Bauzeit-Angabe in Fertighausvertrag- Bindend?

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Zuletzt aktualisiert 24.04.2024
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MrBlaTi

Ist am Ende auch egal. Mit konkreter Vertragsstrafe wird es einfacher.

Ansonsten gilt (keine rechtliche Beratung!) § 286 Baugesetzbuch. Das Unternehmen gerät in Verzug und wird schadensersatzpflichtig. Muss natürlich auch dann von Euch alles korrekt angezeigt werden.
Dann muss er z.B. folgende Dinge bezahlen (habe ich mal aus dem Netz kopiert, da ich die Aufstellung gut finde):
  • Die für den Verzugszeitraum anfallenden Mietkosten für die bisherige Wohnung,
  • etwaige, zusätzliche Fahrtkosten, die dadurch entstehen, dass der Umzug noch nicht erfolgen konnte,
  • etwaige Hotelunterbringungskosten bzw. Zwischenlagerungskosten für die Möbel, wenn der Erwerber bzw. Bauherr im Vertrauen auf die Einhaltung des Fertigstellungstermins seine bisherige Wohnung gekündigt bzw. verkauft hat und die bisherige Wohnung zum zugesagten Fertigstellungstermin räumen muss.
  • Finanzierungskosten, wie z. B. Bereitstellungszinsen, weil aufgrund fehlender Fertigstellung die letzten Zahlungsraten vom Darlehensgeber noch nicht abgerufen werden konnten. Darüber hinaus sind als Schaden auch für die Dauer des Verzuges die Zinsen für das bereits abgerufene Darlehenskapital anzusetzen. Denn grundsätzlich beginnt die Tilgungsphase eines Annuitätendarlehens erst mit der vollständigen Auszahlung der Darlehensvaluta, sodass sich die Tilgungszeit regelmäßig um die Dauer der verzögerten Fertigstellung des Bauvorhabens verlängert.
  • Erstattungsfähig können auch Anwaltskosten sein, wenn der Erwerber bzw. Bauherr nach Eintritt des Verzuges des Bauträgers bzw. Generalunternehmers einen Anwalt einschaltet.
  • Schließlich kann der Erwerber auch eine Nutzungsausfallentschädigung für die nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellte Wohnung geltend machen. Insoweit ist aber zu beachten, dass diese Nutzungsausfallentschädigung selbstverständlich auf einen etwa konkret geltend gemachten Mietschaden für die weitere Anmietung der bisherigen Wohnung anzurechnen ist. Auch insoweit darf also keine Kumulierung des Schadens erfolgen.
Ob dann evtl. eine Verrechnung mit den noch zu erbringenden oder der letzten Zahlungsrate möglich ist, kann ein Jurist besser beleuchten.
Danke auf jedenfall für eine grobe Richtung.
Es ist auf jedenfall gut zu wissen dass es irgendwo fallback Regelungen gibt wenn keine Vertragsstrafen definiert sind. Jetzt muss ich nur nochmal die AGBs finden und die nochmal durchforsten, aber zumindest gehe ich nicht davon aus dass darin steht "Wenn der Anbieter seine im Vertrag festgehaltenen Verpflichtungen nicht erfüllt haben sie Pech gehabt. Ätschibätsch"

Interessant wird dann auch nochmal mit wem wir dann konkret über die ganze Geschichte reden können. Wir sind ja nicht auf Gedei und Verderben auf einen Rechtsstreit aus. Wir können auch Nachsehen dass sich der Bau verzögert. Wir wollen nur nicht für Kosten geradestehen die durch eine Verzögerung zustande kommt, die wir nicht zu verantworten haben und die es laut Vertrag nicht geben sollte.
 
hanghaus2000

hanghaus2000

Ansonsten gilt (keine rechtliche Beratung!) § 286 Baugesetzbuch. Das Unternehmen gerät in Verzug und wird schadensersatzpflichtig. Muss natürlich auch dann von Euch alles korrekt angezeigt werden.
Da kein Anfang fixiert ist kann auch noch lange kein Verzug geltend gemacht werden.

Planung kann bei gutem Willen ;) des GU Jahre dauern.

DIe Aussage "Die Verzögerung kommt laut Berater durch hohes Vertragsaufkommen" Damit kommt man eventuell aus dem Vertrag aber nicht schneller zum Haus.
 
N

nordanney

Da kein Anfang fixiert ist kann auch noch lange kein Verzug geltend gemacht werden.
Der Anfang ist halt das Problem. Genehmigter Bauantrag. Bis dahin - vor allem, wenn das Bauunternehmen auch noch die Pläne und den Antrag fertigt - kann es natürlich dauern. Aber auch das darf das Bauunternehmen nicht einfach verschludern.
 
M

MrBlaTi

Da kein Anfang fixiert ist kann auch noch lange kein Verzug geltend gemacht werden.

Planung kann bei gutem Willen ;) des GU Jahre dauern.

DIe Aussage "Die Verzögerung kommt laut Berater durch hohes Vertragsaufkommen" Damit kommt man eventuell aus dem Vertrag aber nicht schneller zum Haus.
Als Anfang ist ja das Vorliegen des bewilligten Bauantrag festgehalten.
Zu diesem Anfangspunkt ist ja auch die erste Rate fällig.
Wenn das Unternehmen diesen Punkt nach hinten verschiebt ist das zwar unangenehm, aber da wir auch zu diesem Zeitpunkt erst den Kredit Unterschreiben (auch wirklich vom Bauanbieter so vorgesehen) sind die Bereitstellungszinsen auch kein Problem, wenn der Anbeiter von dem Punkt an die Vertraglich festgehaltenen Zeiträume einhält
 
Zuletzt aktualisiert 24.04.2024
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