11ant
In meinem Freundeskreis hat ein Grundstück mit folgendem Problem zu kämpfen:
Das Maß der Bebauung wurde durch Änderung eines Bebauungsplanes (und auch Umgliederung in einen anderen Teilbereich darin) deutlich reduziert, und zwar von
II Vollgeschossen / Grundflächenzahl 0,4 / Geschossflächenzahl 0,8 nach
I Vollgeschoss / Grundflächenzahl 0,4 / Geschossflächenzahl 0,5 -
hinzu kommt, daß auf der gegenüberliegenden Straßenseite durchgängig nach §34 gebaut werden kann, da dort garkein Bebauungsplan besteht.
Auf der Bergseite ragen zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss über die straßengleiche "Tief"garage auf,
und auf der Talseite soll man nun nur einen Bungalow bauen.
Wie seht Ihr hier die Chancen auf eine Ausnahme
a) zurück zum bis vor drei Jahren gültigen alten Zustand
b) Herausnahme aus dem Geltungsbereich des Planes zwecks Anwendung des §34 wie gegenüber ?
Das Maß der Bebauung wurde durch Änderung eines Bebauungsplanes (und auch Umgliederung in einen anderen Teilbereich darin) deutlich reduziert, und zwar von
II Vollgeschossen / Grundflächenzahl 0,4 / Geschossflächenzahl 0,8 nach
I Vollgeschoss / Grundflächenzahl 0,4 / Geschossflächenzahl 0,5 -
hinzu kommt, daß auf der gegenüberliegenden Straßenseite durchgängig nach §34 gebaut werden kann, da dort garkein Bebauungsplan besteht.
Auf der Bergseite ragen zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss über die straßengleiche "Tief"garage auf,
und auf der Talseite soll man nun nur einen Bungalow bauen.
Wie seht Ihr hier die Chancen auf eine Ausnahme
a) zurück zum bis vor drei Jahren gültigen alten Zustand
b) Herausnahme aus dem Geltungsbereich des Planes zwecks Anwendung des §34 wie gegenüber ?