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ᐅ Hrundrissplanung für ein Passiv-Einfamilienhaus Erdgeschoss


Erstellt am: 21.01.18 16:13

ypg21.01.18 21:12
hm,
Also erstmal:
Du darfst bei Grundflächenzahl 0,1 120qm überbauen und wahrscheinlich zählt bei Euch die zweite indirekte Grundflächenzahl, dass Du diese Zahl nochmal für Nebengebäude inkl. Pflaster der Zufahrt versiegeln darfst.
Bedeutet: Haus inkl. Terrasse maximal 120qm.
Nebengebäude inkl. Auffahrt und Wege 120qm.
1-Geschossigkeit ist hier sehr wahrscheinlich nicht gegeben, da die Dachterrasse anteilig mitzählt.ich rechne jetzt nichts zusammen, ich mach das mal nach Bauchgefühl.
Dann meine Frage zur Breite des Grundstücks wegen der Abstandsflächen: ich nehme an, dass es nicht passt.

Zum Entwurf selbst: wenig Wohnfläche auf viel QM. Hier fehlen Raumverhältnisse. Großes Lager 6 qm... Küche dafür minimale 11, der Platz davor unnütz. TK riesig, ansonsten bleiben unten 40 qm, eher uncharmant.
Oben hat Kaho schon erwähnt.
Ansonsten: Treppe am Schmutzbereich Eingang, kein reeller Schrankbereich für einen Standardschrank im Schlafzimmer, Kind neben Schlafzimmer, Tanzsaal als Bad...

Du solltest Dir erstmal Musterhäuser in Deiner Umgebung anschauen, um mal Verständnis für Größen zu bekommen. Dann natürlich, wie Passivhäuser gebaut werden. Ob sich der Aufwand überhaupt lohnt.
Auch die Dachterrasse? Wer braucht die, wenn Garten da ist?
Und einen Balkon, die von Eltern wie auch Kind zusammen benutzt werden kann... da kann man ja auch gleich ein Fenster zwischen beide Zimmer legen... spart man sich die Aufklärung. [emoji6]
Hast Du Dir mal Gedanken gemacht, wieviel Du ausgeben kannst und möchtest? Die Bank hat ja bei größeren Darlehen gerne zwei Schuldner...
ypg21.01.18 21:30
Lumpi_LE schrieb:
Wenn ich die pdfs öffne kommen ganz andere Grundrisse... Sehr seltsam

Cache mal löschen 🙂
DoubleBig21.01.18 21:30
Wenn ich die BauNVO1962 richtig lese darf ich zusätzlich zu den 0,1 für das Haus noch einmal bis zu 0,1 für Garagen und überdachte Stellplätze und alles was unter "Nebenanlage fällt" wird gar nicht angerechnet.
(5) In Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten können eingeschossige Garagen und überdachte Stellplätze ohne Anrechnung ihrer Grundflächen auf die zulässige Grundfläche zugelassen werden. In den übrigen Baugebieten werden solche Anlagen auf die zulässige Grundfläche nicht angerechnet, soweit sie 0,1 der Fläche des Baugrundstücks nicht überschreiten. Absatz 4 findet keine Anwendung.
hier gilt für mich der Zweite Satz, da WR, also Reines Wohngebiet
(4) Auf die zulässige Grundfläche werden die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 nicht angerechnet. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(3) Balkone sowie bauliche Anlagen und Gebäudeteile, deren Grundflächen nach § 19 Abs. 4 und 5 nicht angerechnet werden, bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt.

ich lasse mich gerne eines besseren belehren, wenn meine Rechtsauffassung hier nicht korrekt ist. Ich bin ja auch nur Laie in diesem Bereich.

Soviel erstmal zum Baurechtlichen...

Den Balkon benötige ich nicht, ich kann hier auch einfach eine Dachfläche einplanen. ich benötige den Rücksprung allein für das Staffelgeschoss. Und dachte als Dachterrasse / Balkon ist dieser evl. noch halbwegs sinnvoll nutzbar..

Ach ja, zu den Abständen, wenn ich richtig überschlagen habe, habe ich rechts 3,5m und links 5,5m zu den Grundstücksgrenzen, das sollte passen....
ypg21.01.18 21:47
Es gibt eine Baunutzungsverordnung, die wird glaube ich, jedes Jahr novelliert (kann mich aber auch irren) und für Niedersachsen eine Landesbauordnung, die letzte von 2012.
Entschuldige mich bitte, wenn ich jetzt nicht Deine eingepflegten Zitate überprüfe, aus welchem Zusammenhang diese stammen.


Screenshot eines Rechtsdokuments zur Grundflächenberechnung und Grundstücksplanung im Hausbau


Des Weiteren darf man auch nur zu einer Seite bis zu 9 Meter an das Grundstück bauen.... weiß jetzt nicht, ob Du das bei 23 Metern vorhattest.

Insofern kann ich Dir nur raten, meinen ersten Rat in meinem ersten Post hier anzunehmen, des weiteren Deinen Entwurf einfach mal für ewig in die Runde Ablage zu legen - er ist nicht unbedingt so durchdacht, dass man da mit kleinen Änderungen Verbesserungen erreicht.
Auf ein Neues 🙂
DoubleBig21.01.18 21:59
Ich frage mich, wo ich Dinge lagern soll, wenn ich den Lagerraum z.B. wegnehme... Es gibt keinen Keller, keinen Dachboden... Wenn ich mir vorstelle, ich habe aktuell in meiner Wohnung einen kleinen Keller, von ca 10m² der ist mehr oder weniger voll, angefangen bei Koffern über Getränkekisten bis zu Weihnachtsdeko...

Im Schlafzimmer ist hinter der Tür mehr als 2,5m Platz für einen Schrank, das wäre ein 5-Türiger Pax z.B. wie viel sollte ich denn hier vorsehen?

Die Küche Küchenabmessungen muss ich noch mal prüfen, ob das jetzt mit dem zusammenpasst, was ich an Küchenausstattung geplant habe, ich komme aktuell nur nicht an die Küchenplanung 😀

Zum Budget, ich habe vor viel in Eigenleistung zu machen, also entweder komplett ausbauen oder vielleicht sogar als Bausatz... Das Grundstück habe ich und das ist auch schuldenfrei.
Ich denke, dass das haus so um und bei 25000 kosten sollte, ganz grobe Richtung, ich werde die Finanzierung zwar alleine machen, aber da ich das bezahlte Grundstück in der Metropolregin Hamburg und dazu einen gut bezahlten und sicheren Job habe denke ich nicht, dass es dort große Probleme geben würde, das waren zumindest die ersten unverbindlichen Aussagen von mehreren Finanzierungsanbietern waren.
Die kosten werden sich dann natürlich je nach Umfang der Eigenleistung und natürlich nach der Bauweise usw. bewegen.
DoubleBig21.01.18 22:20
ypg schrieb:
Es gibt eine Baunutzungsverordnung, die wird glaube ich, jedes Jahr novelliert (kann mich aber auch irren) und für Niedersachsen eine Landesbauordnung, die letzte von 2012.
Entschuldige mich bitte, wenn ich jetzt nicht Deine eingepflegten Zitate überprüfe, aus welchem Zusammenhang diese stammen.

Die stammen aus der Baunutzungsverordnung von 1962, da laut Auskunft der Baubehörde diese hier gültig ist, da der Bebauungsplan 1964 in Kraft getreten ist, und die zu diesem Zeitpunkt gültige dann weiterhin gilt.
ypg schrieb:

Des Weiteren darf man auch nur zu einer Seite bis zu 9 Meter an das Grundstück bauen.... weiß jetzt nicht, ob Du das bei 23 Metern vorhattest.
Das mit den 9 Metern kann ich so nicht nachvollziehen. Der Mindestabstand nach §5(2)Niedersächsische Bauordnung ist 0,5H und mindestens 3m. Bei einer höher von ca 7m wäre der Abstand nach meiner Berechnung 3,5m
ypg schrieb:

Insofern kann ich Dir nur raten, meinen ersten Rat in meinem ersten Post hier anzunehmen, des weiteren Deinen Entwurf einfach mal für ewig in die Runde Ablage zu legen - er ist nicht unbedingt so durchdacht, dass man da mit kleinen Änderungen Verbesserungen erreicht.
Auf ein Neues 🙂
😀 es haben bereits einige meine Pläne angeschaut, aber bisher fand niemand diese so schlecht 😀 das finde ich interessant.
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