ᐅ Ideelle oder Realteilung von einem Grundstück
Erstellt am: 27.01.26 18:34
N
nordanney28.01.26 10:00PhilB schrieb:
was ihr zu der Form des Grundstücks meint, ob hier ein solches Doppelhaus rein von der Grundstücksform gebaut werden kann? Und wären dann für meine oben genannten Wünsche 130 m² Baugrundfläche für das ganze Doppelhaus zu wenig? Die Lage des Doppelhaushälfte sollte ungefähr so wie auf demVon der Form her? Kein Problem. Werden halt unterschiedliche große Grundstücksanteile.
Ob dann die eine Partei die Doppelgarage und die andere gar keine bekommt, ist ein anderes Thema. Oder ob Abstände eingehalten werden. Oder ausreichend Stellplätze überhaupt für die rechte Hälfte geschaffen werden können. Oder ob überhaupt so eine Bebauung akzeptiert wird (Geschossflächenzahl & Co.). Usw.
Ich sehe viel spannendere Fragen als das "passt ein DH auf das Grundstück aufgrund der Grundstücksform".
T
Tolentino28.01.26 10:17Es gibt ein einziges Risiko bei so einer kleinen Eigentümergemeinschaft. Und zwar die Schuldhaftung.
Ihr bildet automatisch auch ohne irgendwelche Eintragungen bei irgendeinem Gericht oder Register eine GbR.
Im Innenverhältnis dieser GbR ist dann alles was z.B. Kosten angeht) per Teilungserklärung geklärt, aber juristisch gesehen seit ihr jeweils gesamtschuldnerisch haftbar zu machen.
Also Bsp: Ihr besprecht euch irgendwie gegenseitig gemeinsam den Zaun zur Straße zu beauftragen damit es einheitlich aussieht.
Nachbar will Zaunbauer A du aber lieber B - aus welchen gründen auch immer.
Ihr werdet euch länger nicht einig und dann reißt einem von euch die Hutschnur und bestellt einfach bei seinem Favoriten.
Der führt die Arbeit aus und will dann Geld. Der kann an jeden von euch mit der gesamten Summe herantreten. Also wenn einer von euch dann nicht zahlen will, dann kanne r zum anderen mit der Gesamtsumme gehen und die auch einklagen und kriegt auch recht.
Ob und wie viel derjenige dann was vom anderen kriegt, ist dann wieder im Innenverhältnis zu klären und kann wieder dauern.
Bei großen Mehrfamilienhäusern ist da dann immer die Hausverwaltung dazwischen, die als Auftraggeber fungiert. Da gibt es dann keine Alleingänge.
Das ist aber auch schon das einzige, was mich grübeln lassen würde.
Ihr bildet automatisch auch ohne irgendwelche Eintragungen bei irgendeinem Gericht oder Register eine GbR.
Im Innenverhältnis dieser GbR ist dann alles was z.B. Kosten angeht) per Teilungserklärung geklärt, aber juristisch gesehen seit ihr jeweils gesamtschuldnerisch haftbar zu machen.
Also Bsp: Ihr besprecht euch irgendwie gegenseitig gemeinsam den Zaun zur Straße zu beauftragen damit es einheitlich aussieht.
Nachbar will Zaunbauer A du aber lieber B - aus welchen gründen auch immer.
Ihr werdet euch länger nicht einig und dann reißt einem von euch die Hutschnur und bestellt einfach bei seinem Favoriten.
Der führt die Arbeit aus und will dann Geld. Der kann an jeden von euch mit der gesamten Summe herantreten. Also wenn einer von euch dann nicht zahlen will, dann kanne r zum anderen mit der Gesamtsumme gehen und die auch einklagen und kriegt auch recht.
Ob und wie viel derjenige dann was vom anderen kriegt, ist dann wieder im Innenverhältnis zu klären und kann wieder dauern.
Bei großen Mehrfamilienhäusern ist da dann immer die Hausverwaltung dazwischen, die als Auftraggeber fungiert. Da gibt es dann keine Alleingänge.
Das ist aber auch schon das einzige, was mich grübeln lassen würde.
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nordanney28.01.26 10:51Tolentino schrieb:
Das ist aber auch schon das einzige, was mich grübeln lassen würde.Tatsächlich sind diese kleinen Gemeinschaften viel einfacher zu händeln, da die Teilungserklärung viel mehr Freiheiten bietet. Gerade z.B. auch beim Zaun zieht dann lediglich das Nachbarschaftsrecht - keine GbR Thematiken.
T
Tolentino28.01.26 11:57Klarer, eindeutiger für das Innenverhältnis, ja, aber keine Teilungserklärung kann die de facto GbR und gesamtschuldnerische Haftung aushebeln.
Das ist ja für den Außenstehenden nicht erkennbar, ob das jetzt nen Doppelhaus ist was einem gehört und der andere Teil ist vermietet oder ob die Einfahrt jetzt beiden gehört oder nur einem.
Du hast automatisch eine GbR wenn mehrere Leute was zusammen machen. Das geht gar nicht anders.
Man hat theoretisch schon eine GbR wenn man zusammen Mittagessen geht und einer den Tisch bestellt und die Rechnung zahlt und danach aufgeteilt wird.
Dass das in der Praxis oft genug glatt geht, weil die meisten Menschen, mit denen man gemeinsam so was macht keine Idioten sind, ist ja unbenommen.
Das ist ja für den Außenstehenden nicht erkennbar, ob das jetzt nen Doppelhaus ist was einem gehört und der andere Teil ist vermietet oder ob die Einfahrt jetzt beiden gehört oder nur einem.
Du hast automatisch eine GbR wenn mehrere Leute was zusammen machen. Das geht gar nicht anders.
Man hat theoretisch schon eine GbR wenn man zusammen Mittagessen geht und einer den Tisch bestellt und die Rechnung zahlt und danach aufgeteilt wird.
Dass das in der Praxis oft genug glatt geht, weil die meisten Menschen, mit denen man gemeinsam so was macht keine Idioten sind, ist ja unbenommen.
N
nordanney28.01.26 12:31Tolentino schrieb:
Das ist ja für den Außenstehenden nicht erkennbar, ob das jetzt nen Doppelhaus ist was einem gehört und der andere Teil ist vermietet oder ob die Einfahrt jetzt beiden gehört oder nur einem.Ist aber auch egal. Wenn A für die Einfriedung einen Zaun bestellt, lautet die Rechnung auch auf A und nicht auf A+B GbR. Da gibt es keine gesamtschuldnerische Haftung. Gerade wenn der andere nicht zugestimmt hat.
WEG-Recht geht übrigens auch dem GbR-Recht in einer Eigentümergemeinschaft vor. Kannst Dir nicht aussuchen, welches Recht Du anwendest.
Tolentino schrieb:
Du hast automatisch eine GbR wenn mehrere Leute was zusammen machen. Das geht gar nicht anders.Es gibt keine Gründe, etwas zusammen zu machen beim DH. Höchstens den Zaun. Einfahrten sollten getrennt bleiben. Also eine
P.S. Dein theoretisches Beispiel mag zwar formal eine GbR sein. ABER: Denk dran, dass es für die GbR auch einen Rechtsbindungswillen benötigt. Insofern wird das Zaun-Beispiel de facto auch nicht als GbR-Geschäft für die beiden Eigentümer A und B gesehen. Die Heizungswartung nicht bezahlen, weil man gemeinschaftlich haftet? Neues Fenster soll der Nachbar mitbezahlen? Nee, da bist Du total auf dem Holzweg.
T
Tolentino28.01.26 13:55Hab nochmal geguckt und du hast recht.
Ich habe da wohl in meiner Erinnerung was falsch verknüpft. Also bei WEG nur in Höhe des Miteigentumanteils.
Also in dem Fall kann der Auftragnehmer zwar trotzdem an dich herantreten, aber eben nur für mit 50%.
Scheint nur ne Ausnahme bei Kommunalen Abgaben zu geben, wenn z.B. nur ein Abwasseranschluss am Grundstück liegt.
Ich habe da wohl in meiner Erinnerung was falsch verknüpft. Also bei WEG nur in Höhe des Miteigentumanteils.
Also in dem Fall kann der Auftragnehmer zwar trotzdem an dich herantreten, aber eben nur für mit 50%.
Scheint nur ne Ausnahme bei Kommunalen Abgaben zu geben, wenn z.B. nur ein Abwasseranschluss am Grundstück liegt.
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