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ᐅ Abstandsflächen für Eingangstreppe und deren Überdachung


Erstellt am: 07.08.15 09:02

jx707.08.15 09:02
Hallo allerseits!

Hat jemand Erfahrungen mit den Abstandsregelungen für Eingangstreppen und deren Überdachungen in Rheinland-Pfalz?

Bei uns meckert das Bauamt wegen der Eingangstreppe und deren Überdachung (siehe angehängtes Bild).

In der Landesbauordnung RLP steht:

"Vor die Wand vortretende Gebäudeteile wie Pfeiler, Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen

sowie

untergeordnete Vorbauten wie Erker und Balkone

bleiben bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten; von der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze müssen sie mindestens 2 m entfernt bleiben."

Die zwei Meter aus dem letzten Satz gelten allerdings wohl nur für Grundstücksgrenzen zu Nachbargrundstücken, nicht für Grundstücksgrenzen zur Straße hin.

(1) Treppe

Bei uns meckert das Bauamt, weil die letzte Stufe der Eingangstreppe mehr als die 1,50 m aus dem Baufenster in Richtung Straße rausragt. Die Stufe ist 18 cm hoch...
Nun gut, evtl. können wir das Haus um 30 cm in Richtung Garten schieben, dann sind die 1,50 m wieder eingehalten.

(2) Eingangsüberdachung

Die Eingangsüberdachung (ragt 90 cm aus Hauswand vor) zieht sich bei uns nicht nur über die Haustür, sondern bildet an der Straßenseite auf ca. 7 Meter Breite ein Vordach. Die gesamte Hauswand ist dort 8,70 m breit. (Siehe angehängte Bilder)

Das Bauamt argumentiert hier, das wäre kein untergeordneter Vorbau, weil das Bauteil mehr als ein Drittel der Hausbreite einnehmen würde. Also dürfe die Überdachung gar nicht aus dem Baufenster rausragen, auch nicht die 1,50 m. Die Drittel-Regel ist wohl eine gängige Methode, um zu beurteilen, ob ein Bauteil untergeordnet ist. Ich lese den oben zitierten Text allerdings so:

Folgende Objekte bleiben bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten:
- Vor die Wand vortretende Gebäudeteile wie Pfeiler, Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen
- untergeordnete Vorbauten wie Erker und Balkone
D.h. nur bei Vorbauten wie Erker und Balkone ist zu prüfen, ob diese untergeordnet sind, für Vor die Wand vortretende Gebäudeteile wie Eingangstreppen und deren Überdachungen gibt es keine Verpflichtung, dass sie untergeordnete Vorbauten sein müssen.

Wenn das Bauamt auf seiner Ansicht beharrt, müssten wir entweder

a) die Eingangsüberdachung schmaler machen (2.90 m statt 7.00 m), was uns gar nicht gefällt, oder

b) die Eingangsüberdachung entfallen lassen zugunsten eines normalen Glasvordachs oder

c) das Haus 90 m Richtung Garten schieben, damit die Eingangsüberdachung im Baufenster bleibt.

Herzliche Grüße

jx7


2D-Hausgrundriss mit Eingangsbereich, Küche, Wohn- und Schlafräumen sowie Parkplätzen

Vorderansicht eines zweistöckigen Hauses mit Gehweg, Auto rechts und Baum links.
DG07.08.15 16:15
Sieht schlecht aus, sollte der AR auch wissen.

MfG
Dirk Grafe
jx707.08.15 16:29
Ja, sieht so aus, als wären da eindeutige Verstöße gegen die Landesbauordnung RLP in der Planung...

Habe noch etwas gefunden:

Sinngemäß sagt die Stadt Duisburg: Für Eingangsüberdachungen mit Stützen, Seitenteilen oder Wänden gelten dieselben Abstandsregelungen wie für das Gebäude selbst, weil sie keine untergeordneten Bauteile sind.
(Quelle: Homepage der Stadt Duisburg, zu finden über google-Suche "Duisburg Eingangsüberdachungen")

Grüße
jx7
DG09.08.15 21:16
Die entsprechenden Regelungen in den Ländern sind zwar ähnlich, aber nicht 1:1 übertragbar. Wenn das Grundstück es hergibt, einfach das Haus schieben; wenn nicht, geht man eben auf Max 1/3 der Hausbreite - ist ja kein Drama.

MfG
Dirk Grafe
jx711.08.15 11:22
Bei der Treppe ist die Lage wohl eindeutig, dass das Baufenster nur um 1.50 m verlassen werden darf. Unsere Architektin hat den Fehler eingestanden. Bei der Eingangsüberdachung ist es wohl so, dass andere Ämter, z.B. das Bauamt Ingelheim (Nachbarort), anders urteilen, nämlich dass reine Überdachungen prinzipiell untergeordnete Bauteile sind.
Das Verschieben des Hauses ist nicht ganz einfach und ist gerade in Klärung. Es gibt nämlich neben dem Bebauungsplan und dem Bauamt - denen wäre das egal - noch eine Baufibel und einen Gestaltungsrat seitens der Gesellschaft, die die Grundstücke verkauft, und in der Baufibel ist im Gegensatz zum Bebauungsplan eigentlich eine Baulinie und keine Baugrenze vorgeschrieben. Aber vielleicht ist der Gestaltungsrat flexibler, was Ausnahmeregelungen angeht, als das Bauamt.
Unsere Lösungsmöglichkeiten hängen also stark von der Entscheidung des Gestaltungsrats ab.
(1) Nehmen wir mal an, der Gestaltungsbeirat besteht auf der Baulinie in der Form, dass das Haus nicht Richtung Garten verschoben werden darf.
Dann müsste die geplante Eingangsüberdachung (balkonähnlich, nur nicht begehbar, 30 cm dick, 7 Meter breit) entfallen zugunsten eines simplen Glasvordachs, das die Drittelregel erfüllt.
Bezüglich der Treppe könnten wir auf eine Treppe umschwenken, die entlang der straßenseitigen Hauswand zum Stellplatz führt, die allerdings lange nicht so offen und einladend wirkt wie die geplante Treppe, die Stufen zur Seite und nach vorne hat.
Oder wir reduzieren die Stufenzahl auf 4 Stufen, um innerhalb der 1.50 m zu bleiben. Dazu wären mehrere Maßnahmen nötig:
Das Haus müsste 10 cm weniger Sockel bekommen, wir bräuchten ein Gefälle von 6 Grad in der Einfahrt und die Stufen müssten kleiner werden (18.5 cm x 26 cm statt 18 cm x 27 cm).

(2) Nehmen wir mal an, der Gestaltungsbeirat genehmigt die Verschiebung des Hauses in Richtung Garten.
Wir würden das Haus dann auf jeden Fall mal 30 cm nach hinten schieben, um die Eingangstreppe wie geplant realisieren zu können, ohne das Haus 10 cm tiefer legen zu müssen und 6 % Gefälle in der Einfahrt zu haben.
Evtl. würden wir das Haus dann auch noch weitere 60 cm in Richtung Garten schieben, um auch die Eingangsüberdachung wie geplant realisieren zu können. Das hängt ein bisschen davon ab, welche alternativen, Landesbauordnung-konformen Eingangsüberdachungen wir finden.
DG12.08.15 09:55
Da hilft nur Kommunikation, weil ihr versch. Randbedingungen habt => Aufgabe der Architektin.

Faktenlage NRW (komme aus NRW, Gesetzeslage RP kann abweichen):

Ich empfehle meinen Kunden idR in solchen Fällen, sich an den Fahrplan des Bauamtes zu halten, weil alles andere viel Zeit und Geld kostet. Wenn die Überdachung unbedingt sein muss, müsste man sich in NRW mit einer Baulast anfreunden, evtl. auch Nachbarschaftszustimmung einholen, die Mehrkosten allein an Vermessungsleistungen dafür liegen mit Sicherheit über 1000€ netto (kann in RP völlig anders geregelt sein!). An der Stelle hat sich das dann meistens erledigt.

Ich würde mich daher mit 1/3 anfreunden und die Verschiebung um 30cm im Auge behalten, die bringt Euch nach meiner Einschätzung mehr. Aber wie gesagt, durch Kommunikation mit Bauordnungsamt und Gestaltungsbeirat kann man auch viel erreichen.

MfG
Dirk Grafe
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