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ᐅ Nur ein Teil der Baugenehmigung erfüllbar? Wie lange gilt Baug.?


Erstellt am: 13.09.19 02:14

Solala7713.09.19 02:14
Hallo Experten und alle anderen Forumsmitglieder!
Ich bin neu hier und was Baurecht betrifft und würde mich über Hilfe freuen.

Wir werden ein Grundstück am Ortsrand erwerben. Es ist nicht mehr im Bauplan umfasst und es gilt §34 Baugesetzbuch (demnach gehe ich von Innenbereich aus). Laut Makler gibt es eine Bauvoranfrage und ein Baufenster. Es handelt sich um ein kleines Dorf (im Nirgendwo) in Rheinland-Pfalz (nur zum Hintergrund - vielleicht hilfreich, wie Behörden und Gemeinde entscheiden). Das direkte Nachbarhaus ist 2,5-gesschossig und hat eine Grundfläche von ca. 220qm.

Unser Plan ist es, ein großes Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung zu bauen, die irgendwann einmal für Eltern im Alter zur Verfügung steht (keine Vermietung beabsichtigt). Da wir allerdings aktuell das gewünschte Einfamilienhaus uns nicht leisten können bzw. wollen (Bankabhängigkeit und so), ist unser Plan, nur erst mal die Einliegerwohnung zu bauen. (Diese soll sowieso am Rand des Hauses sein). Der Plan ist also in diese 50 bis maximal 80 qm große Einliegerwohnung zu ziehen und irgendwann, wenn wir können (finanziell) und wollen (ich würde gerne selbst viel machen - wäre ein Traum) den Rest des Hauses zu bauen. Das kann in 1-2 Jahren oder im schlimmsten Fall nie sein.
Die Einliegerwohnung soll 1- oder 2-geschossig sein und unterkellert.

Zwei Fragen, die ich durch Recherche nicht klären konnte:
1) Ist es möglich, dass man mit Architekten das komplette Wunschhaus beantragt und genehmigen lässt, aber dann nur die Einliegerwohnung baut (diese ist ja ein abgeschlossenes Haus, nur nicht das große Wunschhaus)? Den restlichen Teil des Hauses irgendwann später oder nie baut? Ich konnte nur Angaben finden, wann man mit Bau beginnen muss und wann beendet sein muss (nicht speziell für diese Gemeinde). Es ist kein Neubaugebiet.

2) Vorausgesetzt 1) geht, planen wir den Keller dann schon direkt für das gesamte Haus bauen zu lassen. Also rund 40 bis 50qm unter der Einliegerwohnung und weitere 100qm für das geplante Haus. Dieser 100qm Kellerteil könnte also über Jahre oder für immer ohne Haus darauf allein stehen. Wird sowas genehmigt und muss die Decke besonders abgedichtet werden?

Jeder Hinweis hilft und wir sind dankbar dafür!
nordanney13.09.19 08:01
Zur Gültigkeit der Baugenehmigung siehe Landesbauordnung RLP § 74:
(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Zustellung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung vier Jahre unterbrochen worden ist. Die Ausführung eines Vorhabens gilt nur dann als begonnen oder als nicht unterbrochen, wenn innerhalb der Frist wesentliche Bauarbeiten ausgeführt wurden.

(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu vier Jahre verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Die Verlängerung kann mit neuen Nebenbestimmungen verbunden werden. Der Bescheid über die Verlängerung ist der Bauherrin oder dem Bauherren zuzustellen; § 70 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Jetzt kannst Du selbst überlegen, was Du machst. Nicht bauen, kostet ne Menge Kohle für den Architekten. Warum nicht 2x planen - und dann erst das große Haus bauen, wenn Du es auch brauchst? Verstehe den Hintergrund der Frage nicht so richtig.
Tassimat13.09.19 12:13
Kann man denn die Einliegerwohnung komplett vom Haus trennen?
ypg13.09.19 15:35
Tassimat schrieb:

Kann man denn die Einliegerwohnung komplett vom Haus trennen?

Wenn die Einliegerwohnung das EG ist und der Rest im OG verlagert bzw als DH angegliedert ist, ja.
Dennoch wird es schwierig, wenn man 2-geschossig genehmigt bekommt (weil man es auch muss), man aber nur 1-geschossig baut... dann gibt es ein Problem.
Auch gibt es das Problem, dass die Technik ja eher an die Hauptwohnung gegliedert ist.
Ich denke mal, dass alles wären zu viel Kompromisse, die man in der Planung machen müsste.
M4rvin13.09.19 15:52
Wie wäre es, den kompletten Rohbau als „Ausbauhaus“ hinstellen zu lassen und dann nur die Einliegerwohnung aus zu bauen?
11ant13.09.19 16:42
benutzername1 schrieb:

Laut Makler gibt es eine Bauvoranfrage und ein Baufenster. Es handelt sich um ein kleines Dorf (im Nirgendwo) in Rheinland-Pfalz (nur zum Hintergrund
Im Land der Rüben und Reben gibt es eigentlich Dörfer nur im Nirgendwo. Von Maklern geht übrigens das Gerücht, alles was sie nicht unterschrieben, sei gelogen
benutzername1 schrieb:

Da wir allerdings aktuell das gewünschte Einfamilienhaus uns nicht leisten können bzw. wollen (Bankabhängigkeit und so), ist unser Plan, nur erst mal die Einliegerwohnung zu bauen.
Insbesondere in der Variante, sich neben diesen Anbau / Doppelhaushälfte eine Unterkellerung des späteren-oder-nie Kernhauses als "Schürmann-Bau" hinzustellen, klingt das Vorhaben m.E. verdächtig nahe an einer Schnapsidee. Den Architekten müßtest Du für das gesamte Gebilde honorieren, was Du aus Sicht des noch fehlenden Nutzens ebenso "vorfinanziertest" wie den ungenutzten Grundstücksanteil.
Wenn Deine Rechnung nicht aufgeht und das Grundstück mit Haus an die Bank fällt, wird es durch den Geisterkeller nicht attraktiver. Aber zur Kernfrage: die Baugenehmigung sehe ich vor dem Weiterbau ihr Haltbarkeitsdatum ablaufen erleben.
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