ᐅ Rinn Terrassenplatten ungleichmäßig – fehlt die Beschichtung oder lässt sich nacharbeiten?
Erstellt am: 27.12.25 12:50
U
uweuweuwe27.12.25 12:50Hi,
klar zu sehen wie einzelne Platten das Sonnenlicht anders reflektieren. Das kann passieren wenn die Charge nicht ganz homogen war.
Das wirkt dann so, als würde eine Beschichtung fehlen, obwohl es meist nur unterschiedliche Verdichtung oder ein minimal anderer Wasserzementwert von Rinn ist. Nacharbeiten geht theoretisch, praktisch macht man’s aber selten, weil jede Imprägnierung später wieder Flecken bringt und du dann an einer anderen Stelle das nächste „Patchwork“. Ein kurzer Rückruf bei Rinn lohnt sich, die sind bei sowas hoffentlich kulant.
Was meint @KlaRa?
klar zu sehen wie einzelne Platten das Sonnenlicht anders reflektieren. Das kann passieren wenn die Charge nicht ganz homogen war.
Das wirkt dann so, als würde eine Beschichtung fehlen, obwohl es meist nur unterschiedliche Verdichtung oder ein minimal anderer Wasserzementwert von Rinn ist. Nacharbeiten geht theoretisch, praktisch macht man’s aber selten, weil jede Imprägnierung später wieder Flecken bringt und du dann an einer anderen Stelle das nächste „Patchwork“. Ein kurzer Rückruf bei Rinn lohnt sich, die sind bei sowas hoffentlich kulant.
Was meint @KlaRa?
Nun, ganz offensichtlich wurden hier zwei unterschiedliche Fertigungschargen verlegt.
Grundsätzlich muss der Verleger im Zuge seiner Arbeiten (an jeder Einheit) prüfen, ob die Chargennummer übereinstimmen, oder (gleichwertig) vor der Verlegung auf Abweichungen prüfen.
Gut, für den Laien hört sich das einfach an, und je nach Lichtsituation während der Verlegung kann der Chargenvergleich gegenüber der subkjektiven Vergleichsmethode sinnvoller sein.
Hier im Nachgang etwas zum Positiven zu verändern, ohne teilweisen Rückbau, erscheint mir persönlich unwahrscheinlich.
Wie würde der eingeschaltete Sachverständige diese Situation beurteilen?
Nun, er käme erst einmal zu dem Ergebnis, dass der reduzierte Glanzgradunterschied im hiteren Teil der Terrasse schon erheblich und dieser Unterschied bei nutzungsüblicher Betrachtungsweise sofort erkennbar ist.
Die Frage, ob und inwieweit hier eine Beanstandung berechtigt ist, diese Frage ist zu bejahen!
Nun kommt aber die Folgefrage nach den erforderlichen oder sinnvollen Maßnahmen.
Eine nachträgliche Versiegelung auf Dispersionsbasis wäre im Freien "grober Unsinn", da hieraus auf Dauer keine wirkungsvolle Abhilfe geschaffen werden kann.
Eine nachträgliche Versiegelung auf Kunstharzbasis wäre im Freien zwar denkbar, doch wenn nicht alle wirklich notwendigen Zwischenschritte 100% akribisch durchgeführt würden, widerspräche das Ergebnis spätestens nach dem ersten Jahreswechsel den bauherrenseitigen Wunschvorstellungen.
Meine Empfehlung:
Minderkosten geltend machen. Der Wunsch auf Austausch der Platten wäre aus meiner Sicht mit einem unausweichlichen Rechtsstreit verbunden.
Legen wir die Grundlagen einer "Wertminderung" an, an welche sich auch der Sachverständige zu orientieren hat, dann kommen wir vielleicht auf einen Betrag in Höhe von 10-maximal 15% des Materialwertes.
Der Fragesteller muss nun entscheiden, wie er weiter vorgehen wird.
(es gibt im Bauwesen viele Situationen, wo der Bauherr Recht hat, aber nur teilweise Recht bekommt - und daher kräftig mit den Zähnen knirschen muss. Und um so eine Situation handelt es sich hier ebenfalls.)
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Gruß in die Runde: KlaRa
Grundsätzlich muss der Verleger im Zuge seiner Arbeiten (an jeder Einheit) prüfen, ob die Chargennummer übereinstimmen, oder (gleichwertig) vor der Verlegung auf Abweichungen prüfen.
Gut, für den Laien hört sich das einfach an, und je nach Lichtsituation während der Verlegung kann der Chargenvergleich gegenüber der subkjektiven Vergleichsmethode sinnvoller sein.
Hier im Nachgang etwas zum Positiven zu verändern, ohne teilweisen Rückbau, erscheint mir persönlich unwahrscheinlich.
Wie würde der eingeschaltete Sachverständige diese Situation beurteilen?
Nun, er käme erst einmal zu dem Ergebnis, dass der reduzierte Glanzgradunterschied im hiteren Teil der Terrasse schon erheblich und dieser Unterschied bei nutzungsüblicher Betrachtungsweise sofort erkennbar ist.
Die Frage, ob und inwieweit hier eine Beanstandung berechtigt ist, diese Frage ist zu bejahen!
Nun kommt aber die Folgefrage nach den erforderlichen oder sinnvollen Maßnahmen.
Eine nachträgliche Versiegelung auf Dispersionsbasis wäre im Freien "grober Unsinn", da hieraus auf Dauer keine wirkungsvolle Abhilfe geschaffen werden kann.
Eine nachträgliche Versiegelung auf Kunstharzbasis wäre im Freien zwar denkbar, doch wenn nicht alle wirklich notwendigen Zwischenschritte 100% akribisch durchgeführt würden, widerspräche das Ergebnis spätestens nach dem ersten Jahreswechsel den bauherrenseitigen Wunschvorstellungen.
Meine Empfehlung:
Minderkosten geltend machen. Der Wunsch auf Austausch der Platten wäre aus meiner Sicht mit einem unausweichlichen Rechtsstreit verbunden.
Legen wir die Grundlagen einer "Wertminderung" an, an welche sich auch der Sachverständige zu orientieren hat, dann kommen wir vielleicht auf einen Betrag in Höhe von 10-maximal 15% des Materialwertes.
Der Fragesteller muss nun entscheiden, wie er weiter vorgehen wird.
(es gibt im Bauwesen viele Situationen, wo der Bauherr Recht hat, aber nur teilweise Recht bekommt - und daher kräftig mit den Zähnen knirschen muss. Und um so eine Situation handelt es sich hier ebenfalls.)
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Gruß in die Runde: KlaRa
N
nordanney04.01.26 15:52KlaRa schrieb:
Der Wunsch auf Austausch der Platten wäre aus meiner Sicht mit einem unausweichlichen Rechtsstreit verbunden.Der Threadersteller hat die Platten selbst besorgt und sie einem Verleger in die Hand gedrückt. Nur so zur Info.nordanney schrieb:
Der Threadersteller hat die Platten selbst besorgt und sie einem Verleger in die Hand gedrückt.Wäre nett, wenn in dem Gesamtkonsenz keine Kürzel wie "TE" benützt würden, welche lediglich die Phantasie des Lesers herausfordern, aber keine Chance auf Klärung der unbkannten Begrifflichkeit ergeben.nordanney schrieb:
Der Threadersteller hat die Platten selbst besorgt und sie einem Verleger in die Hand gedrückt.Letztendlich ist es egal, WER die Platten besorgte.Entscheidend ist, dass ein Werkvertrag (ohne Liefervertrag) über die Verlegung der Platten erfolgte.
Und damit übernimmt der Verleger auch die ordnungsgemäße Verlegung der Platten.
Das heißt: ein Werkvertrag schließt nicht die Prüfungspflichten am Untergrund und am Material aus.
Weichen Platten vom üblichen Erscheinungsbild (oder anderen Materialeigenschaften) ab, wodurch ein unerwünschtes, daher nicht übliches Verlegebild erzeugt würde, MUSS er dies beanstanden und auf die Verlegung der Platten verzichten.
Wurde die weitere Verlegung allerdings mit dem (in Kenntnis gesetzten) Bauherrn abgestimmt, täte er (der Verleger) gut daran, dies vorab schriftlich zu seinem Schutz festzuhalten ...
So die sachverständige Ansicht.
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In der Hoffnung auf ein Ergebnis in allseitigem Einverständnis: KlaRa