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scooter
Hallo zusammen,
ich meine hier mal eine entsprechende Erklärung / Berechnung gelesen zu haben, finde sie aber auch nach Stundenlanger Suche nicht wieder Daher:
gem. §19 Baunutzungsverordnung:
....
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, …
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ich meine hier mal eine entsprechende Erklärung / Berechnung gelesen zu haben, finde sie aber auch nach Stundenlanger Suche nicht wieder Daher:
gem. §19 Baunutzungsverordnung:
....
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, …
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- Der Fuß von L-Wangen / L-Steinen zur Hangbefestigung („durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird“) ist also mitzurechnen!?
- Bei einer Überschreitung der Grundflächenzahl („bis zu 50 von Hundert“) sind dafür NUR "die in Satz 1 bez. Anlagen", also NUR Garagen, Stellplätze u. Zufahrten zu rechnen (Keine Wege, Gartenhäuser, Polls… bspw.)?
- Terrassen gehören zum Hauptgebäude und müssen (gem. einem alten Beitrag hier) immer mit beantragt werden? (auch wenn sie angeblich nicht gebaut werden sollen, da die Grundflächenzahl-Berechnung schon an der Obergrenze ist, oder nur Rasen an bodentiefen Terrassentüren eingezeichnet wird.)