Garage ca. 1 Meter in Nachbargrundstück bauen. Möglichkeiten?

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J

janS34

Hallo,

ich plane zurzeit den Bau einer Garage, da ich jedoch aufgrund der Länge zwingend einen Meter in das Nachbargrundstück muss und dies auch darf, da der Besitzer mein Bruder ist, frage ich mich jetzt welche Möglichkeiten es zur Absicherung gibt. bzw. wie ich mich notariell absichern kann und die Garage nicht abreisen muss wenn der Grundstücksbesitzer nicht mehr mein Bruder sein wird.

Danke im Voraus für die Infos
 
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Escroda

Bei einem Gebäude auf mehreren Grundstücken kommt nur die Vereinigungsbaulast in Frage. Hierbei werden die Grundstücke baurechtlich als ein Grundstück behandelt, was, insbesondere wenn der Grundstücksbesitzer nicht mehr dein Bruder ist, sehr problematisch werden kann. Kurzfristig gedacht zwar teurer, langfristig aber sicherlich die bessere Lösung, ist die Parzellierung des Brudergrundstücks. Lass die drei oder sechs Quadratmeter von einem Vermessungsbüro aus dem Nachbargrundstück herausteilen und mit deinem vereinigen.
 
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Otus11

... da ich jedoch aufgrund der Länge zwingend einen Meter in das Nachbargrundstück muss und dies auch darf, da der Besitzer mein Bruder ist, frage ich mich jetzt welche Möglichkeiten es zur Absicherung gibt. bzw. wie ich mich notariell absichern kann und die Garage nicht abreisen muss wenn der Grundstücksbesitzer nicht mehr mein Bruder sein wird.
Schau mal hier intern im Forum zu den Begrifflichkeiten aus einem anderen Faden, # 20:
Zustimmung zur Grenzbebauung auf Zeit
 
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DG

Schau mal hier intern im Forum zu den Begrifflichkeiten aus einem anderen Faden, # 20:
Zustimmung zur Grenzbebauung auf Zeit
@Otus11: in diesem Fall geht es nicht nur um eine Bebauung an der Grenze, sondern um eine Überbauung der Grenze. Ohne (Vereinigungs-)Baulast und/oder Überbauungsbaulast wird da aus meiner Erfahrung kein Bauamt eine Genehmigung erteilen und im Freistellungsverfahren (vereinfachtes genehmigungsverfahren) ist das definitiv nicht möglich bzw. der Architekt zieht sich ein Problem an.

Wenn ich Deinen Beitrag aus dem anderen Thread auch richtig verstehe, gilt diese zeitlich begrenzte Zustimmung auch nur bis zur Baugenehmigung - diese erteilt aber das Bauamt und das wird hier - s.o. - nur dann genehmigen, wenn das rechtssicher geregelt wird. Also entweder durch Baulast(en) oder aber wie von @Escroda korrekt dargestellt durch Grundstücksteilung.

MfG
Dirk Grafe
 
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Otus11

Hallo Dirk,

ja, soweit völlig richtig, mit einer Einschränkung:

In dem anderen intern verlinkten Beitrag ging es ja darum, ob und wie lange eine erteilte Nachbarzustimmung ggf. nachträglich widerruflich ist (eben nur, bis zum Zugang des Bauantrages), z.B. wenn später der Eigentümer wechselt. Es ging jedoch nicht direkt darum, die Zustimmung zeitlich zu begrenzen (was indirekt aber die Folge sein kein).

Zur Rechtssicherheit:
Baulast wirkt nur öffentlich-rechtlich zur Behörde und Rechtsnachfolgern, nicht zivilrechtlich unter den Nachbarn (das erfordert m.E. Grunddienstbarkeit oder gleich den Abkauf des überbauten Teils).
 
Zuletzt aktualisiert 02.08.2025
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