Bauzeit-Angabe in Fertighausvertrag- Bindend?

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M

MrBlaTi

Guten Tag,
wir haben Anfang des Jahres einen Werkvertrag abgeschlossen, nach ein zwei Rückschlägen auch ein Grundstück gefunden das uns super gefällt, Rücktrittsrecht ausgeräumt und es kann losgehen. Nun haben wir einen Brief mit einem groben Zeitplan bekommen: Fertigstellung August 2023... 25 Monate...
Laut Vertrag ist aber eine Bauzeit von 8 Monaten ab Eingang der Zusage des Baunantrags vermerkt. Natürlich kann das ziemlich lange dauern bis die Zusage kommt (vor allem wenn der für das Erstellen des Baunatrags verantwortliche Architekt auch vom Fertighausanbieter ist), aber 17 Monate scheint mir doch etwas sehr unrealistisch.
Die Verzögerung kommt laut Berater durch hohes Vertragsaufkommen (ein Schelm wer vermutet, dass der Anbieter mit der Festpreisgarantie die wir haben darauf pokern möchte, dass das Baumaterial wieder günstiger wird und deswegen verzögert).
Inwiefern ist also der Anbieter durch die Angabe der Bauzeit im Vertrag gebunden?

Prinzipiell könnten wir mit der Verzögerung leben, auch wenn sie wirklich unschön ist. Größere Bauchschmerzen bekommen wir aber durch folgenden Umstand:

Laut Bauvertrag ist auch der erste Teil des Geldes (10%) bei Eingang des bewilligten Bauantrags fällig. D.h. zu diesem Zeitpunkt muss auch der Kredit abgeschlossen sein. Wer ist dann für die Zahlung der Bereitstellungszinsen nach einem Jahr verantwortlich wenn sich von diesem Zeitpunk der Bau noch um mehr als ein Jahr verzögert, obwohl im Vertrag eine Bauzeit von 8 Monaten festgehalten ist?

Danke im Voraus
 
N

nordanney

Inwiefern ist also der Anbieter durch die Angabe der Bauzeit im Vertrag gebunden?
Vertrag? Rechtlich bindend? Was gibt es für Vertragsstrafen?
Laut Bauvertrag ist auch der erste Teil des Geldes (10%) bei Eingang des bewilligten Bauantrags fällig.
Das ist ja auch ok.
D.h. zu diesem Zeitpunkt muss auch der Kredit abgeschlossen sein.
Warum? Manche brauchen den Kredit vorher, da ja auch das Grundstück (teilweise) aus dem Kredit bezahlt wird. Oder auch später, wenn das Eigenkapital für den Baubeginn reicht.
Wer ist dann für die Zahlung der Bereitstellungszinsen nach einem Jahr verantwortlich wenn sich von diesem Zeitpunk der Bau noch um mehr als ein Jahr verzögert, obwohl im Vertrag eine Bauzeit von 8 Monaten festgehalten ist?
Zunächst einmal Du. Es ist ja nicht das Problem der Baufirma, wann und wie Du finanzierst. Dafür gibt es aber Vertragsstrafen, wenn der Bau nicht wie vereinbart fertig wird. Im Normalfall sollte die Vertragsstrafe so hoch sein, dass es dem Unternehmen weh tut und Du damit Geld verdienst (nach Abzug von Bauzinisen, Mietzahlung oder was auch immer).
 
M

MrBlaTi

Vertrag? Rechtlich bindend? Was gibt es für Vertragsstrafen?
In dem Vertrag ist in diesem Paragraphen keine Vertragsstrafen erwähnt. Ich habe den Vertrag leider gerade nicht zur Hand (weil im Büro).
Das ist ja auch ok.
Ist auch meiner Meinung nach ok, ich wollte nur den gesamten Kontext erklären
Warum? Manche brauchen den Kredit vorher, da ja auch das Grundstück (teilweise) aus dem Kredit bezahlt wird. Oder auch später, wenn das Eigenkapital für den Baubeginn reicht.
Da war ich etwas ungenau. Wir brauchen zu dem Zeitpunkt den Kredit. Mit normalen Bauzeiten wär das an diesem Punkt ja auch kein Problem,
Zunächst einmal Du. Es ist ja nicht das Problem der Baufirma, wann und wie Du finanzierst. Dafür gibt es aber Vertragsstrafen, wenn der Bau nicht wie vereinbart fertig wird. Im Normalfall sollte die Vertragsstrafe so hoch sein, dass es dem Unternehmen weh tut und Du damit Geld verdienst (nach Abzug von Bauzinsen, Mietzahlung oder was auch immer).
Vielen Dank für den Hinweis. Ich werde nun auf jedenfall erstmal den Vertrag nochmal auf allgemeine Vertragsstrafen durchforsten
 
N

nordanney

In dem Vertrag ist in diesem Paragraphen keine Vertragsstrafen erwähnt. Ich habe den Vertrag leider gerade nicht zur Hand (weil im Büro).
Ist am Ende auch egal. Mit konkreter Vertragsstrafe wird es einfacher.

Ansonsten gilt (keine rechtliche Beratung!) § 286 BGB. Das Unternehmen gerät in Verzug und wird schadensersatzpflichtig. Muss natürlich auch dann von Euch alles korrekt angezeigt werden.
Dann muss er z.B. folgende Dinge bezahlen (habe ich mal aus dem Netz kopiert, da ich die Aufstellung gut finde):
  • Die für den Verzugszeitraum anfallenden Mietkosten für die bisherige Wohnung,
  • etwaige, zusätzliche Fahrtkosten, die dadurch entstehen, dass der Umzug noch nicht erfolgen konnte,
  • etwaige Hotelunterbringungskosten bzw. Zwischenlagerungskosten für die möbel, wenn der Erwerber bzw. Bauherr im Vertrauen auf die Einhaltung des Fertigstellungstermins seine bisherige Wohnung gekündigt bzw. verkauft hat und die bisherige Wohnung zum zugesagten Fertigstellungstermin räumen muss.
  • Finanzierungskosten, wie z. B. Bereitstellungszinsen, weil aufgrund fehlender Fertigstellung die letzten Zahlungsraten vom Darlehensgeber noch nicht abgerufen werden konnten. Darüber hinaus sind als Schaden auch für die Dauer des Verzuges die Zinsen für das bereits abgerufene Darlehenskapital anzusetzen. Denn grundsätzlich beginnt die Tilgungsphase eines Annuitätendarlehens erst mit der vollständigen Auszahlung der Darlehensvaluta, sodass sich die Tilgungszeit regelmäßig um die Dauer der verzögerten Fertigstellung des Bauvorhabens verlängert.
  • Erstattungsfähig können auch Anwaltskosten sein, wenn der Erwerber bzw. Bauherr nach Eintritt des Verzuges des Bauträgers bzw. Generalunternehmers einen Anwalt einschaltet.
  • Schließlich kann der Erwerber auch eine Nutzungsausfallentschädigung für die nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellte Wohnung geltend machen. Insoweit ist aber zu beachten, dass diese Nutzungsausfallentschädigung selbstverständlich auf einen etwa konkret geltend gemachten Mietschaden für die weitere Anmietung der bisherigen Wohnung anzurechnen ist. Auch insoweit darf also keine Kumulierung des Schadens erfolgen.
Ob dann evtl. eine Verrechnung mit den noch zu erbringenden oder der letzten Zahlungsrate möglich ist, kann ein Jurist besser beleuchten.
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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