Mit Bauantrag wegen Baukindergeld zuwarten

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Zuletzt aktualisiert 16.02.2025
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J

joelk84

Was ist denn mit den angeblich geforderten 20-30% Eigenkapital?
Ist ja Nichts mehr von zu lesen ...
 
A

Alex85

Hier noch mal der Beschluss der Koalition von Montag (Zeilenzahlrn bitte ignorieren ):

47 Wir wollen mehr Familien den Weg zu den eigenen vier Wänden ebnen und48 dafür ein Baukindergeld einführen. Pro Kind und Jahr finanziert der Bund49 1.200 € über einen Zeitraum von 10 Jahren. Eine Familie mit zwei Kindern50 erhält für den Eigentumserwerb also insgesamt einen Betrag von 24.000 €.51 Damit die Familien möglichst schnell von der der staatlichen Förderung52 profitieren, werden noch im Sommer 2018 die rechtlichen Voraussetzungen53 dafür geschaffen. Folgende Voraussetzungen müssen für den Bezug von54 Baukindergeld erfüllt sein:Es muss sich um einen Neubau oder den Erwerb einer Bestandsimmobilie in Deutschland handeln.Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen übersteigt nicht 90.000 € (Familie mit einem Kind). Pro weiterem Kind erhöht sich dieser Betrag um 15.000 €. Eine Zwei-Kind-Familie ist damit antragsberechtigt bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 105.000 €. Maßgeblich sind die durchschnittlichen Einkünfte der 2 Kalenderjahre vor der Antragstellung, einmalig nachzuweisen durch die entsprechenden Einkommensteuerbescheide.Der Anspruch auf Baukindergeld gilt für alle Kaufverträge beziehungsweise Baugenehmigungen für selbst genutzte Immobilien in Deutschland, die seit dem 1. Januar 2018 neu abgeschlossen oder erteilt wurden. Bedarf es keiner Baugenehmigung, gilt der Anspruch auf Baukindergeld für Neubauvorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung nach dem 1. Januar 2018 begonnen werden durfte.Gefördert wird der erstmalige Erwerb von Wohneigentum als Familie. Entscheidend für den Familienbegriff ist der Geburtstag des ersten Kindes. Berücksichtigt werden Kinder, die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 18 Jahre alt sind. Anspruchsberechtigt sind die Eltern. Die berücksichtigungsfähigen Kinder wohnen im geschaffenen Wohneigentum und der Antragsteller oder die Antragstellerin beziehen das Kindergeld oder erhalten einen Kinderfreibetrag. Nach dem Einzug in die selbst genutzte Immobilie muss die Meldebestätigung vorgelegt werden.
 
F

Fuchur

endlich mal einen konkreten Text und nicht nur nette Reden. Klingt aus meiner Sicht auch in sich stimmig, so dass größere Änderungen eher nicht mehr zu erwarten sind.
 
K

Kekse

Danke, Alex!
Nach diesem Text verstehe ich allerdings auch weiterhin nicht, wie nach der Baugenehmigung geborene Kinder gehandhabt werden. Zumindest das erste scheint ja schon existieren zu müssen, um den Anspruch zu sichern. Aber ob Folgekinder dann gar nicht gezählt werden?
 
E

Egberto

Danke, Alex!
Nach diesem Text verstehe ich allerdings auch weiterhin nicht, wie nach der Baugenehmigung geborene Kinder gehandhabt werden. Zumindest das erste scheint ja schon existieren zu müssen, um den Anspruch zu sichern. Aber ob Folgekinder dann gar nicht gezählt werden?
Das dürfte nach dem Text klar sein: Kinder werden berücksichtigt, die im Zeitpunkt der Antragstellung... Also kein Geld für nach der Antragstellung geborene Kinder.
 
Zuletzt aktualisiert 16.02.2025
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