B
Bauexperte
Das Oberlandesgericht Schleswig hat nunmehr mit Urteil vom 16.08.2013 zum Aktenzeichen 1 U 24/13 entschieden, dass im Rahmen einer solchen Ohne-Rechnung-Abrede und der damit einhergehenden Nichtigkeit des Vertrages der Handwerker vom Auftraggeber weder die vereinbarte Vergütung, noch einen Aufwendungsersatzanspruch, noch die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen erhalten kann, egal aus welchem Rechtsgrund. Besonders spannend an dieser Entscheidung ist, dass das Gericht feststellt, dass dies auch dann gilt, wenn lediglich eine teilweise Ohne-Rechnung-Abrede vorliege. Im zu entscheidenden Fall bestand der Vertrag aus einem "offiziellen" Teil in Höhe von 13.500,00 € und aus einer vereinbarten Barzahlung ohne Rechnung in Höhe von 5.000,00 €. Die Werklohnklage des Auftragnehmers wurde insgesamt abgewiesen. Ob nach dieser Entscheidung zusätzlich noch ein Rückzahlungsanspruch im Hinblick auf bereits geleistete Zahlungen durch den Auftraggeber besteht, war vom Gericht nicht zu entscheiden und ist daher einstweilen offen gelassen. Dies erscheint allerdings im Hinblick auf die Ausführungen des Gerichtes naheliegend.
Quelle: Rechtsanwalt Markus Cosler, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Lehrbeauftragter für Baurecht an der FH Hannover
Liebe Grüsse, Bauexperte
Quelle: Rechtsanwalt Markus Cosler, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Lehrbeauftragter für Baurecht an der FH Hannover
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