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ᐅ Gewährleistung und die beweglichen Sachen


Erstellt am: 05.09.16 23:03

Sebastian7908.09.16 11:57
ypg schrieb:
Bei einer teuren Küche, wo die Arbeitsplatte auch als Fensterbank benutzt wird, ist der Umbau im Verhältnis günstig, sodass von einer beweglichen Sache ausgegangen werden kann

Wieso wäre das so? Wo ist der Unterschied, ob die Arbeitsplatte in den Fensterausschnit geht oder die Fensterbank in die Arbeitsplatte?
ypg08.09.16 12:22

Es gibt welche, die würden bei dem Bsp von so argumentieren, dass die Arbeitsplatte insofern mit dem Stück Haus so verbunden ist wie meinetwegen ein Fenster. Ein Ausbau würde eventuell das Fenster bzw den gemauerten Sims beschädigen.
Wenn man sich juristisch streitet, zählt aber immer (sollte zumindest so sein) die Verhältnismäßigkeit. Insofern macht es bei einer _teuren_ Küche nichts, da die Behebungen am Haus (sowie an der Küche) im Vergleich nebensächlich zu betrachten sind. Das gilt ja meist auch nur zu betrachten, wenn man juristisch oder wirtschaftlich die Küche vom Haus trennen möchte, zB wegen der Grunderwerbsteuer.
Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt
Payday08.09.16 19:49
damit irgendwer für irgendwas "haftbar" gemacht werden kann im sinne des vertragrechtes musst du einen vertrag mit dieser Partei haben. wenn der gu dir ein fertiges Haus hinstellt, hast du keinen vertrag beim Sanitär über die Heizung sondern mit den gu. folgerichtig musst du dich dann an den gu wenden, welcher dich dann zu 99% an den Sanitär weiterleitet. du darfst den gu aber nicht übergehen um rechtsansprüche geltend zu machen. denn er könnte ja auch jemand anderes schicken, zb seinen mittlerweile neuen Sanitär...
Momad08.09.16 22:55
Im Notar Vertrag Steht Wortwörtlich:
"Die Verjährungsfrist für Mängel am Bauwerk beträgt 5 Jahren und für Arbeiten am Grundstück sowie für Mängel an beweglichen Sachen die keine Bauleistung sind, 2 Jahre."
Ist handelt sich hier um ein Werkvertrag nach VOB/B und C:

"Die VOB ist für alle Auftraggeber der öffentlichen Hand vorgeschrieben. Wegen der Ausgewogenheit wird sie für alle sonstige Bauverträge empfohlen. Die Teile B und C ergänzen das Werkvertragsrecht des Bürgerli- chen Gesetzbuches (Baugesetzbuch) durch ganz spezielle auf die besonderen Bedingungen des Bauens abgestellte Vertragsbedingungen. Aus diesen Gründen wird vereinbart, dass die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B)“ und die „Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen – ATV – (VOB Teil C)“ in der jeweils letzten Fassung, die spätestens neun Monate vor dem Auftragstermin im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde, Vertragsbestandteil ist."
Otus1109.09.16 07:26
Momad schrieb:
Im Notar Vertrag Steht Wortwörtlich:
(...)

"Die VOB ist für alle Auftraggeber der öffentlichen Hand vorgeschrieben. Wegen der Ausgewogenheit. ..."

Notarvertrag macht es noch nicht wirksam...

Auftraggeber bist du. Du bist nicht die öffentliche Hand im Sinne der VOB/C, sondern privater Verbraucher nach 13 Baugesetzbuch!

Google mal nach VOB Verbrauchervertrag.

Gerade weil VOB für Verbraucher nicht "ausgewogen" ist, gilt zugunsten Verbraucher das Baugesetzbuch.
Bieber081509.09.16 08:46
War es nicht so, dass wir VOB wirksam vereinbart werden kann, wenn sie (komplett) ausgehändigt wird?
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