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ᐅ Worauf achten bei Hinterbebauung, schmaler Zuwegung und Miteigentum


Erstellt am: 05.03.20 08:22

Stefan00105.03.20 12:31
hampshire schrieb:

Ich würde:
1. Nur kaufen wenn es eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine gute Nachbarschaft gibt
2. die Zuwegung im Grundbuch als eigene Parzelle ausweisen lassen und eine Unteilbarkeitserklärung eintragen.
3. Mit erhöhten Baukosten rechnen wenn die Zufahrt eine logistische Herausforderung ist
4. Die Kosten für die Zuwegung anteilig fair auf die Eigentümer umlegen und das vertraglich festhalten.
5. Das Haus würde ich ausschließlich auf einem Grund bauen, der zu 100% mir gehört - falls die Grundstücksanteile auch den Baugrund betreffen sollten.
1. Das ist noch zu klären, aber momentan ist es nur meine pessimistische Herangehensweise. Negative Indizien gibt es keine.
2. Genau das ist der Fall. Die Zuwegung ist ein eigenes Flurstück, und nur das ist zwischen den beiden "Hausgrundstücken" aufgeteilt. Insgesamt also 3 Flurstücke. Hausgrund 1, Zuwegung und Hausgrundstück 2. Ich würde Hausgrundstück 2 zu 100% bekommen, und die Zuwegung zu 50%.
3. Ok.
4. Soweit ich das verstanden habe ist das erstmalige erstellen der Zufahrt mein Kostenpunkt. Die anschließende Instandhaltung dann aber Gemeinschaftlich zu betreiben. Aktuell benötigt der vordere Eigentümer nur ca. 40% des Zuwegungsflurstückes für seine Einfahrt. Der restliche Weg ist noch Garten/Baumbestand.
Aber das ist nicht so kritisch denke ich
5. Das Baugrundstück ist 100% meines. Nur die Zuwegung wie gesagt 50/50 mit dem vorderen Grundstück. Deswegen würde ich auf dieser Zuwegung auch gerne ein Wegerecht eintragen lassen. Damit ich nicht nur 50% Entscheidungsgewalt über die Nutzung der Zuwegung habe, sondern wirklich im Grundbuch unabhängig von den Launen des vorderen Eigentümers bin. Oder ist das zu pessimistisch gedacht?
Osnabruecker05.03.20 12:34
Bei Verträgen die in 50 Jahren noch gültig sein sollen gibt es kein zu Pessimistisch.
Stell dir nur vor, das Grundstück fällt einer Zwangsversteigerung zum Opfer oder schlimmer: einer Erbengemeinschaft.

Da gibt's weder Freund noch Feind
hampshire05.03.20 12:42
Das Wegerecht kannst Du im Grundbuch eintragen lassen. Da ist es rechtlich abgesichert gut aufgehoben. Da gibt es überhaupt kein Problem.
Escroda05.03.20 14:38
Stefan001 schrieb:

Ich habe etwas "Angst" das sich bei der Vermessung herausstellt, dass die Zuwegung nicht ganz 3m breit ist.
Wurden die Parzellen im Kataster noch nicht gebildet? Gibt es Zwangspunkte für die Grenzziehung, die die 3m verhindern könnten? Wenn im Notarvertrag die Teilfläche ausdrücklich mit 3m Breite beschrieben wird, muss der Vermesser sie auch so bilden. Ansonsten gelten die Regelungen des Baugesetzbuch bezüglich mangelhafter Werke - heißt: Es wird so lange vermessen, bis es passt.
nordanney schrieb:

Die Regelung, dass eine Zufahrt mehreren Parteien gehört, ist üblich.
Das ist richtig. Aber wo wird geregelt, dass das gemeinsame Grundstück eine Zufahrt sein soll? Abgesehen von den Baulasten, die die Genehmigungsbehörde verlangen wird, würde ich zwei Wegerechte in den Grundbüchern eintragen lassen; jeweils eins zu Gunsten jedes Baugrundstücks. In der Eintragungsbewilligung kann und sollte man sehr ausführlich die Gedanken zur Beschaffenheit, Herstellung, Unterhaltung und Nutzung niederschreiben. So bleiben sie für alle Beteiligten und deren Rechtsnachfolger dauerhaft gesichert und transparent.
Stefan001 schrieb:

Kann man Formulierungen einbringen wie "Die Zuwegung ist dauerhaft als befestigte Feuerwehr-Zufahrt auszuführen"?
Ja. Möglichst präzise den Willen beschreiben und nur da offen lassen, wo man flexibel bleiben will.
Stefan001 schrieb:

Der Mauerpfeiler muss aber definitiv weg um die 3m für die Feuerwehr zu garantieren. Wie und wo würde man das abstimmen?
Kann man in der Eintragungsbewilligung unterbringen. Der Notar wird schon die richtigen Worte finden.
Stefan001 schrieb:

Kosten für Instandhaltung würde man sich ja immer teilen? Auch wenn nur ich ein Interesse an der vollständigen Zufahrt habe.
Wenn der Miteigentümer das mitmacht ... Ich an seiner Stelle würde es anders formulieren lassen.
Stefan001 schrieb:

Kann er da widersprechen?
Unbedingt klare Regelungen schriftlich festhalten, dann gibt's auch keinen Widerspruch.
Stefan001 schrieb:

Weitere Dinge die man gerne übersieht?
Einfriedungspflicht.
K1300S06.03.20 11:06
Escroda schrieb:

Das ist richtig. Aber wo wird geregelt, dass das gemeinsame Grundstück eine Zufahrt sein soll? Abgesehen von den Baulasten, die die Genehmigungsbehörde verlangen wird, würde ich zwei Wegerechte in den Grundbüchern eintragen lassen; jeweils eins zu Gunsten jedes Baugrundstücks. In der Eintragungsbewilligung kann und sollte man sehr ausführlich die Gedanken zur Beschaffenheit, Herstellung, Unterhaltung und Nutzung niederschreiben. So bleiben sie für alle Beteiligten und deren Rechtsnachfolger dauerhaft gesichert und transparent.

So kenne ich das auch - selbst wenn Du Miteigentümer der Wegeparzelle bist. Weitere Stichworte zur Regelung: (Anschluss an) Entwässerung
Stefan00106.03.20 19:41
Danke schon mal für alle Antworten.
Escroda schrieb:

Einfriedungspflicht.
Hier also konkret Absprechen wer für einen Zaun zuständig ist?

Auf Rückfrage habe ich erfahren, dass das Flurstück bereits vermessen ist und 3m breit sein soll.
Damit ist das Risiko dann doch prinzipiell nicht mehr auf meiner Seite oder? Sollte es zu Problemen kommen ist der Vermesser schuld?
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