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ᐅ Kleinst mögliches "Mini-Haus" für Wohnsitz


Erstellt am: 08.04.2022 09:56

Benutzer200 08.04.2022 15:06
Peter Pohlmann schrieb:

Da du ja unser Faktenchecker hier bist, kopiere doch mal den von dir gedachten Gesetzestext hier rein? Welcher Paragraph im Bundesmeldegesetz soll das denn sein?
Zu faul selber nachzuschauen? Muss man Dir, der doch so informiert ist, alles mundegerecht servieren?

Benutzer200 08.04.2022 15:09
Smialbuddler schrieb:

Bitteschön.

Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 20 Begriff der Wohnung

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Das ganze dann in Verbindung mit § 17
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

==> Folglich besteht keine Möglichkeit der Melderegistereintragung, wenn keine Wohnung bezogen wird. Das steht übrigens auch bei vielen Meldebehörden explizit auf deren Homepage.

MayrCh 08.04.2022 15:16
Peter Pohlmann schrieb:

Welcher Paragraph im Bundesmeldegesetz soll das denn sein?
In nem anderen Thread hattest du doch angeboten, deine Kontaktdaten offenzulegen. Davon würde ich jetzt ganz gern Gebrauch machen, danke. Das ganze hat sicherlich nichts mit einem Verstoß gegens BMG zu tun, versprochen.

Peter Pohlmann 08.04.2022 16:17
Also muss ein Haus her - mit allen damit verbunden Unannehmlichkeiten wie Hausbau, Erschließung etc.

Das war die ursprüngliche Aussage vom Faktenchecker Benutzer200. Das Wort "Haus" findet sich weder im §17, noch im § 20. Auch nichts von Erschließung etc.

Eine Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, steht dort. Das kann ein Schuppen, eine Scheune, eine Garage oder ein Hühnerstall sein. Oder halt auch ein Wohnschiff. Also kauft sich Threaderöffner eine kleine Segelyacht, buddelt sich einen Gartenteich und läßt die Yacht dort zu Wasser. Dann kann er drinnen wohnen. Auch im melderechtlichen Sinn. Das hat übrigens in Bayern tatsächlich jemand gemacht.

Wurde das entsprechende Bild nicht sogar hier im Forum veröffentlicht? Ich bin mir da nicht sicher.

Und welche Anforderungen nun ein umschlossener Raum haben muss, das steht nicht im Gesetz., Also gibt es keine Anforderungen daran.
Das die Mitarbeiter der Einwohnermeldeämter es sich immer schön für sich auslegen muss man sich ja auch nicht gefallen lassen. Die geben auch genauso die Daten ohne Einwilligung der Betroffenen weiter.

Wie auch immer. Im Grunde reicht ein Dixi Klo für eine Meldeadresse.

Nussbaum 08.04.2022 16:53
Smialbuddler schrieb:

Ein "her müssendes Haus" ist es tatsächlich nicht. Aber zumindest ein zweiter Dauer-Wohnwagen. Zumindest so, wie ich das als Laie verstehe.
Alles detailliertere wäre ohnehin Rechtsberatung.
Sobald ein Dauer-Wohnwagen dort steht wird er als Gebäude eingestuft, und benötigt eine Baugenehmigung. Und die bekommt man in der Regel nicht, da der Energieeinsparverordnung/Gebäudeenergiegesetz nicht erfüllt wird, und das "Gebäude" vermutlich auch nicht ins Ortbild passt..

Joedreck 08.04.2022 16:58
Peter Pohlmann schrieb:

Also muss ein Haus her - mit allen damit verbunden Unannehmlichkeiten wie Hausbau, Erschließung etc.

Das war die ursprüngliche Aussage vom Faktenchecker Benutzer200. Das Wort "Haus" findet sich weder im §17, noch im § 20. Auch nichts von Erschließung etc.

Eine Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, steht dort. Das kann ein Schuppen, eine Scheune, eine Garage oder ein Hühnerstall sein. Oder halt auch ein Wohnschiff. Also kauft sich Threaderöffner eine kleine Segelyacht, buddelt sich einen Gartenteich und läßt die Yacht dort zu Wasser. Dann kann er drinnen wohnen. Auch im melderechtlichen Sinn. Das hat übrigens in Bayern tatsächlich jemand gemacht.

Wurde das entsprechende Bild nicht sogar hier im Forum veröffentlicht? Ich bin mir da nicht sicher.

Und welche Anforderungen nun ein umschlossener Raum haben muss, das steht nicht im Gesetz., Also gibt es keine Anforderungen daran.
Das die Mitarbeiter der Einwohnermeldeämter es sich immer schön für sich auslegen muss man sich ja auch nicht gefallen lassen. Die geben auch genauso die Daten ohne Einwilligung der Betroffenen weiter.

Wie auch immer. Im Grunde reicht ein Dixi Klo für eine Meldeadresse.
Das ist nur die halbe Wahrheit. Es ist jeder umschlossene Raum der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Da zählt ein Stall in der Regel nicht zu. Alles weitere kann gern in der dazugehörigen Kommentarliteratur nachgeschlagen werden.
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