Baufirma meldet sich nach 10 Monaten wegen Rechnung

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A

ansgarm74

Hallo,
wir haben mit einer Firma unseren Keller gebaut.
Diese Firma hat uns Anfang Oktober 2011 die Abschlussrechnung gestellt. Da wir mit einigen Posten mit einigen Posten nicht einverstanden waren, diese Posten kamen im Nachherein dazu, hatten wir diese nicht bezahlt. Die Firma schrieb uns, dass Sie sich in der nächsten Woche (2. Oktoberwoche) melden wird.
Die Monate gingen dahin und keine Reaktion.
Anfang Juli 2012 bekamen wir einen Anruf, dass noch Posten in der Rechnung offen seien, und diese doch bitte beglichen werden sollten. Dazu kam dann eine Aufstellung der offenen Posten.
Meine Frage:
Ist dieses Vorgehen erlaubt oder hat jemand schon mal ähnliches erlebt? Oder verjährt so etwas?

Gruß
Ansgar Müller-Wissmann
 
Musketier

Musketier

Warum soll das nicht erlaubt sein nach einem 3/4 Jahr zu mahnen?

Und nicht immer wird alles der Buchhaltung von den anderen Abteilungen durchgestellt.
Die sehen dann nur, hier ist noch eine Rechnung offen, dann mahnen wir die mal an.
 
B

Boergi

Hallo Ansgar, eine Rechnung verjährt erst nach Ablauf von drei Jahren des Folgejahres.
Im Klartext hätte die Baufirma die Rechnung auch noch im Dezember 2014 stellen dürfen. Durch Mahnungen kann diese Verjährung auch noch gehemmt werden.

Gruß,
Sebastian
 
B

Bauexperte

Hallo,

Oder verjährt so etwas?
§ 286
Verzug des Schuldners


(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.


Freundliche Grüße
 
Zuletzt aktualisiert 26.04.2024
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