Mit wem soll man bauen?

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B

Bauherrennotruf

Ein Hallo an zukünftige Bauherren!

Immer wieder tauchen die Fragen auf, mir wem soll ich bauen?, nach welchen Kriterien soll ich wählen?, man hört ja so vieles und so weiter.

Im Grunde ist das Bauen ohne, oder mit nur geringem Risiko, sehr einfach!
Hierzu gibt es ein paar ganz einfache Regeln, welche man beachten sollte.


  1. Die Risiken minimieren, indem man den Bauvertrag vor Unterschrift rechtlich von einem Anwalt und inhaltlich auf Vor- und Nachteile für die Bauherren von einem Baufachmann prüfen läßt. Siehe hierzu auch "Bauherrenhilfe", "vor Vertragsabschluss zu beachten".
  2. Holen Sie sich eine Auskunft bei der Creditreform oder Schufa ein. Ist aber nur Aussagekräftig, sofern negative Aussagen darin stehen.
  3. Bauen Sie mit einem Unternehmen im Umkreis von 100 km, was auch eigene Handwerker hat. Rohbauer bauen oft auch schlüsselfertig. Die Nähe verpflichtet, sofern der Unternehmer weiterhin Aufträge haben und seine guten Namen nicht verlieren will.
  4. Verzichten Sie auf Franchise-Unternehmen, welche Sie nur an Lizenznehmer vermitteln, da es hier bei der Qualität der Leistung vom Lizenznehmer abhängt. Wer weiß wo der herkommt.
  5. Achten Sie darauf, dass Sie es bei den Verhandlungen mit Baufachleuten und nicht nur mit sogenannten Vertrieblern und Verkäufern zu tun haben. Oft sind diese psychologisch sehr gut geschult.
  6. Unterschreiben Sie auf keinen Fall am selben Tag einen Vertrag, lassen Sie sich immer 7 Tage Bedenkzeit. Egal ob man Sie anruft oder zu überreden versucht, weil angeblich die Preise nicht gehalten werden können, alles teurer wird, oder Sie dann noch eine Bonus bekommen.
  7. Sollte auch nur einer der beiden Bauherren (sofern zu zweit) ein ungutes Baugefühl haben, lassen Sie die Finger vom Vertrag.
  8. Teilen Sie sich die Aufgaben. Einer verhandelt, der andere entscheidet, keiner redet dem anderen rein (ganz streng daran halten). Wechseln Sie täglich unter einander die Position. So können sich die Verkäufer nur sehr schwer auf Sie einstellen.
  9. Achten Sie auf den Zahlungsplan. Dieser darf auf keinen Fall eine Überzahlung ausweisen. Holen Sie sich hierzu Rat bei einem unabhängigen Baufachmann. Die Banken sind hierbei keine Hilfe.
  10. Lassen Sie sich nicht von sogenannten Finanzierungsbestätigungen auf Vordrucken der Baufirmen ein. Diese sind häufig in Wirklichkeit "Forderungsabtretungen". Wenn eine Firma darauf besteht, verlangen Sie im Gegenzug eine Bankbürgschaft der hauseigenen Bank des Bauunternehmens. Wenn die Ihnen dann sagen, dass Sie dann aber die Kosten (einige Tausend Euro) dafür übernehmen sollen, stimmen Sie dem ruhig zu. Bevor diese Bankbürgschaft aber nicht vorliegt, geben Sie keine Forderungsabtretung ab. Ich versichere Ihnen, hier trennt sich sehr schnell die Spreu vom Weizen. Bürgschaften von Versicherungen sollten Sie ablehnen, weil oft wertlos, auf Grund der Leistungsausschlüsse!
  11. Schauen Sie sich in den Bauverträgen, vor Unterschrift, insbesondere die "Bauherrenpflichten" an. Wenn dort irgendwelche Muster erwähnt sind, lassen Sie sich diese schriftlich vorlegen und als Vertragsanlage, bei Vertragsunterzeichnung bestätigen. nicht das hinterher die Muster ganz anders aussehen.
  12. Vor allem sollten Sie vor Vertragsunterschrift alle Planungen und Ausstattungen zu Ihrem Bauvorhaben geklärt haben, damit Sie nicht hinterher in die Kostenfalle tappen und die Bausumme endgültig ist.
  13. Lassen Sie sich, wenn irgend möglich, auf keinerlei Eigenleistungen, insbesondere nicht bei den Erdarbeiten ein. Diese können zur Folge haben, dass Sie die Bautermine verzögern, wenn Sie nicht schnell genug sind. In der Regeln haben Sie durch Eigenleistungen nur Nachteile und daran verdienen tut nur Ihr Unternehmer.
  14. Holen Sie sich auf jeden Fall einen Unabhängigen Baufachmann an Ihre Seite, der für Sie die fachliche Seite abdeckt. Der Bauleiter des Unternehmers ist dafür nicht geeignet, da er seinem Chef gegenüber verantwortlich zeichnet. Auch eine empfohlene Person des Unternehmers ist nicht das richtige. Schauen Sie sich selber um! Die Handwerks- oder Ingenieurskammer ist hier ein guter Ansprechpartner.
  15. Noch was ganz wichtiges ---> Nur Bauvertrag nach VOB Teil B vereinbaren, auf keinen Fall Baugesetzbuch. Nur bei der Gewährleistung kann nach Baugesetzbuch vereinbart werden.
  16. Zusätzlich die sofortige Herausgabe der (sofern vereinbart) Original Finanzierungsbestätigung (Forderungsabtretung) bei Anmeldung einer Insolvenz des Unternehmens vereinbaren. Sonst sitzt der Insolvenzverwalter auf diesem Original und Sie bekommen Ihre Gelder nur schwer frei.
Wer all das Vorgenannte einigermaßen beherzigt, der hat zwar immer noch nicht alle Risiken ausgeschlossen, aber doch erheblich reduziert.
Natürlich können wir nicht alle Schwerpunkte erwähnen, deshalb zu speziellen Fragen einfach anrufen.

Sie können Ihre Fragen auch unter diesem Thema formulieren. Achten Sie aber bitte darauf sich kurz zu fassen, damit die Fragen leichter zu beantworten sind.

Insofern hoffen wir, dass im Laufe der Zeit unter diesem Thema einige interessante Aussagen zur Hilfe Aller entstehen.

Rechtsanwälte und Baufachleute sind hiermit gern aufgefordert mitzuhelfen.
 
Zuletzt bearbeitet:
haeuslebauer

haeuslebauer

Wenn Baugesetzbuch-Vertrag, welche Einschränkungen



15.
Noch was ganz wichtiges ---> Nur Bauvertrag nach VOB Teil B vereinbaren, auf keinen Fall Baugesetzbuch.
Nur bei der Gewährleistung kann nach Baugesetzbuch vereinbart werden.

Hallo Herr Nilson,

herzlichen Dank für Ihre ausführliche jedoch für uns sehr hilfreiche Verhaltensregeln.

Hier unsere Frage(n):

Sollte der Bauunternehmer nachweislich nur auf Basis eines Baugesetzbuch-Vertrages den Werkvertrag abschließen können, welche Änderungen bzw. Zusätze oder Ergänzungen müssen wir unserer Seits erzwingen?

Müssen die Änderungen gesondert von einem Anwalt bestätigt werden, um Rechtsgültigkeit zu erlangen?

Besten Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.
 
B

Bauherrennotruf

Antwort zu Frage Häuslebauer;15539

Hallo Häuslebauer!


  1. Es gibt keine Pflicht zum Abschluss eines Werkvertrages nach Baugesetzbuch, sofern es sich um Bauverträge handelt. Natürlich schließt man alle Verträge nach Baugesetzbuch, jedoch kann man bei Bauvetrrägen als Vertragsgrundlage die VOB Teil A-B oder in Einzelteilen beauftragen. Zudem hat man in dieser Form auch die Möglichkeit einzelne §en der VOB auszuschließen, wodurch das Baugesetzbuch an dieser Stelle greift (s. Gewährleistungszeitraum).
  2. Erzwingen können Sie garnichts. Entweder Sie entscheiden sich für einen Vertragsabschluss nach Baugesetzbuch, oder auf der Vertragsgrundlage der VOB, oder nach eigenen Vorstellungen, sofern diese den Gesetzen nicht zuwider laufen. Wie gesagt erzwingen kann man nichts, es liegt in Ihrer Entscheidung, ob Sie die Vorgaben des Anderen akzeptieren.
Hallo Herr Nilson,

herzlichen Dank für Ihre ausführliche jedoch für uns sehr hilfreiche Verhaltensregeln.

Hier unsere Frage(n):

Sollte der Bauunternehmer nachweislich nur auf Basis eines Baugesetzbuch-Vertrages den Werkvertrag abschließen können, welche Änderungen bzw. Zusätze oder Ergänzungen müssen wir unserer Seits erzwingen?

Müssen die Änderungen gesondert von einem Anwalt bestätigt werden, um Rechtsgültigkeit zu erlangen?

Besten Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.
 
H

Hans_Meier

Hallo Herr Nilson,

vielen Dank für Ihren überaus hilfreichen Leitfaden!
Toll, dass es den Bauherrennotruf und diese Website und dieses Forum gibt!
 
haeuslebauer

haeuslebauer

Vertragserfüllungsbürgschaft

Hallo Herr Nilson,

können Sie und mitteilen, wie hoch die maximalen Kosten für eine Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft ist?

Wie viel Prozent von der Bausumme sollte als Bürgschaft zur Verfügung gestellt werden?

Wie lange ist diese Bürgschaft gültig?
 
B

Bauherrennotruf

Hallo Herr Nilson,

können Sie und mitteilen, wie hoch die maximalen Kosten für eine Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft ist?

Wie viel Prozent von der Bausumme sollte als Bürgschaft zur Verfügung gestellt werden?

Wie lange ist diese Bürgschaft gültig?
Hallo Häuslebauer!

Die Max. Kosten für solche Bürgschaften (sofern diese von der hauseigenen Bank des Bauunternehmens sind), sind je nach Bank unterschiedlich, auch in den Vereinbarungen. Größenordnungen von 5.000,-€ sind dabei nicht selten.
Normaler Weise sollte jedoch das Bauunternehmen die Kosten tragen, da es mit Sicherheit, sofern es das Vertrauen der Bank genießt, diese Kosten erheblich reduzieren kann.

So eine Bürgschaft sollte sich immer bis zur absoluten Fertigstellung (nach Bauabnahme und Behebung sämtlich darin festgehaltener Mängel, auf Termin) erstrecken.

Für den Gewährleistungszeitraum sollte ein Einbehalt von 5 % der Bausumme vereinbart werden, welche man ebenfalls gegen Vorlage einer Bankbürgschaft auszahlen kann.
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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