Grundrissplanung Einfamilienhaus mit Wintergarten und Grundstückswahl

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ruppsn

Heißt das, Ihr habt eine Prinzessin sausen lassen, weil sie in Laienaugen nach Aschenbrödel aussah ?
Nö. Unser Architekt meinte nur, dass Eckgrundstücke eben den Vorteil der Abstandsflächen haben können und er das links neben uns aus dem Grund bevorzugt hätte.

Da das aber nicht mehr frei war bzw. wir froh sind/waren überhaupt eins bekommen zu haben, ist/war das egal.
 
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Nanny Ogg

@ruppsn:
Das mit den Abstandsflächen und die Straße mit nutzen verstehe ich nicht. Was bringt es mir wenn ich die Straße nutzen darf? Da fahren doch Autos.
 
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ruppsn

Abstandsflächen müssen zunächst grundsätzlich auf Deinem Grundstück liegen. D.h. im ersten Schritt musst Du soviel Abstand von Deinen Grundstücksgrenzen halten, wie Dein Gebäude hoch ist. (1*h-Regel). An zwei beliebigen Seiten reicht es, wenn Du die halbe Gebäude berücksichtigst (0,5*h). Das 1*h muss nicht zwangsläufig in Deinen Grundstücksgrenzen verlaufen, wenn es an öffentlichen Verkehrsraum angrenzt, sondern darf sich auch bis zur Straßenmitte darüber erstrecken. Bei einem Eckgrundstück hat man ja in der Regel zwei Seiten mit öffentlichen Verkehrsraum, daher hast Du hier ggf. mehr Flexibilität, zumindest in Bayern.

Auszug BayBO, Art. 6:
„1) Abstandsflächen sowie Abstände nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 30 Abs. 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen.
2) Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.“

Bei Garagen ist u.U. Grenzbebauung zulässig, d.h. hier brauchen keine Abstandsflächen berücksichtigt werden. Allerdings nur bis max. 9m Länge und 3m Höhe über natürlicher Geländeoberfläche, wenn ich es richtig in Erinnerung habe.

Ich bin mir aber gerade nicht ganz sicher inwieweit ein Bebauungsplan hier restriktiver sein kann...
 
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Nanny Ogg

Danke für die Erläuterung. Jetzt verstehe ich es. Dann mach ich mich mal schlau was in der Thüringer BO steht. Und was der Bebauungsplan sagt.
 
Y

ypg

So war auch immer mein Gedanke bzw. der meiner Frau. Sicherlich berechtigt, allerdings muss ja nicht zwingend überall ein Fussweg langlaufen, dann relativiert sich das.

...
Da relativiert sich meist nichts, weil Du auch eine Räumpflicht bei nicht vorhandenen Fußwegen hast. Zumindest gilt das auf Spielstraßen wie auch Wohngebiete, wo auf Fußwegen verzichtet wurde. Die Straße muss auf einer Seite ein 1 (oder 1 1/2) breiten gekehrten Streifen zum sicheren Begehen vorweisen.

Ich bin aber mit Dir, wenn es um die weitläufigere Bebauung geht, dass dadurch das nächste Haus weiter weg und Du dadurch ggf andere vorteilhaftere Effekte hast.
 
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ruppsn

Da relativiert sich meist nichts, weil Du auch eine Räumpflicht bei nicht vorhandenen Fußwegen hast. Zumindest gilt das auf Spielstraßen wie auch Wohngebiete, wo auf Fußwegen verzichtet wurde.
Ja, genau. Und da hierzu keine allgemeine Aussage möglich ist (du schränkst es ja selbst auf die beiden Fälle ein), relativiert es sich für mich. Vielleicht ist ein „kann sich relativieren“ präziser. Besser so?

Meines Wissens nach ist die Schneeräumpflicht kommunal geregelt, zumindest gibt es bei uns von der Gemeinde eine entsprechende Satzung dazu.

Unser Nachbar hat bspw. ggü. seinen Garten / Zaun direkt an der zentralen Erschließungsstraße des Wohngebiets. Nix Spielstraße, nix Räumpflicht. Insofern ist er an der Seite nicht zum Räumen verpflichtet.

Und solche Neubaugebiete habe ich hier bei uns schon häufiger gesehen, was mich zu meiner Aussage verleitete.
 
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Zuletzt aktualisiert 26.04.2024
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