Grunderwerbsteuer Bescheid für Grundstück gleiches Vertragwerk

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Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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B

Bauexperte

Es ist absurd aber es wird definitiv so gehandhabt und ist rechtlich zulässig.
Das ist so nicht richtig oder wurde Dir mißverständlich erklärt.

**Eine getrennte Behandlung und damit Steuer nur auf den Grund und Boden kommt _nur noch_ in Betracht, wenn Neubesitzer selbst nach einer passenden Baufirma Ausschau halten und hierbei keine Verbindung zum Verkäufer des Grundstücks besteht.

***Es spielt dabei keine Rolle, wann der Grundstückskauf erfolgt ist. Einzig der Nachweis, daß es keinerlei wirtschaftliche Verflechtung zwischen Grundstücksfindung/-kauf sowie späterem Bauunternehmer/Anbieter gibt, verhindert, daß Grunderwerbsteuer auf Haus & Grund gezahlt werden müssen.

**meine HP
***BFH (z.B. Urteil v. 23.8.2006, II R 42/04, BFH/NV 2007 S. 760 und Beschluss v. 2.4.2009, II B 157/08, BFH/NV 2009 S. 1146)


Liebe Grüsse, Bauexperte
 
V

Vega82

Bauexperte, da bist du leider auf dem Holzweg ....mir wurde es so mehrfach bestätigt und dazu gibt es bereits einige Rechtsprechungen der letzten Jahre.
Google bietet zum Thema eine Menge Futter....

Ich sehe zwischen den Paragraphen auch keinerlei Begründung zu diesem Vorgehen, Fakt ist aber, dass es oft so gehandhabt wird.
 
B

b_user

Wie schon geschrieben, es gibt definitiv keine wirtschaftliche Verbindung zwischen Verkäufer und Baubetreuung/-unternehmen/-etc. Entsprechend Bauexperte`s Hinweisen müsste ich also Glück haben und lediglich auf den Grundstücksanteil die Steuer zahlen.

Leider finde ich es jetzt spontan nicht mehr, aber als ich neulich zu dem Thema mal Google gefragt habe, habe ich einige (teils verwirrende) Herangehensweisen seitens der Finanzämter hierzu gefunden. Beispielsweise lautete eine Erläuterung in etwa so: "Wenn das Bauvorhaben mit dem Grundstückskauf steht und fällt, dann wäre hier von einem einheitlichen Vertragswerk auszugehen und auf Grund und Haus die Grunderwerbsteuer zu zahlen." Das ist jetzt aus meiner Erinnerung so zitiert, aber den Ausdruck "... steht und fällt ..." habe ich da definitiv gelesen. Nur leider finde ich das gerade nicht mehr. Kennt jemand von Euch eine solche Aussage?
 
H

halve85

Gibt es hier noch neue Erkenntnisse?
Das was b_user schreibt lese ich auch nun vermehrt wenn ich Google...

Konstellation bei mir gerade:
Bewerbung auf ein Grundstück der Stadt (ob wir es bekommen steht in den Sternen). Parallel sind wir natürlich im Gespräch mit potenziellen Bauunternehmen, was uns das Haus darauf kostet und überlegen uns die 2017er Preise jetzt noch zu sichern bevor es 2018 mit den neuen Auflagen nochmals teurer wird...

Wenn wir jetzt aber den Hausbauvertrag (mit Vorbehaltsklausel, Gültigkeit nur wenn wir das Grundstück bekommen) unterschreiben bevor wir das Grundstück ja haben "sind wir auch vertraglich gefangen". Zumindest einseitig seitens des Hausbauvertrags.

Bauunternehmen und daneben die Stadt als Grundstücksveräußerer stehen natürlich nicht wirtschaftlich in Zusammenhang... Aber was man so liest, reicht dem FA mittlerweile ja aus dass man seitens der Stadt eine Bauverpflichtung innerhalb 6Monaten hat und ach wunder auch die Absicht hat zu bauen (ja ach wofür kauf ich mir denn ein Grundstück?!)
 
M

merlin83

Es ging nur der Notarvertrag an das FA. Daraus war wohl nichts ersichtlich. Deshalb der Bescheid ohne Gebäude. Wenn das FA keine Kenntnis hatte wäre grds nach 173 ao innerhalb der festsetzungsfrist änderbar. Unabhängig davon trifft dich viellicht auch eine berichtigungspflicht nach 153 ao. Schlimmstenfalls 370 AO
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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