ᐅ Ideelle oder Realteilung von einem Grundstück
Erstellt am: 27.01.26 18:34
N
nordanney28.01.26 14:26Tolentino schrieb:
Also in dem Fall kann der Auftragnehmer zwar trotzdem an dich herantreten, aber eben nur für mit 50%.Nein (bei Beispiel Zaun). Wenn A beauftragt, kann der Auftragnehmer gar nicht an B herantreten. A handelt nicht im Namen der WEG und auch nicht als GbR. Er handelt ganz alleine. Vorausgesetzt, B hat nicht zugestimmt oder lehnt explizit ab.
Und wenn dann noch in der Teilungserklärung nichts gesondert geregelt ist, verklagt B den A wegen ungenehmigter baulicher Veränderungen. Denn ohne Regelungen in der Teilungserklärung bedarf es eine Beschlusses der WEG. Und A verliert auch noch das Verfahren. Mit Sicherheit.
N
nordanney28.01.26 14:26Aber wir schweifen vom Thema ab ;-)
Also, es geht um kein Bauträgerprojekt, und gebaut werden soll nach §34. Mir sind jedoch noch einige Grundlagen unklar, die der TE bitte aufklären möge - u.a. wer er eigentlich ist, ibs. in seiner Stellung zum Hälftennachbarn und zum Verkäufer / Projektentwickler. Ist er Interessent, steht der Kauf der als "Parzelle A" (dunkelhellgrün) gemeinsam durch ihn und seinen unmittelbaren Hälftennachbarn in Rede; von wem stammt die dargestellte Grundstücksaufteilung hinsichtlich der Parzellen dunkelhellgrün und hellhellgrün; geht es bei eine eventuellen ideellen Teilung (und/oder dem Projekt im Ganzen) um zwei oder alle vier Hälften; meint die angegebene "BGF" die Bruttogeschoßfläche nur einer Hälfte des Doppelhauses oder die Bruttogrundfläche des Dummy-Grundrisses des gesamten Doppelhauses; geschieht die Erschließung trotz einer offenbar auch planunten verlaufenden Straße von der planoberen Straße ? - Fragen über Fragen, deren Antworten die ganze Chose in verschiedensten Lichten dastehen lassen !
Zunächst wie "gewohnt" mein Lesetip eines ähnlichen Threads: https://www.hausbau-forum.de/threads/Grundstück-real-teilen-aber-beide-das-gleiche-baurecht-haben.h8v9b1/ (da ging es um jemanden, der mit einem Kollegen ein Grundstück gemeinsam kaufte und "brüderlich geteilt" mit einem Doppelhaus bebaute).
Dann kurz zum hinkenden Vergleich der WEG mit einer GbR: dieser ist erstens generell Unfug (nicht zutreffend) und zweitens für die konkrete Fragestellung dieses Threads insoweit bedeutsam, wie es sich bei einer solchen WEG um eine aus zwei (ein Doppelhaus) oder aus vier Einheiten (beide Doppelhäuser) würde handeln sollen. Mit zwei Einheiten wäre sie eigenverwaltend und der TE hätte mit einer Doppelhaushälfte die Hälfte der Stimmen (null Gefahr des klassischen Überstimmtwerdens aber hohe Gefahr der Pattsituation). Mit vier Einheiten wäre die Situation gänzlich anders, nämlich umgekehrt eine zwingende professionelle Verwaltung, hohe Gefahr des Überstimmtwerdens bei geringerer Gefahr der Pattsituation.
135 qm Gesamtwohnfläche einer Haushälfte wären grenzwertig (die Angebote der üblichen Verdächtigen bieten 140/145 qm auf "zweieinhalb" Etagen ausreichend für Familien mit drittem Kind, und gedacht als Zwischenhaus mit einem Nutzungshorizont von rund fünfzehn Jahren bis zum Wechsel, auf einer Grundfläche von 78/80 qm je Hälfte), 135 qm Grundfläche beider Hälften führten zu einem Potential von entsprechend 120/125 qm Wohnfläche je Hälfte. Woher rührt diese Angabe der 135 qm überhaupt: bei einem Bau nach §34 ja logischerweise nicht von einer festgeschriebenen Grundflächenzahl (?)
Ohne Bebauungsplan wird es wohl auch kaum Vorgaben zur Mindestgrundstücksfläche eines zu bebauen begehrten Grundstückes geben, ebenso keine Begrenzung der Wohneinheiten je Grundstück. Also aus meiner Sicht muß hier ersteinmal durch erledigte Hausaufgaben bzgl. der Diskussionsgrundlagen eine Beantwortungsfähigkeit der Frage im konkreten Fall hergestellt werden. Allgemein sehe ich es Jacke wie Hose, ob man ein Doppelhausgrundstück real oder ideell teilt, auch wenn bei einer gemeinsamen Stellplatzanlage real geteilt eine ganze Menge virtueller Zäune herumstünden. Generell ist in Zeiten wie diesen Jeder ein König, dem sich in der einen oder anderen Weise ein Doppelhaushälfte-Bauplatz ohne Nahwärme-Anschlusszwang oder ähnliche Pferdefüße bietet.
Und wie immer mein Hinweis mit Blick auf den Goalkeeperthread, das ein Doppelhaus ZWEI Hälften hat und tunlichst gemeinsam mit dem Hälftennachbarn mindestens geplant (und besser auch rohgebaut) werden sollte. Der TE spricht ja von kellerlos, dann sollte der Hälftennachbarn entweder ebenfalls kein Mitkellerer sein (oder müßte der Zuerstbauende sein).
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
Zunächst wie "gewohnt" mein Lesetip eines ähnlichen Threads: https://www.hausbau-forum.de/threads/Grundstück-real-teilen-aber-beide-das-gleiche-baurecht-haben.h8v9b1/ (da ging es um jemanden, der mit einem Kollegen ein Grundstück gemeinsam kaufte und "brüderlich geteilt" mit einem Doppelhaus bebaute).
Dann kurz zum hinkenden Vergleich der WEG mit einer GbR: dieser ist erstens generell Unfug (nicht zutreffend) und zweitens für die konkrete Fragestellung dieses Threads insoweit bedeutsam, wie es sich bei einer solchen WEG um eine aus zwei (ein Doppelhaus) oder aus vier Einheiten (beide Doppelhäuser) würde handeln sollen. Mit zwei Einheiten wäre sie eigenverwaltend und der TE hätte mit einer Doppelhaushälfte die Hälfte der Stimmen (null Gefahr des klassischen Überstimmtwerdens aber hohe Gefahr der Pattsituation). Mit vier Einheiten wäre die Situation gänzlich anders, nämlich umgekehrt eine zwingende professionelle Verwaltung, hohe Gefahr des Überstimmtwerdens bei geringerer Gefahr der Pattsituation.
135 qm Gesamtwohnfläche einer Haushälfte wären grenzwertig (die Angebote der üblichen Verdächtigen bieten 140/145 qm auf "zweieinhalb" Etagen ausreichend für Familien mit drittem Kind, und gedacht als Zwischenhaus mit einem Nutzungshorizont von rund fünfzehn Jahren bis zum Wechsel, auf einer Grundfläche von 78/80 qm je Hälfte), 135 qm Grundfläche beider Hälften führten zu einem Potential von entsprechend 120/125 qm Wohnfläche je Hälfte. Woher rührt diese Angabe der 135 qm überhaupt: bei einem Bau nach §34 ja logischerweise nicht von einer festgeschriebenen Grundflächenzahl (?)
Ohne Bebauungsplan wird es wohl auch kaum Vorgaben zur Mindestgrundstücksfläche eines zu bebauen begehrten Grundstückes geben, ebenso keine Begrenzung der Wohneinheiten je Grundstück. Also aus meiner Sicht muß hier ersteinmal durch erledigte Hausaufgaben bzgl. der Diskussionsgrundlagen eine Beantwortungsfähigkeit der Frage im konkreten Fall hergestellt werden. Allgemein sehe ich es Jacke wie Hose, ob man ein Doppelhausgrundstück real oder ideell teilt, auch wenn bei einer gemeinsamen Stellplatzanlage real geteilt eine ganze Menge virtueller Zäune herumstünden. Generell ist in Zeiten wie diesen Jeder ein König, dem sich in der einen oder anderen Weise ein Doppelhaushälfte-Bauplatz ohne Nahwärme-Anschlusszwang oder ähnliche Pferdefüße bietet.
Und wie immer mein Hinweis mit Blick auf den Goalkeeperthread, das ein Doppelhaus ZWEI Hälften hat und tunlichst gemeinsam mit dem Hälftennachbarn mindestens geplant (und besser auch rohgebaut) werden sollte. Der TE spricht ja von kellerlos, dann sollte der Hälftennachbarn entweder ebenfalls kein Mitkellerer sein (oder müßte der Zuerstbauende sein).
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nordanney schrieb:
Nee, da bist Du total auf dem Holzweg.Tolentino schrieb:
Hab nochmal geguckt und du hast recht.Wollte ich auch mal sagen ;)
Da ist schon noch ein Unterschied. Aber um das Abschweifen nicht zu stark zu strapazieren, braucht man das jetzt auch nicht mehr zu thematisieren.
Ich bin da eher bei den Fragen, warum man sich darüber Gedanken macht im Sinne von: Ist das Grundstück zu haben und der TE überlegt, ob es möglich ist. Denn dann greifen ja ganz andere Probleme, nämlich was ist nach §34 denn möglich zu bauen? Wie sieht die Nachbarschaft aus, kauft man das Ganze und verkauft dann ein halbes DH. Sucht man sich einen BU, der die zweite Hälfte vermarktet und und und.
Der Grundstücksverkauf erfolgt durch eine Immobilienfirma ohne Maklerprovision. Aufgrund der Größe des Grundstücks und dem Grundstückspreis käme für mich nur der Bau einer Doppelhaushälfte infrage. laut dem Verkäufer des Grundstücks wäre dies auch so möglich. ich würde mich nun auf die Suche begeben nach jemanden, der ebenfalls Interesse an der anderen Grundstückshandel Haushälfte hat.
Anschließend würde es natürlich Sinn machen, mit dem anderen Käufer sich auf eine Baufirma zu einigen. Die 135 m² waren einfach eine Schätzung. es geht ja hier auch um die Kostenfrage, je mehr Quadratmeter, desto höher der Preis.
In der Nachbarschaft gibt es ähnliche bereits gebaute Doppelhaushälften. Laut der Gemeinde besteht hier somit auch kein Problem mit der Baugenehmigung, da es keinen Bebauungsplan gibt.
Anschließend würde es natürlich Sinn machen, mit dem anderen Käufer sich auf eine Baufirma zu einigen. Die 135 m² waren einfach eine Schätzung. es geht ja hier auch um die Kostenfrage, je mehr Quadratmeter, desto höher der Preis.
In der Nachbarschaft gibt es ähnliche bereits gebaute Doppelhaushälften. Laut der Gemeinde besteht hier somit auch kein Problem mit der Baugenehmigung, da es keinen Bebauungsplan gibt.
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