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ᐅ Gewährleistung und die beweglichen Sachen


Erstellt am: 05.09.16 23:03

Musketier07.09.16 09:53
Payday schrieb:
dazu gehört wie gesagt die Küche

Wenn ich mich an meine Rechtsvorlesung zurückerinnere, ist die Küche ein Streithema. Soweit ich weiß, kann eine speziell angepasste Einbauküche durchaus zum Haus gehören, während eine 08/15 Küchenzeile problemlos entfernbar ist. Der Übergang ist natürlich fließend und Auslegungssache. Beim Mieter wird man immer davon ausgehen, dass er seine Einbauküche nach Auszug wieder mitnehmen wird.
Hab auf die Schnelle ein Urteil gefunden, wo die Küche bei der Hausversteigerung enthalten war.
Bieber081507.09.16 11:36
Musketier schrieb:
speziell angepasste Einbauküche [....] 08/15 Küchenzeile
Standard-Antwort des Juristen: Es kommt darauf an!

Payday07.09.16 21:07
im Grunde ist es mit der Küche gar nicht so schwer.
die korpuselemente sind meistens Standard (zb 60cm breite) und passen somit in jedes Zimmer eines jeden Hauses. speziell ist häufig nur die günstige presspappenküchenplatte, welche man für schmales Geld austauschen kann.
eine individuell zum Haus gehörende Küche ist wohl eher ein desingerstück aus 1 gus oder ähnliches.
Musketier07.09.16 22:48
Du vergisst das die Küche als Einheit anzusehen ist und da könnte z.B.eine Arbeitsplatte, die ins Fenster reicht und der eine angepasste Korpus den Ausschlag geben, auch wenn das nicht den Großteil der Küchen-Anschaffungskosten ausmacht.
Ich denke aber eine Küche wird kaum jemand über den GU beziehen, da ist die SAT-Anlage wahrscheinlicher, die unter die 2 Jahre Gewährleistung fallen.
Neige08.09.16 00:34
Ich bin der Auffassung, dass es da bei Einbauküchen nicht unbedingt auf die Qualität ankommt, eher darauf ob sie "dauerhaft" eingebaut ist.
Im Eigenheim würde das bedeuten, dass die Küche zum Zweck eines dauerhaften Gebrauches eingebaut wurde und somit durchaus zum festen Bestandteil der Hauses gehören kann. Ebenso meine ich, verhält es sich bei Mitwohnungen, in der sich eine Küche befindet und mitvermietet wird, auch diese wurde ja für den Zweck des dauerhaften Gebrauch vom Vermieter installiert.
Bringt der Mieter aber eine Küche mit, diese kann ja auch maßangefertigt und hochwertig sein, könnte das u. U. als bewegliche Sache angesehen werden, da sie nicht zum Zweck der dauerhaften Benutzung gedacht ist weil der Mieter ja wieder ausziehen und die Küche mitnehmen könnte.
Ich glaube eine Auslegungssache und wie man argumentiert.
ypg08.09.16 11:22
Um die Küche macht sich der TE wohl keine Sorgen
Seine Frage zur Kontrollierte-Wohnraumlüftung oder Heizungsanlage hat Bauexperte ja erklärt.

Ob eine Küche eine bewegliche Sache ist, da zählt eine durchdachte und kluge Formulierung, um das zu erreichen, was man erreichen möchte.
Bei einer teuren Küche, wo die Arbeitsplatte auch als Fensterbank benutzt wird, ist der Umbau im Verhältnis günstig, sodass von einer beweglichen Sache ausgegangen werden kann
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