ᐅ Maß der Bebauung verkleinert: Chancen auf Ausnahme ?
Erstellt am: 10.04.19 16:34
In meinem Freundeskreis hat ein Grundstück mit folgendem Problem zu kämpfen:
Das Maß der Bebauung wurde durch Änderung eines Bebauungsplanes (und auch Umgliederung in einen anderen Teilbereich darin) deutlich reduziert, und zwar von
II Vollgeschossen / Grundflächenzahl 0,4 / Geschossflächenzahl 0,8 nach
I Vollgeschoss / Grundflächenzahl 0,4 / Geschossflächenzahl 0,5 -
hinzu kommt, daß auf der gegenüberliegenden Straßenseite durchgängig nach §34 gebaut werden kann, da dort garkein Bebauungsplan besteht.
Auf der Bergseite ragen zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss über die straßengleiche "Tief"garage auf,
und auf der Talseite soll man nun nur einen Bungalow bauen.
Wie seht Ihr hier die Chancen auf eine Ausnahme
a) zurück zum bis vor drei Jahren gültigen alten Zustand
b) Herausnahme aus dem Geltungsbereich des Planes zwecks Anwendung des §34 wie gegenüber ?
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
Das Maß der Bebauung wurde durch Änderung eines Bebauungsplanes (und auch Umgliederung in einen anderen Teilbereich darin) deutlich reduziert, und zwar von
II Vollgeschossen / Grundflächenzahl 0,4 / Geschossflächenzahl 0,8 nach
I Vollgeschoss / Grundflächenzahl 0,4 / Geschossflächenzahl 0,5 -
hinzu kommt, daß auf der gegenüberliegenden Straßenseite durchgängig nach §34 gebaut werden kann, da dort garkein Bebauungsplan besteht.
Auf der Bergseite ragen zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss über die straßengleiche "Tief"garage auf,
und auf der Talseite soll man nun nur einen Bungalow bauen.
Wie seht Ihr hier die Chancen auf eine Ausnahme
a) zurück zum bis vor drei Jahren gültigen alten Zustand
b) Herausnahme aus dem Geltungsbereich des Planes zwecks Anwendung des §34 wie gegenüber ?
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Die Historie recherchiere ich gerade erst. Auf dem Grundstück steht eine Bruchbude, die älter ist als der erste Bebauungsplan von 1968, und deren Traufhöhe auf Straßenniveau liegt. Den Ersatz für dieses Gebäude würde man gerne - wie die Nachbarhäuser - auf eine Parkplatzlänge Abstand an die Straße heranziehen. Nach altem Plan (II Vollgeschosse) hätte man zumindest das Dach um ein Stockwerk anheben können und das OG auf Straßenniveau gehabt, wenn auch etwa eine Zweidrittel Haustiefe hinter den Nachbarn zurückspringend.
Eine Stadtvillenplage gibt es dort nicht.
Wir sprechen von 532 qm = 212 qm Grundflächenzahl vorher / nachher und 424 qm / 266 qm Geschossflächenzahl vorher / nachher; aber wesentlicher noch von vorher "EG auf Straßenniveau möglich" und nachher "EG auf Straßenniveau müßte auf Stelzen stehen, weil das UG allein wegen des Herausragens ein Vollgeschoss wäre".
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Eine Stadtvillenplage gibt es dort nicht.
Wir sprechen von 532 qm = 212 qm Grundflächenzahl vorher / nachher und 424 qm / 266 qm Geschossflächenzahl vorher / nachher; aber wesentlicher noch von vorher "EG auf Straßenniveau möglich" und nachher "EG auf Straßenniveau müßte auf Stelzen stehen, weil das UG allein wegen des Herausragens ein Vollgeschoss wäre".
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11ant schrieb:
Wie seht Ihr hier die Chancen auf eine AusnahmeDa hätten sich die Eigentümer bei der Bürgerbeteiligung stärker engagieren sollen. Wenn die Änderung rechtskräftig ist, interessieren die obsoleten Festsetzungen nicht mehr, es sei denn, man strebt juristische Schritte an.Aber Du schreibst es ja selber immer in anderen Threads:
11ant schrieb:
Stell mal das Grundstück und den Bebauungsplan-Ausschnitt ein, dann sieht man genauer.11ant schrieb:
Stell doch mal den Bebauungsplan ein, und am besten auch ein Google Earth-Bild11ant schrieb:
Dann stell´ hier ´mal zwei Dinge ein, nämlich einen Bebauungsplanausschnitt mit dem Grundstück...Ähnliche Themen