Höhe der Abschlagszahlungen

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Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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K

Knallkörper

Mir wäre die Schlussrate viel zu gering. Würde mich nach allen Erfahrungen, die ich privat und beruflich am Bau gesammelt habe, auf nicht weniger als 10% Schlussrate einlassen. Wenn bei Abnahme wenige erhebliche oder viele kleine Mängel festgestellt werden sollten, sind 4% zu wenig.
 
11ant

11ant

Falls (!) der BU z.B. nach dem Fenstereinbau pleite geht, bleiben nur 27% um den kompletten Innenausbau zu machen?!
Aber sei es drum, im Endeffekt ist das Vertrauenssache.
Ja, das schrieb ich ja, der Unternehmer steht da während der ganzen Zeit gedeckt. Ohne Fertigstellungsgarantie (die man aber auch nicht für lau kriegt) bleibt da ein Risiko für den Bauherren - das liegt in Höhe des jeweiligen erst begonnenen Abschnittes voll auf seiner Seite.

Aber zwischen den Zeilen gelesen steht das Verhandlungsergebnis doch eigentlich schon da: nämlich den Plan von 2. beginnend unverändert bis 8. abzuarbeiten und die 5 Prozentpunkte aus 1. nach 9. mit reinzuschieben.

Mängelrügen gehören dabei übrigens nicht mitgeschoben: das gehört nur beim Bauträgerhaus so, wo man vor der Schlüsselübergabe nicht auf der Baustelle herumzuturnen hat. Mit einem Zahlungsplan wie diesem verbindet sich üblicherweise auch eine Teilabnahme bis dahin fertiggestellter Gewerke, und das Einfordern dann bereits erkennbarer Nachbesserungsbedarfe. Insofern müssen die vier Prozentpunkte für die "Haustür" keinen Einbehalt für einen zu niedrig gebauten Keller mehr "absichern".
 
A

Alexa2017

Vielen Dank für die interessanten Antworten. Das deckt sich dann auch mehr mit meinem nicht ganz so guten Bauchgefühl. Ich möchte noch etwas ergänzen - Was mir noch mehr Bauchschmerzen bereitet. Im Vertrag steht:
"Die Bauzeit (von Baubeginn bis Bezugsfertigkeit) beträgt 10 Monate, vorbehaltlich witterungsbedingter Ausfalltage. Der v. g. Preis gilt als verbindlicher Festpreis für die gesamte Bauzeit, längstens doch für 18 Monate nach Vertragsabschluss.
Beträgt die Bauzeit aus vom AN nicht zu vertretenen Umständen mehr als 18 Monate, gerechnet ab Vertragsabschluss, so kann der AN vom AG eine angemessene Entschädigung für die eingetretenen und nachgewiesenen Kostensteigerungen gemäß §642 Baugesetzbuch verlangen."
Ein fester Abschlusstermin wird nicht genannt.
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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