil in keinem guten Verhältnis zu den Kosten und der mangelnden Rechtssicherheit. Hinzu kommt die ziemlich geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Fall überhaupt eintritt, dass die Eltern ihr Kind überleben.
Ich denke damit ist die Idee begraben ;) Trotzdem interessant mal drüber nachgedacht zu haben und ich danke euch auch für die vielen Hinweise!
 
Zuletzt aktualisiert 28.04.2024
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