ᐅ Finanzierungsplanung mit vermieteter Wohnung
Erstellt am: 16.12.2020 20:52
Tassimat 16.12.2020 22:08
Ja, aber wenn er die Wohnung geschenkt bekommen hat, welchen Wert kann er dann angeben?
Pipapelikan schrieb:
b) ich den Verkehrswert nicht gezahlt habe
Pipapelikan 16.12.2020 22:12
nordanney schrieb:
Die 50 Jahre laufen immer wieder neu. Selbst die Wohnung im 300 Jahre alten Haus kannst Du bei Kauf auf 50 Jahre abschreiben. Aber den Grundstücksteil raus rechnen. Boden ist ewiglich und kann nicht abgeschrieben werden.
Woher kommt der Verkehrswert? Aus einem Gutachten? Dann nimm es als Grundlage.Der Verkehrswert wird im Überlassungsvertrag so genannt. Explizit für die WohnungTassimat schrieb:
Ja, aber wenn er die Wohnung geschenkt bekommen hat, welchen Wert kann er dann angeben?Genau das ist mein Problem.Im Internet habe ich gelesen (Quelle hab ich nicht mehr) bei einer Schenkung laufen die 50 Jahre nicht neu an. Bei einer Überlassung mit Zahlung konnte ich dann nichts finden was für mich eindeutig ist...
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Löst mein Problem erst mal nicht, aber was passiert eigentlich wenn ich es bei der Steuererklärung einfach angebe? Bin ich dann sofort ein Verbrecher der sich strafbar macht oder sind die bei der Behörde so freundlich und weißen mich darauf hin dass das so nicht geht und ich es anders einzutragen habe?
Wiesel29 16.12.2020 22:20
Keine Sorge. Du kannst jeden Mist angeben. Das schlimmste was passieren kann ist das es rausgestrichen wird. Im nächsten Jahr kannst du wieder den gleichen Mist angeben und es würde wieder maximal rausgestrichen werden. Eine Strafe gibt es nicht.
Wenn du vermietest und das nicht angibst sieht es allerdings anders aus.
Die AfA ist durch und fängt in deinem Fall auch nicht neu an, da es steuerrechtlich bezogen auf die Anlage V als unentgeltlicher Erwerb gilt.
Wenn du vermietest und das nicht angibst sieht es allerdings anders aus.
Die AfA ist durch und fängt in deinem Fall auch nicht neu an, da es steuerrechtlich bezogen auf die Anlage V als unentgeltlicher Erwerb gilt.
nordanney 16.12.2020 22:43
Wiesel29 schrieb:
Die AfA ist durch und fängt in deinem Fall auch nicht neu an, da es steuerrechtlich bezogen auf die Anlage V als unentgeltlicher Erwerb gilt.Jetzt bräuchten wir noch ein paar Infos vom TE und einen Steuerspezi. Welcher Gegenwert hat die Ausgleichszahlung? Kann man die Übertragung in einen entgeltlichen und nicht entgeltlichen Teil splitten? Seit wann steht die Wohnung im Eigentum des „Verkäufers“?
Tassimat 16.12.2020 23:20
Wiesel29 schrieb:
Keine Sorge. Du kannst jeden Mist angeben. Das schlimmste was passieren kann ist das es rausgestrichen wird. Im nächsten Jahr kannst du wieder den gleichen Mist angeben und es würde wieder maximal rausgestrichen werden. Eine Strafe gibt es nicht.Ist eine bewusste Falschangabe in der Stuererklräugn nicht eine der härtsten Vergehen, die der Rechtsstaat kennt? Gefühlt ist das schlimmer als Mord und härter verfolgt. Pipapelikan 16.12.2020 23:56
Ja so dachte ich auch, aber vielleicht ist das ja erst beim zweiten mal dann so. Immerhin bin ich ja keine Steuerfachkraft und handel nach bestem Gewissen. Wobei es auch wieder heißt Unwissenheit schützt vor Strafe nicht....
Aber wie auch immer
Gegenwärtig würde ich wie folgt rechnen
Mieteinnahme kalt pro Jahr = 12 000€
-Kreditzins = 600€
-Küche = 1200€
-Verwaltung, das Mietkonto, Instandhaltung, Fahrten zum Objekt = "noch unbekannt" €
-Ausgleichszahlung = 3600€ (noch nicht sicher ob gültig)
Das Geld vom Kredit habe ich z. B. auch für ein neues Bad herangezogen. Kann ich Dusche, Badewanne, WC bzw. auch Fliesen absetzen? Bodenbelag nehme ich mal an ist nicht als Abschreibung für Abnutzung definierbar?
Wie ist es mit Elektrik, ist das nach AfA gültig?
Dachdämmung?
Müsste ich doch "alles" absetzen können weil es zum Wert der Wohnung voll dazu zählt?
Aber wie auch immer
Wiesel29 schrieb:Dann nehme das in der gegenwärtigen Kalkulation schon mal direkt raus. Besser mit dem schlechten Fall rechnen als mit dem vorteilhafteren.
Keine Sorge. Du kannst jeden Mist angeben. Das schlimmste was passieren kann ist das es rausgestrichen wird. Im nächsten Jahr kannst du wieder den gleichen Mist angeben und es würde wieder maximal rausgestrichen werden. Eine Strafe gibt es nicht.
Wenn du vermietest und das nicht angibst sieht es allerdings anders aus.
Die AfA ist durch und fängt in deinem Fall auch nicht neu an, da es steuerrechtlich bezogen auf die Anlage V als unentgeltlicher Erwerb gilt.
nordanney schrieb:Welche Infos braucht man denn noch?
Jetzt bräuchten wir noch ein paar Infos vom TE und einen Steuerspezi.
Welcher Gegenwert hat die Ausgleichszahlung? Kann man die Übertragung in einen entgeltlichen und nicht entgeltlichen Teil splitten? Seit wann steht die Wohnung im Eigentum des „Verkäufers“?
Gegenwärtig würde ich wie folgt rechnen
Mieteinnahme kalt pro Jahr = 12 000€
-Kreditzins = 600€
-Küche = 1200€
-Verwaltung, das Mietkonto, Instandhaltung, Fahrten zum Objekt = "noch unbekannt" €
-Ausgleichszahlung = 3600€ (noch nicht sicher ob gültig)
Das Geld vom Kredit habe ich z. B. auch für ein neues Bad herangezogen. Kann ich Dusche, Badewanne, WC bzw. auch Fliesen absetzen? Bodenbelag nehme ich mal an ist nicht als Abschreibung für Abnutzung definierbar?
Wie ist es mit Elektrik, ist das nach AfA gültig?
Dachdämmung?
Müsste ich doch "alles" absetzen können weil es zum Wert der Wohnung voll dazu zählt?
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