Hausbauverzug, wie reagieren?

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V

ViktorNatalie

Habt Ihr Euch eine Bauherrenversicherung geholt?
Wenn Ja, an Versicherung wenden und die machen lassen
Leider haben wir so etwas nicht gemacht.
Wir haben eine Rechtsschutzversicherung, und wenn es mit der Fristsetzung nicht fruchtet, dann wenden wir uns sicher an einen Anwalt.

Habe jetzt folgendes zusammen gereimt, bitte sagt mir eure Meinung dazu:

" Sehr geehrter Herr xxx,


laut unseren Vertrag wurde uns eine Bauzeit von 12 Monaten ab Betonieren der Bodenplatte garantiert. Die Bodenplatte wurde am 10.08.2012 gegossen.
Nun sind bereits 13 Monate vergangen und es sind noch Restarbeiten zu erledigen. Den größten Teil macht die nachträgliche Dämmung des Kellerbereichs. Dies begann am 17.07.2013 und ist bis heute noch nicht fertiggestellt. Dadurch werden andere Gewerke, die ihre Arbeiten noch zu Ende führen sollten behindert.

Wir fordern Sie hiermit auf alle Restarbeiten unverzüglich, spätestens bis zum 22.08.2013 zu beenden. Andernfalls sind wir gezwungen von unserem Recht der Vertragsstrafe Gebrauch zu machen."
 
M

Milambar

Klingt in meinen Augen ok..
Aber wenn ganz sicher gehen willst, ruf Montag bei der Versicherung an und lasse den Sachverhalt prüfen
und auch das Schreiben UND Euren Bauvertrag.

Das sollte, da ja Versichert seit, kein Problem und Kosten sein.
 
S

shay

Kurze Anmerkung, wenn das Schreiben den tatsächlichen Text darstellt, den Tippfehler in der Fristsetzung ändern. Leider ist schon September.

Sind die Restarbeiten euch vollständig bekannt zB. aus einer Übergabe? Wenn ja wäre es evtl. sinnvoll die Arbeiten konkret aufzuführen aber auch offen zu lassen, dass ggf noch andere euch unbekannte Gewerke offen sind.
Außerdem könnte ich mir vorstellen, dass es sinnvoller sein könnte genauer darzulegen was ihr euch wünscht zum Fristablauf, zB. Fertigstellung der offenen Arbeiten und Übergabe des Hauses etc.

Prüft ob die (normale) Rechtsschutz die Bausache abdeckt, habe schon welche gesehen, bei denen dieses ausgeschlossen war. Könnte sogar der häufigere Fall Sein.
 
V

ViktorNatalie

Oh, danke, den Fehler habe ich übersehen.
Die Abnahme war vor 1,5 Wochen und ist gescheitert. Wir sind so verblieben dass die Restarbeiten erledigt werden und dann ein neuer Termin für die Abnahme genannt wird. Allerdings ist seitdem absolut nichts passiert. Es war der Bauleiter zwischendurch da und hat "nochmals" eine Liste über die Restarbeiten erstellt (diese Liste haben wir schon x-mal geschrieben). Dabei sagte er dass die Firma am Diestag die Arbeiten an der Kellerdämmung zu Ende führt (das hören wir seit 6 Wochen dauernd).

Nun werden wir unserem Generalunternehmer eine Frist setzten und dann sehen wir ob es voran geht oder wieder zwei Wochen stille auf der Baustelle herrschen werden.

Danke für eure Tipps und Ratschläge!
 
M

Milambar

Da bin ich froh, dass wir unser Haus an einem Tag stehen haben..
und ich über unseren GU bis jetzt nur "Nichteinhaltung von Terminen" in Form von "Entschuldigung, Sie können 1 Woche früher einziehen" gehört habe.
 
B

Bauexperte

Hallo,

Die Abnahme war vor 1,5 Wochen und ist gescheitert. Wir sind so verblieben dass die Restarbeiten erledigt werden und dann ein neuer Termin für die Abnahme genannt wird. Allerdings ist seitdem absolut nichts passiert. Es war der Bauleiter zwischendurch da und hat "nochmals" eine Liste über die Restarbeiten erstellt (diese Liste haben wir schon x-mal geschrieben). Dabei sagte er dass die Firma am Diestag die Arbeiten an der Kellerdämmung zu Ende führt (das hören wir seit 6 Wochen dauernd).
Für eine "Mängelrüge mit Fristsetzung" ist es noch zu früh, da die gescheiterte Abnahme "erst" vor 1.5 Wochen stattgefunden hat. Sofern keine Gefahr im Verzug ist - und das scheint es nicht zu sein - hat Dein BU noch gute 2.5 Wochen Zeit, die Restarbeiten zu erledigen. Man geht allgemein davon aus, daß eine 4-Wochenfrist zur Behebung der Restarbeiten als "normal" anzusehen ist.

Frage: wer hat die Abnahme vorgenommen und weshalb wurde keine verbindliche Frist vereinbart, in welcher die Restarbeiten erledigt sein müssen?

Bzgl. der garantieren Bauzeit: hiervon mußt Du die Schlechtwettertage, Betriebsferien sowie Feiertage im Allgemeinen in Abzug bringen (den genauen Wortlaut findest Du sicher in Deinem Werkvertrag). Weiters mußt Du klären, inwieweit Dich selbst vlt. ein Verschulden trifft. Erst wenn dies alles - subtrahiert - die garantierte Bauzeit überschreitet, macht ein Anmelden von Schadenersatz - sofern überhaupt vereinbart - Sinn.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
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