J
jx7
Hallo liebe Baurechtexperten!
Angenommen, es wäre so:
Im Grundstücksvertrag stünde folgender Absatz:
"Die Beteiligten sind sich einig, dass eine individuelle Bebauung durch Einbindung REGIONAL ANSÄSSIGER Architekten, Ingenieure und Handwerksunternehmen erfolgt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass das Wohngebiet nicht gemäß vorgefertigten Standardplanungen gewerblicher Anbieter bebaut wird. Auch soll hierdurch erreicht werden, dass die regionale klein- und mittelständische Bauwirtschaft gefördert wird."
Ins Grundbuch wurde nichts Entsprechendes eingetragen.
Bebaut werden soll jetzt mit lokalem Architekten. Der Hausbauer ist 230 km entfernt und baut Häuser von München bis Frankfurt, also nicht in ganz Deutschland. Lokale Handwerkern sind zumindest für Keller, Außenanlagen sowie für Wand- und Bodenbeläge eingeplant. Ein Bauaufsicht soll auch ein lokaler Bauingenieur vom Bauherren-Schutzbund übernehmen.
Fragen:
1) Wirksamkeit des Paragraphen
a) Der Paragraph ist unwirksam. Nachdem der Käufer im Grundbuch eingetragen ist, ist egal, was im Kaufvertrag stand.
b) Der Paragraph gilt, im Zweifelsfall könnte der Verkäufer ein Recht geltend machen, das Grundstück zurückzukaufen.
c) Es ist unklar, ob der Paragraph wirksam ist.
2) Bedingung erfüllt?
a) Die Bedingungen sind erfüllt, weil ja Teile der Arbeiten von lokalen Gewerken ausgeführt werden.
b) Die Bedingung ist nicht erfüllt, weil der Großteil der Arbeiten von einer Firma übernommen werden, die mit 230 km Entfernung nicht unter den Begriff "Regional ansässig" fällt.
c) Es ist unklar, ob die Bedingung erfüllt ist.
Vielen Dank für die Antworten!
Angenommen, es wäre so:
Im Grundstücksvertrag stünde folgender Absatz:
"Die Beteiligten sind sich einig, dass eine individuelle Bebauung durch Einbindung REGIONAL ANSÄSSIGER Architekten, Ingenieure und Handwerksunternehmen erfolgt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass das Wohngebiet nicht gemäß vorgefertigten Standardplanungen gewerblicher Anbieter bebaut wird. Auch soll hierdurch erreicht werden, dass die regionale klein- und mittelständische Bauwirtschaft gefördert wird."
Ins Grundbuch wurde nichts Entsprechendes eingetragen.
Bebaut werden soll jetzt mit lokalem Architekten. Der Hausbauer ist 230 km entfernt und baut Häuser von München bis Frankfurt, also nicht in ganz Deutschland. Lokale Handwerkern sind zumindest für Keller, Außenanlagen sowie für Wand- und Bodenbeläge eingeplant. Ein Bauaufsicht soll auch ein lokaler Bauingenieur vom Bauherren-Schutzbund übernehmen.
Fragen:
1) Wirksamkeit des Paragraphen
a) Der Paragraph ist unwirksam. Nachdem der Käufer im Grundbuch eingetragen ist, ist egal, was im Kaufvertrag stand.
b) Der Paragraph gilt, im Zweifelsfall könnte der Verkäufer ein Recht geltend machen, das Grundstück zurückzukaufen.
c) Es ist unklar, ob der Paragraph wirksam ist.
2) Bedingung erfüllt?
a) Die Bedingungen sind erfüllt, weil ja Teile der Arbeiten von lokalen Gewerken ausgeführt werden.
b) Die Bedingung ist nicht erfüllt, weil der Großteil der Arbeiten von einer Firma übernommen werden, die mit 230 km Entfernung nicht unter den Begriff "Regional ansässig" fällt.
c) Es ist unklar, ob die Bedingung erfüllt ist.
Vielen Dank für die Antworten!