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ᐅ Baupläne Fertighaus als Vorlage - gibt das Probleme?


Erstellt am: 16.10.15 20:20

N
NOUSEFORANAME
16.10.15 21:33
"Büchse der Pandora" scheint die Standardantwort auf alle Fragen zu sein...
Danke für die hilfreiche und sehr ausführliche Antwort
I
Irgendwoabaier
16.10.15 21:40
Ehrliche Antwort? Der Architekt wird schon das korrekt abrechnen, womit er beauftragt wurde.
Wir hatten damals unsere Vorstellungen, unsere Architektin hatte einige Punkte, wo sie wirklich gute Verbesserungsvorschläge hatte, und damit kamen wir sehr schnell zum erfolgreichen Entwurf.
Und ja, wir hatten den Prospekt eines anderen Unternehmens als Entwurfs-Diskussionsbasis dabei gehabt, bei dem uns das Grundkonzept gut gefiel, wo aber einiges auf das Grundstück hin angepasst werden musste. U.a. der zweite Balkon, der bei dem Grundstück einfach sein musste, sowie die Dachneigung, die dem bebauungsplan angepasst werden musste...
Also Gebäude-Außenmaß wurde von 8m x 11m auf 8m x 10.5m, Dachneigung von 25° auf 30°, Eingang von Trauf auf Giebelseite, Treppe innen verschoben, dazu noch ein zweiter Balkon (ja, der wird viel genutzt), und noch einige Kleinigkeiten... Die Architektin hatte wirklich gute Ideen, wie man die gute Basis einfach noch gut verbessern konnte.
L
Legurit
16.10.15 21:42
;-) Mag ja alles so sein - aber ich weiß nicht, ob man hier Grauzonen diskutieren und schönreden muss.
Klar kannst du den Entwurf nehmen und eine Wand versetzen - geistiger Eigentümer wirst du dadurch nicht; unklar, ob viele deswegen schlecht schlafen würden... mit der HOAI ist das ähnlich.
Nur halt die Frage, wo man die Grenze setzt... Müll aus dem Auto werfen, ein bisschen flunkern bei der Steuererklärung, nachts bei Rot über die Ampel, Portmonait finden und Geld behalten, den Handwerker nicht auf seinen Rechenfehler hinweisen (natürlich zu seinen Ungunsten), die Tür auf dem Parkplatz ans fremde Auto hauen und wegfahren - waren ja schon kratzer drauf...
N
NOUSEFORANAME
16.10.15 21:44
Nicht alles was hinkt ist ein Vergleich
Y
ypg
16.10.15 22:22
Man muss wohl das Rad nicht neu erfinden, aber das Haus, wenn man die Beiträge hier liest. Ein absolutes Standardhaus sieht bei Firma A sicherlich ähnlich gleich aus wie bei Firma Z - und die Häuser dazwischen ebenso. Da steckt jetzt auch kein großes geistiges Eigentum mehr dahinter. Nur weil das Urheberrecht berechtigterweise immer wieder erwähnt und verstanden werden muss, sollte man mal die Spreu vom Weizen trennen können. Keiner verstößt gegen das Urheberrecht, wenn er Heinz von Heiden Standard abmalt und vom Planer ins Reine zeichnen lässt. Ein Architekt rechnet zumindest auch so einen Entwurf nach HOAI ab 😉
B
Bauexperte
17.10.15 00:50
Guten Abend,
NOUSEFORANAME schrieb:

Rechtlich sind die Pläne wohl geschützt wie es gedruckt steht...

Selbst wenn wir es 1zu1 umsetzen würden, wäre doch die Chance das die Fertigbaufirma jemals davon Wind bekommt gering, oder?
Du hast ein merkwürdiges Verständnis von mein & Dein 😕

Es gibt von der Architektenkammer BW eine gute und leicht verständliche Zusammenfassung über die Urheberrechte des Architekten. Hier ein Auszug:

"Nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes UrhG sind auch Bauwerke und die dazugehörenden Pläne geschützte Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, sie also "Werke der Bau-Kunst" sind.

Hierfür muss nach Beigel** vorliegen:

"Eine eigenpersönliche geistige Schöpfung, die mit Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die ästhetische Anregung des Gefühls durch Anschauung bestimmt ist; dabei ist gleichgültig, ob das Werk neben seinem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Gebrauchszweck dient. Der ästhetische Gehalt des Werkes muss jedoch einen solchen Grad erreichen, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann."

Nach der Rechtsprechung liegt ein Baukunstwerk vor, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt und das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung ist oder sich vom durchschnittlichen Architektenschaffen abhebt. Ein ästhetischer Gehalt ist somit grundsätzlich nicht erforderlich. Bisher wurde noch kein Urheberrecht abgelehnt, weil das Bauwerk zu hässlich war.

Der Niederschlag, den die künstlerische Leistung im Werk findet, bestimmt die Individualität, die für den urheberrechtlichen Schutz maßgebend ist; der Gebrauchszweck schließt somit den Kunstschutz eines Bauwerkes nicht aus.

[ ...]

Auch einzelne Teile eines Bauwerkes können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie die o.g. Anforderungen erfüllen und bereits ein eigenes Werk, losgelöst vom Gesamtbauwerk, sind.
"

Quellen/Nachweise: Architektenkammer BW,
**Beigel, Urheberrechte des Architekten, Bauverlag 1984 Rn. 40 ff.

Ich würde mich an Deiner Stelle z.B. bspw. nicht mit Huf® oder Davinci® anlegen wollen.


Grüße, Bauexperte
architektenkammerurheberrechteentwurfarchitektingrundstückbalkondachneigunghoai