ᐅ Kein Bebauungsplan - wie darf gebaut werden?
Erstellt am: 31.12.14 14:27
Hallo!
Es geht um ein Grundstück im Berliner Bezirk Neukölln (Rudow). Es handelt sich um eine typisches Einfamilienhausgebiet.
Das Grundstück hat knapp 850 qm, es ist an der Straße 15 m breit und ist trapezförmig.
Auf dem Grundstück steht bereits, mit 5 m Abstand zur Straße, ein Bungalow mit ca. 110 qm Grundfläche.
Ein Bebauungsplan existiert für das Grundstück nicht.
Geplant wäre, auf dem hinteren Teil des Grundstücks ein neues (weiteres) eineinhalbgeschossiges Einfamilienhaus mit ca. 80 qm Grundfläche zu bauen.
Nun meine Fragen:
1. Wie genau kann ich herausfinden, ob das geplante Bauvorhaben durchgeführt werden kann?
Muss ich eine Bauvoranfrage stellen, oder geht es auch einfacher und schneller?
2. Gibt es auch ohne Bebauungsplan eine Geschossflächenzahl (Geschossflächenzahl), eine Grundflächenzahl (Grundflächenzahl), ein
Baufenster usw. die 'allgemeingültig' z.B. für das entsprechende Gebiet sind?
3. Wie komme ich ggf. an die zuvor genannten Informationen (Geschossflächenzahl, Grundflächenzahl usw.)?
4. Wie wäre das übliche Prozedere, wenn kein Bebauungsplan vorliegt? Richtet sich dann alles nach
§ 34 Baugesetzbuch i.V.m. einer (Einzelfall-) Entscheidung des zuständigen Stadtentwicklungs- / Bauamtes?
Für Eure / Ihre Bemühungen möchte ich mich herzlich vorab bedanken!
Es geht um ein Grundstück im Berliner Bezirk Neukölln (Rudow). Es handelt sich um eine typisches Einfamilienhausgebiet.
Das Grundstück hat knapp 850 qm, es ist an der Straße 15 m breit und ist trapezförmig.
Auf dem Grundstück steht bereits, mit 5 m Abstand zur Straße, ein Bungalow mit ca. 110 qm Grundfläche.
Ein Bebauungsplan existiert für das Grundstück nicht.
Geplant wäre, auf dem hinteren Teil des Grundstücks ein neues (weiteres) eineinhalbgeschossiges Einfamilienhaus mit ca. 80 qm Grundfläche zu bauen.
Nun meine Fragen:
1. Wie genau kann ich herausfinden, ob das geplante Bauvorhaben durchgeführt werden kann?
Muss ich eine Bauvoranfrage stellen, oder geht es auch einfacher und schneller?
2. Gibt es auch ohne Bebauungsplan eine Geschossflächenzahl (Geschossflächenzahl), eine Grundflächenzahl (Grundflächenzahl), ein
Baufenster usw. die 'allgemeingültig' z.B. für das entsprechende Gebiet sind?
3. Wie komme ich ggf. an die zuvor genannten Informationen (Geschossflächenzahl, Grundflächenzahl usw.)?
4. Wie wäre das übliche Prozedere, wenn kein Bebauungsplan vorliegt? Richtet sich dann alles nach
§ 34 Baugesetzbuch i.V.m. einer (Einzelfall-) Entscheidung des zuständigen Stadtentwicklungs- / Bauamtes?
Für Eure / Ihre Bemühungen möchte ich mich herzlich vorab bedanken!
I
Irgendwoabaier31.12.14 14:471) mal auf der Behörde nachfragen. Bei positiver Antwort: Bauvoranfrage.
2) was ist in dem Gebiet üblich?
3) Behörde?
4) zumindest bei uns nur über Bauantrag und genehmigungsverfahren. Bei uns im Wohngebiet: herzlich Beileid - für freistehende Bebauung sind ProHaus 550m² Grundstück bei uns vorgeschrieben.
2) was ist in dem Gebiet üblich?
3) Behörde?
4) zumindest bei uns nur über Bauantrag und genehmigungsverfahren. Bei uns im Wohngebiet: herzlich Beileid - für freistehende Bebauung sind ProHaus 550m² Grundstück bei uns vorgeschrieben.
B
Bauexperte02.01.15 12:33Hallo,
Grüße, Bauexperte
Jerryco schrieb:Dann muß nach §34 gebaut werden.
Ein Bebauungsplan existiert für das Grundstück nicht.
Jerryco schrieb:Ist in unmittelbarer Nähe zum Grundstück eine sog. Hinterlandbebauung bereits genehmigt worden?
Geplant wäre, auf dem hinteren Teil des Grundstücks ein neues (weiteres) eineinhalbgeschossiges Einfamilienhaus mit ca. 80 qm Grundfläche zu bauen.
Jerryco schrieb:Im 1. Schritt mitsamt einem neueren Katasterauszug und einer händischen Zeichnung des geplanten Neubau´s - zu den öffentlichen Sprechzeiten - im für Dich zuständigen Bauplanungsamt vorsprechen und die generelle Möglichkeit einer Bebauung klären. Es "kann" sein, daß der/die Sachbearbeiterin dann immer noch eine BVA von Dir sehen will. Du weißt aber nach dem Gespräch schon einmal, wie der Hase hüpft.
1. Wie genau kann ich herausfinden, ob das geplante Bauvorhaben durchgeführt werden kann?
Muss ich eine Bauvoranfrage stellen, oder geht es auch einfacher und schneller?
Jerryco schrieb:Nein. Du mußt Dich an an die umliegende Bebauung halten. Steht dort bspw. kein II-Geschosser, wirst Du auch keine Genehmigung dafür erhalten; wurden dort nur Satteldächer genehmigt, wirst Du nicht mit einem Flachdach aus der Reihe tanzen dürfen, etc. ...
2. Gibt es auch ohne Bebauungsplan eine Geschossflächenzahl (Geschossflächenzahl), eine Grundflächenzahl (Grundflächenzahl), ein
Baufenster usw. die 'allgemeingültig' z.B. für das entsprechende Gebiet sind?
Jerryco schrieb:Gibt es nicht. Siehe ansonsten Antwort zu 1.
3. Wie komme ich ggf. an die zuvor genannten Informationen (Geschossflächenzahl, Grundflächenzahl usw.)?
Jerryco schrieb:Ja und Nein oder je nachdem wie die Nacht zuvor war
4. Wie wäre das übliche Prozedere, wenn kein Bebauungsplan vorliegt? Richtet sich dann alles nach
§ 34 Baugesetzbuch i.V.m. einer (Einzelfall-) Entscheidung des zuständigen Stadtentwicklungs- / Bauamtes?
Grüße, Bauexperte
Bauexperte schrieb:
Nein. Du mußt Dich an an die umliegende Bebauung halten. Steht dort bspw. kein II-Geschosser, wirst Du auch keine Genehmigung dafür erhalten; wurden dort nur Satteldächer genehmigt, wirst Du nicht mit einem Flachdach aus der Reihe tanzen dürfen, etc. ...Ich kenne nur die Situation in Bayern. Da es um Baugesetzbuch geht, nehme ich an, es ist in Bremen genauso.
Bei der Bebauung nach §34 muss sich im wesentlichen nach "Art und Maß der baulichen Nutzung" einfügen.
Die Geschosszahl und die Geschossfläche muss sich hier also einfügen.
Ganz klar ausgenommen sind hier aber gestalterische Elemente wie die Dachform oder Fassaden.
Öffentliches Recht in Bayern" von Becker/Heckmann/Kempen/Manssen im Verlag C.H. Beck schrieb:
Beispiel: E. möchte im ungeplanten Innenbereich der Gemeinde G ein Einfamilienhaus mit Satteldach errichten. Das Landratsamt lehnt die Baugenehmigung mit der Begründung ab, in der Umgebung seien nur Flachdächer anzutreffen, so dass sich das Vorhaben nicht einfüge.
Die Auffassung des Landratsamtes in unrichtig. Die Dachform kann die Gemeinde allein in örtlichen Bauvorschriften nach § 9 Abs. 4 Baugesetzbuch i.V.m. Art. 91 BayBO festsetzen, nicht hingegegen nach § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch. Die Dachform bleibt deshalb für die Beurteilung des Einfügens außer Betracht. Sie kann allerdings bei Prüfung von Art. 11 Abs. 2 S. 1 BayBO eine Rolle spielen. Verunstaltung liegt jedoch nur dann vor, wenn die bauliche Anlage das Empfinden eines gebildeten Durschnittsbetrachters "verletzt". Damit werden nur grobe ästhetische Missgriffe verhindertÄhnliche Themen