Das Recht liegt ganz klar auf Deiner Seite.
Richtig, aber ...
Kannst es dem Nachbarn doch auch ganz einfach als Baufehler vom Erdbauer verkaufen (was es auch ist) und um Korrektur bitte. Das ist weder das Problem des Nachbarn, noch Deins.
... die Auftragnehmer des Nachbarn brauchten nicht zu prüfen, ob eine Genehmigung des TE vorliegt. Wenn sie klug sind, haben sie die Verantwortlichkeit in ihren AGB auch klar geregelt bzw. darin darauf hingewiesen.
Der Nachbar wird in dem Glauben gehandelt haben, die Winkelstützenwand in ganzer "Mauerstärke" auf seiner Seite der Grenze sei ausreichend. Rechtlich ist korrekt, daß er die Genehmigung des TE für das Unterbauen dessen Grundstückes für die Stützwinkel hätte einholen müssen. Allerdings ist der TE auch nicht weitreichend geschädigt, insofern dessen Bäume ohnehin in Abstand zur Grenze stehen sollten. Allenfalls Buschwerk oder dergleichen zur Ansichtsverdeckung der Winkelstützenwand wird hier nun eingeschränkt.
Ich würde als verhältnismäßige Lösung empfehlen (und vermute, ein Schiedsmann dächte ähnlich), daß der Nachbar hier eine Überbaurente für den von ihm "genutzten" Bereich zahlen und zuzüglich die Kosten für eine Hochbeetanlage des TE übernehmen sollte, die den Anblick der "Eiger Nordwand" mildert.
Mit solchen Situationen ist leider zu rechnen, wo Baugebiete Hanglagen erschließen und viele Bauherren statt den Hang zu nutzen ihre Baugrundstücke lieber wie Reisterrassen zueinander abtreppen.
Natürlich könnte man hier einen Anwalt auf den Nachbarn hetzen, aber da würde wohl in fünf bis acht Jahren im zweiten Rechtszug wegen Verhältnismäßigkeit einkassiert, den Nachbarn zum Rückbau zu verurteilen. Ein Gericht würde hier wohl ohnehin zunächst ein Schiedsverfahren anregen, das Ergebnis nach meiner Vermutung habe ich ja beschrieben.