Genau da ist mMn der Haken. Das FA prüft ob die besteht. Nach Aussage des TE aber wohl eher nicht.
Grundsätzlich gilt die Einkunftserzielungsabsicht im Einkommensteuergesetz. Ansonsten fällt das unter Liebhaberei.
Wenn du aber §21Absatz 2 EST (in meinem in #15 geposteten Beitrag) liest, siehst du dass es für die vergünstigt überlassene Wohnung einen Ausnahmetatbestand gibt. >66% der ortsüblichen Miete wird ohne Prüfung voll anerkannt. Zwischen 50% und 66% muss man nachweisen, dass sich ein dauerhafter Ertrag über die Laufzeit ergibt. Je nachdem wird es voll anerkannt oder in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt.
Unter 50% wird generell in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. D.h. da sind dann nur anteilig die Werbungskosten für den entgeltlichen Teil ansetzbar.
Mit 70% wäre der TE damit auf der rechtlich sicheren Seite.