ᐅ Weiterbau trotz Baustopp
Erstellt am: 27.09.16 10:01
laurooon31.01.17 16:04
Diese Zahlung von diesen 100€ ans Bauamt heilt aber nicht den Umstand, das so gebaut hast, oder? Also wenn sich nun der Nachbar von gegenüber trotzdem darüber moniert, dann muss der Dachüberstand ggf weg?
Alex8531.01.17 16:09
Naja, bevor verfügt wird "das muss weg" werden noch fleissig Argumente ausgetauscht und nicht zuletzt geprüft, ob das überhaupt verhältnismäßig wäre.
laurooon31.01.17 16:14
Also in das Baufenster muss in der Regel alles reinpassen. Das Haus, die Garage, der Erker, die Pergola und die Eingangsüberdachtung?
Wie wäre es denn z.B. mit der Wärmepumpe? Manche Pumpen hängen außen am Haus und stehen ca. 50cm ab. Ob das ein Stein des Anstoßes sein kann? Ein Schelm der Böses denkt, könnte sagen, dass durch die Pumpe die 3m unterschritten werden. Gleiches könnte natürlich um die Kleingeistigkeit so richtig rauszukehren auch von den Dachrinnen gesagt werden, die an der Hauswand herabhängen.
Wie wäre es denn z.B. mit der Wärmepumpe? Manche Pumpen hängen außen am Haus und stehen ca. 50cm ab. Ob das ein Stein des Anstoßes sein kann? Ein Schelm der Böses denkt, könnte sagen, dass durch die Pumpe die 3m unterschritten werden. Gleiches könnte natürlich um die Kleingeistigkeit so richtig rauszukehren auch von den Dachrinnen gesagt werden, die an der Hauswand herabhängen.
Nordlys31.01.17 16:20
Zumindest in SH die Garage/das Carport nicht. Darf auf Grenze. Die Wärmepumpe auch nicht. Das Haus incl. Dachüberstand und Rinne, das schon. der Sinn der Bestimmungen ist ja einsehbar. niemand soll direkt neben sich etwas haben, was mir mein Haus entwertet. So ist gewährleistet: Zwischen Gebäude a und b sind mindestens 6m Abstand.
nightdancer31.01.17 16:23
Normalweise prüft das Bauamt vor Erteilung der Baugenehmigung umfassend, ob die Rechte Dritte verletzt werden könnten und die Landesbauordnung und Baugesetzbuch etc eingehalten werden und geht auch ggf. auf die Argumente eines Dritten in der Anhörungphase ein.
Sollte das Bauamt dann der Meinung sein, alles ok - gibts die BG. Aber auch Behörden machen Fehler oder können irren. Deshalb kann ein Dritter, wenn er meint dass seine Rechte verletzt wurden klagen. Diese Klage hat keine aufschiebende Wirkung, dh. man darf weiterbauen. ABER: sollte da Gericht der Meinung sein, dass doch Rechte Dritter verletzt sein und final rauskommt, dass es keine Genehmigungsmöglichkeit rückwirkend gibt bzw. die Fehler geheilt werden können, so trägt der BH die Kosten des Rückbaus selbst.
Aber dann war schon im vorhin klar, dass auf Kante genehmigt wurde. Querulanten gibts immer und wenn an den Argumenten derer nichts dran ist, verlieren diese oft das Verfahren. Klassischer Fall ist der "unverbaubare Blick", ist der weg, Pech gehabt.
Sollte das Bauamt dann der Meinung sein, alles ok - gibts die BG. Aber auch Behörden machen Fehler oder können irren. Deshalb kann ein Dritter, wenn er meint dass seine Rechte verletzt wurden klagen. Diese Klage hat keine aufschiebende Wirkung, dh. man darf weiterbauen. ABER: sollte da Gericht der Meinung sein, dass doch Rechte Dritter verletzt sein und final rauskommt, dass es keine Genehmigungsmöglichkeit rückwirkend gibt bzw. die Fehler geheilt werden können, so trägt der BH die Kosten des Rückbaus selbst.
Aber dann war schon im vorhin klar, dass auf Kante genehmigt wurde. Querulanten gibts immer und wenn an den Argumenten derer nichts dran ist, verlieren diese oft das Verfahren. Klassischer Fall ist der "unverbaubare Blick", ist der weg, Pech gehabt.
nightdancer31.01.17 16:25
Nordlys schrieb:
So ist gewährleistet: Zwischen Gebäude a und b sind mindestens 6m Abstand.Das hat mehr mit Brandschutz zu tun und natürlich auch in Verbindung mit der Grundflächenzahl u Geschossflächenzahl, dass nicht zu viel versiegelt wird.
Ähnliche Themen